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Unwirksames Mieterhöhungsverlangen an ehemaligen Betreuer des Mieters nach Aufhebung der Betreuung

AG Wedding16 C 503/0718.03.2008GE 2008, 737

BGB § 558

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Unwirksames Mieterhöhungsverlangen an ehemaligen Betreuer des Mieters nach Aufhebung der Betreuung; Erweckung von Rechtsschein

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Mieterhöhungsverlangen ist unwirksam, wenn es nach Aufhebung der Betreuung nur dem Betreuer, nicht aber dem Mieter zugegangen ist. Der Mieter ist nicht verpflichtet, die Aufhebung der Betreuung dem Vermieter mitzuteilen.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist unzulässig und deshalb abzuweisen.

Es liegt bereits kein an den Bekl. gerichtetes Mieterhöhungsverlangen vor, so dass auch ein Zustimmungsanspruch gem. § 558 BGB nicht bestehen kann. Frau R. ist bereits seit 2004 nicht mehr Betreuerin und damit nicht gesetzliche Vertreterin des Bekl. Sie wohnt auch weder unter der Anschrift des Bekl. noch ist ersichtlich, dass das Erhöhungsverlangen den Bekl. sonst erreicht hätte. Es fehlt daher an den Voraussetzungen des § 558 a BGB.

Entgegen der Ansicht der Kl. hat der Bekl. auch keinen Rechtsschein einer fortbestehenden Betreuung geweckt. Ein Rechtsschein wird regelmäßig durch ein bestimmtes Verhalten erzeugt. Eine Betreuung wird dem Betroffenen jedoch durch eine staatliche Entscheidung bestellt, ohne dass es auf seine Mitwirkung unbedingt ankommt. Ebenso durch staatliche Entscheidung wird die Betreuung wieder aufgehoben. Der Bekl. hat in keiner ersichtlichen Weise nach außen hin den Anschein erweckt, dass die Betreuung fortbesteht. [...]

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wenn für den Mieter ein Betreuer für Vermögensangelegenheiten bestellt ist, ist ein Mieterhöhungsverlangen des Vermieters dem Betreuer zuzustellen - aber nur bis zur Aufhebung der Betreuung.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Mieter stand bis zum Jahr 2004 unter Betreuung; die Aufhebung der Betreuung war dem Vermieter unbekannt. Sein Mieterhöhungsverlangen aus dem Jahr 2007 richtete er an den Betreuer und berief sich später auf einen Rechtsschein für eine fortbestehende Betreuung.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Amtsgericht Wedding wies die Klage als unzulässig ab, da das Mieterhöhungsverlangen dem Mieter nicht zugegangen war. Auf einen Rechtsschein könne sich der Vermieter nicht berufen, da nach Aufhebung der Betreuung der Mieter nicht den Anschein erweckt habe, dass die Betreuung fortbesteht.

Unwirksames Mieterhöhungsverlangen an ehemaligen Betreuer des Mieters nach Aufhebung der Betreuung — AG Wedding 16 C 503/07 — vera