Unwirksames Mieterhöhungsverlangen wegen fehlenden "entsprechenden Entgelten"
§ 2 MHG
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Begründet der Vermieter sein Mieterhöhungsverlangen durch drei Vergleichswohnungen, von denen der Mietzins einer Vergleichswohnung unter dem verlangten Mietzins liegt, so stehen diese beiden Entgelte außer jedem Verhältnis, wenn der Mietzins der Vergleichswohnung 20 % geringer als der verlangte Mietzins ist. Das Mieterhöhungsverlangen ist dann unwirksam.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. begehrt von der Bekl. unter Hinweis auf Vergleichswohnungen die Zustimmung zur Erhöhung des Kaltmietzinses auf monatlich (78,85 m2 x 11,10 DM) 875,25 DM. Der Mietzins (Quadratmeterpreis) von zwei Vergleichswohnungen lag über dem verlangten Mietzins, der bei der dritten Vergleichswohnung bei 8,89 DM/m2. Das AG hat der Klage teilweise stattgegeben. Die Berufung der Bekl. hatte Erfolg.