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Unwirksames Entgelterhöhungsrecht im betreuten Wohnen

LG Berlin65 S 112/1927.11.2019GE 2020, 991

WBVG § 9; BGB §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 814

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Ein Formularklausel in einem Wohn- und Betreuungsvertrag, der dem Unternehmer ein einseitiges Recht zur Erhöhung des Entgelts für die vertraglich übernommenen Betreuungsleistungen gibt, ist nach §§ 9, 16 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG) unwirksam.

2. Wurden auf einer unwirksamen formularmäßigen Vereinbarung beruhende Erhöhungsbeträge geleistet, so ist deren Rückforderung nach § 814 BGB nur dann ausgeschlossen, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Zahlung nicht verpflichtet war. Dies setzt voraus, dass ihm nach einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“ bekannt war, dass er die Erhöhung nicht schuldete; die Darlegungslast dafür liegt insoweit beim Unternehmer.

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. 1. Die Kl. hat gegen die Bekl. einen Anspruch auf Rückzahlung weiterer Servicegebühren, soweit diese auf den unwirksamen (einseitigen) Erhöhungserklärungen der Bekl. beruhen, § 9 WBVG, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB.

Unstreitig handelt es sich bei dem zwischen den Parteien vereinbarten Wohn- und Betreuungsvertrag um einen Vertrag, der nach § 1 WBVG in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt.

a) Rechtsfehlerfrei und von der Bekl. unangegriffen hat das AG festgestellt, dass die Regelung in Teil III § 9 des Formularvertrags, wonach die Bekl. den in Teil III vereinbarten monatlichen Betrag für die von ihr vertraglich übernommenen Betreuungsleistungen einseitig nach billigem Ermessen anpassen darf, nach §§ 9, 16 WBVG unwirksam ist. Die Regelung weicht, soweit sie ein einseitiges Erhöhungsrecht des Betrags impliziert, zum Nachteil der Kl. als Verbraucherin, § 13 BGB, § 1 Abs. 1 WBVG, von § 9 WBVG ab, wie das AG zutreffend festgestellt hat. Die Regelung ist daher insgesamt unwirksam (vgl. BGH, Urt. v. 12.5.2016 - III ZR 279/15, WuM 2016, 439, nach juris Rn. 36).

b) Zu Recht wendet die Kl. sich gegen die Abweisung des von ihr mit der Klage geltend gemachten Rückzahlungsanspruchs, soweit er sich auf die einseitig erklärten -Erhöhungsbeträge bezieht. Der Anspruch ist für die Zeit vor dem anwaltlichen Schreiben vom 17.5.2018, in dem sie die Zahlungen (erstmals) unter den Vorbehalt der Rückforderung stellte, nicht nach § 814 BGB ausgeschlossen.

Nach § 814 Alt. 1 BGB kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass zur Leistung nicht verpflichtet war.

Die Voraussetzungen, für die die Bekl. als Leistungsempfängerin die Darlegungs- und Beweislast trägt, liegen nach der ständigen Rechtsprechung des BGH erst vor, wenn der Leistende nicht nur die Tatumstände kennt, aus denen sich ergibt, dass er nicht verpflichtet ist, sondern auch weiß, dass er nach der Rechtslage nichts schuldet (vgl. BGH, Beschl. v. 4.9.2018 - VIII ZR 100/18, WuM 2018, 712, nach juris Rn. 17 m.w.N.; Urt. v. 11.11.2008 - VIII ZR 265/07, nach juris Rn. 17; unklar: Urt. v. 16.7.2003 - VIII ZR 274/02 [= WuM 2003, 440], juris; vgl. auch: Kammer, Urt. v. 28.3.2018 - 65 S 245/17, ZMR 2018, 763, juris Beschl. v. 4.4.2016 - 65 S 45/16, WuM 2016, 348, nach juris Rn. 15; Urt. v. 30.7.2014 - 65 S 12/14, MietRB 2014, 286, nach juris Rn. 20). Der Leistende muss demnach aus diesen Tatsachen nach der maßgeblichen Parallelwertung in der Laiensphäre auch eine im Ergebnis zutreffende rechtliche Schlussfolgerung gezogen haben, wobei die Frage anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen und zu beantworten ist (vgl. BGH, Beschl. v, 4.9.2018, aaO., Rn. 17 f.; Kammer, Beschl. v. 4.4.2016, aaO.).

Hier ist (von der insoweit darlegungsbelasteten Bekl.) weder vorgetragen noch sonst auch nur naheliegend, dass die Kl. (Jahrgang 1939) in rechtlicher Hinsicht wenigstens in Erwägung zog, dass sie die von der Bekl. aufgrund der Erhöhungserklärungen verlangten Beträge wegen Unwirksamkeit der formularvertraglichen Regelung nicht schuldete. Das wird - ohne dass auf die Würdigung der Umstände des Einzelfalls verzichtet werden kann - aufgrund der Besonderheiten bei den in den Anwendungsbereich des WBVG fallenden Vertragsverhältnisse auch eher die Ausnahme sein.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Formularklausel in einem Wohn- und Betreuungsvertrag, der dem Unternehmer ein einseitiges Recht zur Erhöhung des Entgelts für die vertraglich übernommenen Betreuungsleistungen gibt, ist nach §§ 9, 16 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG) unwirksam. Wurden auf einer unwirksamen formularmäßigen Vereinbarung beruhende Erhöhungsbeträge geleistet, so ist deren Rückforderung nach § 814 BGB nur dann ausgeschlossen, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Zahlung nicht verpflichtet war. Dies setzt voraus, dass ihm nach einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“ bekannt war, dass er die Erhöhung nicht schuldete – was wiederum der Unternehmer beweisen muss.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein Formularvertrag über betreutes Wohnen enthielt die Bestimmung, dass die beklagte Betreiberin den vereinbarten monatlichen Betrag für die von ihr vertraglich übernommenen Betreuungsleistungen einseitig nach billigem Ermessen anpassen durfte. Die Klägerin hat darauf basierende Erhöhungsbeträge gezahlt, die sie vorliegend nun zurückfordert – mit Erfolg.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Rückzahlung erhöhter Serviceentgelte. Der Vertrag fällt in den Anwendungsbereich des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes. Danach (§§ 9, 16 WBVG) ist die Erhöhungsklausel unwirksam, denn die Klägerin ist Verbraucher, die Beklagte Unternehmer. Ihre Rückforderungsansprüche sind auch nicht nach § 814 BGB, wonach das Geleistete nicht zurückgefordert werden kann, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, ausgeschlossen.

Die vom LG verwendete Formel der „Parallelwertung in der Laiensphäre“ stammt aus dem Strafrecht und meint hier wohl, dass der Klägerin nicht bewusst gewesen sein darf, dass sie gar nicht zahlen musste.