Unwirksamkeit einer Formularklausel über die Nichtberücksichtigung zukünftiger Sondertilgungsrechte bei Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung
BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1; UKlaG §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die von einem Kreditinstitut bei der Vergabe grundpfandrechtlich gesicherter Darlehen an Verbraucher, bei denen den Darlehensnehmern Sondertilgungsrechte innerhalb des Zinsfestschreibungszeitraums eingeräumt werden, verwendete vorformulierte Vertragsbestimmung „Zukünftige Sondertilgungsrechte werden im Rahmen vorzeitiger Darlehensvollrückzahlung bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen nicht berücksichtigt.“ ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Der Kl., ein Verbraucherschutzverein, ist als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Die beklagte Sparkasse vergibt grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen an Verbraucher, in denen den Darlehensnehmern Sondertilgungsrechte innerhalb des Zinsfestschreibungszeitraums eingeräumt werden. In diesen Fällen enthält der Darlehensvertrag unter der Überschrift „Besondere Vereinbarungen“ jeweils die folgenden, aus drei aufeinander folgenden Sätzen bestehende Regelung. Zunächst wird im ersten Satz das kalenderjährliche Sondertilgungsrecht des Kunden der Höhe nach festgelegt. Der zweite Satz sieht vor, dass nicht genutzte Sondertilgungsrechte nicht nachgeholt werden können. Als dritter Satz folgt sodann die - allein streitgegenständliche - weitere Klausel:
2 „Zukünftige Sondertilgungsrechte werden im Rahmen vorzeitiger Darlehensvollrückzahlung bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen nicht berücksichtigt.“
3 Der Kl. wendet sich mit seiner Klage gegen die im vorgenannten Satz 3 der „Besondere[n] Vereinbarungen“ geregelte Nichtberücksichtigung künftiger Sondertilgungsrechte bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen. Er ist der Ansicht, die Klausel sei unwirksam, weil sie einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB nicht standhalte und überdies gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoße. Mit der Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG nimmt er die Bekl. darauf in Anspruch, es zu unterlassen, beim Abschluss von Darlehensverträgen mit Verbrauchern die Klausel zu verwenden und sich nach Abschluss derartiger Verträge, insbesondere bei der Berechnung von Vorfälligkeitsentschädigungen, gegenüber Verbrauchern auf eine solche Vertragsbedingung zu berufen. Außerdem verlangt er von der Bekl. die Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 214 € nebst Zinsen.
4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr - hinsichtlich des Zahlungsbegehrens mit Ausnahme eines geringfügigen Teils der Zinsforderung - stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Bekl. die Wiederherstellung des klageabweisenden landgerichtlichen Urteils.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
5 Die Revision hat keinen Erfolg. […]
II. 15 Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass dem Kl. gegen die Bekl. gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG ein Anspruch auf Unterlassung der weiteren Verwendung der angegriffenen Klausel zusteht.
16 1. Die streitbefangene Regelung ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Von der Revision unbeanstandet hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Bekl. die vorformulierte Bestimmung verwendet, wenn einem Verbraucher als Darlehensnehmer ein Sondertilgungsrecht eingeräumt wird. Mangels gegenteiligen Vortrages gilt diese Bedingung nach § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB als von der Bekl. gestellt. Ohne Belang ist insoweit, ob die grundsätzliche Befugnis zur Leistung von Sondertilgungen sowie deren Höhe im Einzelfall ihrerseits ausgehandelt werden oder nicht. Der allein streitgegenständliche Satz 3 der „Besondere[n] Vereinbarungen“ stellt eine hiervon unabhängige, eigenständige Vertragsbedingung dar.
17 2. Die beanstandete Klausel unterliegt auch, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB.
18 a) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Gegenstand der Inhaltskontrolle solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen grundsätzlich weder bloß deklaratorische Klauseln noch solche, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen (Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16, vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 26, vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 19, vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13, vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, BGHZ 199, 355 Rn. 13, vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 24 und vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 9).
19 b) Die vom Kl. beanstandete Klausel enthält eine solche von Rechtsvorschriften abweichende Regelung.
20 aa) Die Klausel ist entgegen der Auffassung der Revision so auszulegen, dass sie zumindest auch bei der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung nach § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB aufgrund einer außerordentlichen Kündigung des Darlehensvertrages durch den Darlehensnehmer infolge der Ausübung seiner berechtigten Interessen nach § 490 Abs. 2 Satz 1 BGB Anwendung findet.
21 (1) Der Inhalt einer Allgemeinen Geschäftsbedingung ist durch Auslegung zu ermitteln, die der Senat selbst vornehmen kann (Senatsurteile vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15, vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 26 und vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 12). Dabei ist ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel zu fragen. Sie ist so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (Senatsurteile vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 29, vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 21, vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 16 m.w.N. und vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 12). Sind mehrere Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar, kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung (Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11, vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96 Rn. 31 und vom 8. Mai 2012 - XI ZR 437/11, WM 2012, 1344 Rn. 34). Danach ist die scheinbar „kundenfeindlichste“ Auslegung im Ergebnis regelmäßig die dem Kunden günstigste, da sie häufig erst die Inhaltskontrolle eröffnet bzw. zu einer unangemessenen Benachteiligung und damit der Unwirksamkeit der beanstandeten Klausel führt (vgl. Senatsurteile vom 17. Februar 2004 - XI ZR 140/03, BGHZ 158, 149, 155, vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 35 und vom 8. Mai 2012 - XI ZR 437/11, WM 2012, 1344 Rn. 34). Außer Betracht zu bleiben haben Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind (Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11, vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 16, vom 8. Oktober 2013 - XI ZR 401/12, BGHZ 198, 250 Rn. 22, vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 25 und vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 12).
22 (2) Die vom Kl. beanstandete Klausel ist nach Maßgabe dieser Grundsätze so zu verstehen, dass jedenfalls auch bei der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung nach § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB aufgrund einer außerordentlichen Kündigung des Darlehensvertrages durch den Darlehensnehmer infolge der Ausübung berechtigter Interessen nach § 490 Abs. 2 Satz 1 BGB darlehensvertraglich vereinbarte künftige Sondertilgungsrechte nicht berücksichtigt werden sollen.
23 Unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und Regelungszusammenhanges sowie nach ihrem Sinn und Zweck bezieht sich die beanstandete Klausel aus der maßgeblichen Sicht eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden zumindest auch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung nach § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB. Denn beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages wird das Vorfälligkeitsentgelt zwischen den Parteien vereinbart und lediglich an § 138 BGB gemessen (Senatsurteile vom 11. November 1997 - XI ZR 13/97, WM 1998, 70, 71 und vom 6. Mai 2003 - XI ZR 226/02, NJW 2003, 2230). Die Bekl. als Darlehensgeberin ist daher in diesem Falle ohnehin grundsätzlich frei, künftige Sondertilgungsrechte des Darlehensnehmers bei der Berechnung ihres Entgelts unberücksichtigt zu lassen. Einer Regelung in den Bedingungen des Darlehensvertrages bedarf es hierzu nicht. Abgesehen davon enthält der Formularvertrag, in dem sich die streitige Regelung befindet, auch keine weiteren Regelungen, wie im Falle einvernehmlicher Vertragsaufhebung die Vorfälligkeitsentschädigung zu berechnen wäre. Die Regelung bezüglich der Sondertilgungsrechte stünde insoweit allein und wäre mangels gesetzlicher Bestimmungen zur Berechnung des Vorfälligkeitsentgelts nicht geeignet, die Entschädigung für das von der Revision geltend gemachte und tatsächlich nicht geregelte vertragliche Recht zur vorzeitigen Volltilgung zu bestimmen. Anders ist dies im Falle des § 490 Abs. 2 BGB. Der Darlehensnehmer kann das Darlehen ohne Zustimmung des Darlehensgebers nur unter den Voraussetzungen des § 490 Abs. 2 Satz 1 BGB vorzeitig voll tilgen. In diesem Fall erhält die Bekl. automatisch einen Anspruch nach § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB, dessen Umfang durch das Gesetz und die hierzu ergangene Senatsrechtsprechung (vgl. die Regierungsbegründung zur Einführung des § 490 BGB, BT-Drucks. 14/6040, S. 255) festgelegt wird. Namentlich für diesen Fall hat die Bekl. aus der Sicht eines Durchschnittskunden ein Interesse daran, die (Nicht-)Berücksichtigung künftiger Sondertilgungsrechte bereits vorab zu regeln und hierbei ggf. die gesetzliche Regelung zu modifizieren.
24 bb) Auf der Grundlage dieser Auslegung weicht die Klausel von gesetzlichen Regelungen ab, wodurch die Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB eröffnet wird.
25 (1) Nach § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB hat der kündigende Darlehensnehmer dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht. Die Anspruchshöhe ist nach den für die Nichtabnahmeentschädigung geltenden Grundsätzen zu ermitteln (Senatsurteil vom 1. Juli 1997 - XI ZR 267/96, BGHZ 136, 161, 168), wonach der maßgebliche Schadensumfang den Zinsschaden und den Verwaltungsaufwand des Darlehensgebers umfasst. Ersatzfähig ist der Zinsschaden jedoch lediglich für den Zeitraum rechtlich geschützter Zinserwartung (Senatsurteile vom 12. März 1991 - XI ZR 190/90, WM 1991, 760, 761, vom 8. Februar 2000 - XI ZR 313/98, WM 2000, 718, 719 und vom 7. November 2000 - XI ZR 27/00, BGHZ 146, 5, 11). Eine rechtlich geschützte Zinserwartung besteht bis zum vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt des Rückzahlungsanspruches oder, wenn dieser zeitlich früher liegt, bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der nächsten zulässigen Kündigung (BGH, Urteil vom 28. April 1988 - III ZR 57/87, BGHZ 104, 337, 343), also insbesondere bis zum Ablauf eines gegebenenfalls vereinbarten Zinsfestschreibungszeitraums, wobei die erstmalige Kündigungsmöglichkeit des Darlehensnehmers nach zehn Jahren (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) die Obergrenze darstellt (Krepold, BKR 2009, 28, 29).
26 Darüber hinaus wird die rechtlich geschützte Zinserwartung durch vereinbarte Sondertilgungsrechte begrenzt. Sondertilgungsrechte begründen ein kündigungsunabhängiges Teilleistungsrecht des Darlehensnehmers zur Rückerstattung der Valuta ohne Verpflichtung zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Die Pflicht zur Zinszahlung für den getilgten Anteil der Valuta endet - soweit die Vertragsparteien nicht anderes vereinbart haben - nach der ungeschriebenen Regel des Darlehensrechts, wonach die Zinspflicht vom Bestand der Kapitalschuld abhängig ist, im Zeitpunkt der Rückzahlung (Senatsurteil vom 8. November 2011 - XI ZR 341/10, WM 2012, 28 Rn. 12). Mit der Einräumung solcher insbesondere hinsichtlich der Höhe der eingeräumten Teilleistungen und des Leistungszeitpunkts an bestimmte Voraussetzungen geknüpften Sondertilgungsrechte gibt der Darlehensgeber von vornherein seine rechtlich geschützte Zinserwartung im jeweiligen Umfang dieser Rechte auf (Senatsurteil vom 8. November 2011 - XI ZR 341/10, WM 2012, 28 Rn. 13; Staudinger/Mülbert, BGB, Neubearb. 2015, § 490 Rn. 92a; MünchKommBGB/Berger, 7. Auflage, § 488 Rn. 70; Rohe in Bamberger/Roth, BeckOK BGB, Stand: 1.11.2015, § 490 Rn. 32; Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Auflage, § 79 Rn. 75; Rösler/Wimmer, WM 2000, 164, 167; von Heymann/Rösler, ZIP 2001, 441, 448; Fraune, EWiR 2001, 657; Wehrt, WM 2004, 401, 405; Schelske, EWiR 2015, 35, 36), da er auch im Falle ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung nicht auf der Zahlung der gesamten auf diese Beträge entfallenden Zinsen bestehen kann, wenn der Darlehensnehmer von seinen Sondertilgungsrechten Gebrauch macht. Eine vom Zufall abhängige Gewinnposition wird indes von § 252 BGB nicht geschützt. Ebenso wenig kommt es in diesem Zusammenhang auf hypothetische Erwägungen zum mutmaßlichen künftigen Tilgungsverhalten des Darlehensnehmers an.
27 (2) Von diesen Grundsätzen der Bemessung der Vorfälligkeitsentschädigung nach § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB weicht die beanstandete Regelung zum Nachteil des Darlehensnehmers ab, indem dessen künftige Sondertilgungsrechte, die die Zinserwartung der Bekl. und damit die Höhe der von ihr im Falle einer Kündigung nach § 490 Abs. 2 Satz 1 BGB zu beanspruchenden Vorfälligkeitsentschädigung beeinflussen, bei der Berechnung ausgenommen werden.
28 3. Wie das Berufungsgericht ferner zutreffend ausgeführt hat, hält die beanstandete Klausel einer Inhaltskontrolle nicht stand. Sie ist vielmehr nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil die generelle Nichtberücksichtigung vereinbarter künftiger Sondertilgungsrechte bei der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist und die Kunden der Bekl. entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
29 a) Wesentlicher Grundgedanke des § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB ist der Ausgleich der Nachteile, die dem Darlehensgeber durch die im Interesse des Darlehensnehmers ausnahmsweise zulässige vorzeitige Kündigung des Darlehensvertrages und die Rückzahlung der Darlehensvaluta entstehen. Die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung ist dabei so zu bemessen, dass der Darlehensgeber durch die Kreditablösung im Ergebnis weder finanziell benachteiligt noch begünstigt wird. Dieses Leitbild der Vorfälligkeitsentschädigung ist bereits der Legaldefinition des § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB („Schaden … der … aus der vorzeitigen Kündigung entsteht“) zu entnehmen. Darüber hinaus folgt es aus den Rechtsprechungsgrundsätzen des Senats, die angesichts ihrer ausdrücklichen Inbezugnahme in der Gesetzesbegründung zur Einführung der Norm (BT-Drucks. 14/6040, S. 255) einen wesentlichen Grundgedanken dieser Regelung darstellen.
30 b) Von diesem Leitbild weicht die beanstandete Klausel ab, wodurch die unangemessene Benachteiligung der Kunden der Bekl. indiziert wird. Die generelle Nichtberücksichtigung vereinbarter künftiger Sondertilgungsrechte bei der Bemessung einer Vorfälligkeitsentschädigung führt zu einer - wie oben bereits dargelegt - von der Schadensberechnung nicht gedeckten Überkompensation der Bekl.
31 c) Die unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners der Bekl. entfällt hier auch nicht ausnahmsweise. Weder ist die Leitbildabweichung sachlich gerechtfertigt noch der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt (BGH, Urteil vom 7. März 2013 - VII ZR 162/12, WM 2013, 1905 Rn. 26 m.w.N.) noch ergibt eine Gesamtwürdigung aller Umstände, dass die Klausel die Kunden nicht unangemessen benachteiligt (Senatsurteile vom 28. Januar 2003 - XI ZR 156/02, BGHZ 153, 344, 350 und vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 69 jeweils m.w.N.). Die mit der streitigen Regelung verbundene Überkompensation der Bekl. wird nicht anderweit ausgeglichen oder auch nur abgeschwächt. Die Bekl. führt auch keine Umstände oder Erschwernisse an, die eine Außerachtlassung künftiger Sondertilgungsrechte bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung rechtfertigen könnten. Vielmehr sieht die Klausel eine einseitige Bevorteilung der Bekl. vor, die im Falle berechtigter Kündigung des Darlehensnehmers nach § 490 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht nur das ausgereichte Kapital vorzeitig unter voller Kompensation aller Nachteile zurückerhält, sondern auch einen höheren Reingewinn als das Kreditinstitut bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung beanspruchen kann. Darüber hinaus werden durch diese Gestaltung die Darlehensnehmer gerade bei hochverzinsten - und deshalb für die Bank besonders vorteilhaften - Darlehensverträgen eher davon abgehalten, ihr Kündigungsrecht auszuüben, weil sie in diesem Fall nicht in den Genuss der zinsreduzierenden Wirkung der Sondertilgungsrechte kommen würden, die jedoch ihrerseits nicht selten ein wesentlicher Grund zum Abschluss des konkreten Darlehensvertrages gewesen sein werden.
32 4. Die vom Kl. beantragten Rechtsfolgen sind auch insoweit einer Entscheidung im Verfahren nach §§ 1 ff. UKlaG zugänglich, als der Kl. verlangt, der Bekl. zu untersagen, sich im Rahmen bestehender Verträge bei der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung auf die beanstandete Klausel zu berufen. Der Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG umfasst neben der Pflicht, die Verwendung einer Klausel in Neuverträgen zu unterlassen, auch die Verpflichtung, bei der Durchführung bereits bestehender Verträge die beanstandete Klausel nicht anzuwenden (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 20; BGH, Urteile vom 13. Juli 1994 - IV ZR 107/93, BGHZ 127, 35, 37 ff. und vom 6. Dezember 2012 - III ZR 173/12, BGHZ 196, 11 Rn. 11). […]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Bundesgerichtshof hat die Vertragsklausel einer Sparkasse – „Zukünftige Sondertilgungsrechte werden im Rahmen vorzeitiger Darlehensvollrückzahlung bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen nicht berücksichtigt.“– für unwirksam erklärt, da sie zum Nachteil des Kunden von gesetzlichen Regelungen abweicht. Damit haben Darlehensnehmer Anspruch darauf, dass die ihnen bei der Vergabe eines grundpfandrechtlich gesicherten Darlehens eingeräumte Sondertilgungsmöglichkeit bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung angerechnet wird.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Eine Sparkasse vergibt grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen an Verbraucher, in denen ihnen Sondertilgungsrechte innerhalb des Zinsfestschreibungszeitraums eingeräumt werden. Der Darlehensvertrag enthält unter „Besondere Vereinbarungen“ die Klausel:
„Zukünftige Sondertilgungsrechte werden im Rahmen vorzeitiger Darlehensvollrückzahlung bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen nicht berücksichtigt.“
Ein Verbraucherschutzverein hatte sich gegen die Nichtberücksichtigung der Sondertilgungsrechte bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen im Fall einer vorzeitigen Darlehensvollrückzahlung gewandt und mit der Begründung, die Klausel sei unwirksam, weil sie einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB nicht standhalte und überdies gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoße, geklagt. Die Klage zielte darauf ab, der Sparkasse zu untersagen, die Klausel beim Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen zu verwenden und sich nach Abschluss derartiger Verträge, insbesondere bei der Berechnung von Vorfälligkeitsentschädigungen, gegenüber Verbrauchern auf eine solche Klausel zu berufen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Auffassung des Verbraucherschutzvereins. Dem Verein stehe ein Anspruch auf Unterlassung der weiteren Verwendung der angegriffenen Klausel zu.
Der Zinsschaden, der mit der Vorfälligkeitsentschädigung geltend gemacht werde, sei nur ersatzfähig für den Zeitraum rechtlich geschützter Zinserwartung. Diese bestehe bis zum vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt des Rückzahlungsanspruches oder, wenn dieser davor liege, bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der nächsten zulässigen Kündigung. Darüber hinaus werde die Zinserwartung durch vereinbarte Sondertilgungsrechte begrenzt. Mit der Einräumung solcher hinsichtlich der Höhe der eingeräumten Teilleistungen und des Leistungszeitpunkts geknüpften Sondertilgungsrechte gebe der Darlehensgeber von vornherein seine Zinserwartung im jeweiligen Umfang dieser Rechte auf, da er auch bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung nicht auf der Zahlung der gesamten auf diese Beträge entfallenden Zinsen bestehen könne, wenn der Darlehensnehmer von seinen Sondertilgungsrechten Gebrauch mache.
Die generelle Nichtberücksichtigung vereinbarter Sondertilgungsrechte bei der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung sei mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar und benachteilige die Darlehensnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.
Die Vorfälligkeitsentschädigung solle Nachteile ausgleichen, die dem Darlehensgeber durch die im Interesse des Darlehensnehmers ausnahmsweise zulässige vorzeitige Kündigung des Darlehensvertrages und die Rückzahlung der Darlehensvaluta entstehen. Die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung sei dabei so zu bemessen, dass der Darlehensgeber durch die Kreditablösung weder finanziell benachteiligt noch begünstigt werde. Die Nichtberücksichtigung von Sondertilgungsrechten bei der Bemessung einer Vorfälligkeitsentschädigung führe zu einer von der Schadensberechnung nicht gedeckten Überkompensation des Darlehensgebers und bevorteile ihn damit einseitig.
Im Übrigen werde der Darlehensnehmer ansonsten gerade bei hochverzinsten – für die Bank besonders vorteilhaften Darlehensverträgen – davon abgehalten, sein Kündigungsrecht auszuüben.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Vorfälligkeitsentschädigung gehört zu den umstrittensten Themen im Bankrecht. Wird ein Darlehen vorzeitig beendet, macht das Kreditinstitut einen Zinsschaden geltend und fordert von seinem Kunden meist eine sehr hohe „Entschädigung“.
Der Gesetzgeber hat es der Rechtsprechung weitgehend überlassen, den Anspruch, die Höhe und die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zu regeln. Der BGH entschied deshalb in mehreren verbraucherfreundlichen Urteilen nicht nur über das „Ob“ und die Höhe einer Vorfälligkeitsentschädigung, sondern sogar über deren Rückforderung, wenn sie bereits gezahlt wurde.
Bei einer vorzeitigen Beendigung des Kredites durch den Darlehensnehmer wird die Vorfälligkeitsentschädigung auf der Grundlage der vertraglich vereinbarten Zinsen berechnet, die dem Kreditinstitut entgehen. Im vorliegenden Urteil stellt der BGH klar, dass die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung dabei künftige Sondertilgungsrechte berücksichtigen muss.
Viele Immobiliendarlehensverträge sehen Sondertilgungsrechte vor, die nicht selten bis zu 10 % der Darlehenssumme jährlich betragen. Nimmt der Darlehensnehmer dieses Recht wahr und tilgt einen Teil des Darlehens, reduziert sich dadurch die noch offene Darlehensschuld und damit auch die Höhe der Zinsbelastung. Durch die Nutzung der Sondertilgungsmöglichkeit kann der Darlehensnehmer also jedes Jahr erheblich seine Zinsbelastung senken. Deshalb vertrat der BGH den Standpunkt, dass dieser Vorteil bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung, die sich am entgangenen Zinsgewinn orientiert, berücksichtigt werden muss, weil es sonst zu einer „nicht gedeckten Überkompensation“ des Kreditinstitutes komme und der Darlehensnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt würde.
Zum einen sind damit Klauseln der Kreditinstitute – wie hier der Sparkasse –, die eine Berücksichtigung der Sondertilgungen verhindern sollen, unwirksam. Und zum anderen haben alle Darlehensnehmer, deren Vertrag Sondertilgungsmöglichkeiten vorsieht und die bereits eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt haben oder damit konfrontiert sind, einen Anspruch auf (Teil-) Rückerstattung bzw. Begrenzung der Vorfälligkeitsentschädigung. Sie sollten deshalb checken, ob bei Ihnen Sondertilgungen berücksichtigt wurden und ggf. die Rechtslage prüfen lassen. Um keine Missverständnisse entstehen zu lassen:
1. Es muss keine Sondertilgung gezahlt worden sein, es reicht allein die Option!
2. Die Rückerstattung eines Teils der Vorfälligkeitsentschädigung bzw. deren Abwehr kann durchaus einen erheblichen Betrag ausmachen.
3. Die Berechnung der Rückerstattungsforderung und deren Durchsetzung sind risikolos, nicht aufwendig und kostengünstig.
Dr. Timo Gansel,
RA und FA für Bank- und Kapitalmarktrecht