Unwirksamer Fristenplan zu Schönheitsreparaturen
BGB §§ 307, 535
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Sieht der vereinbarte Fristenplan vor, daß der Mieter die "übrigen Räume" nach sechs Jahren renovieren und die Fenster, Türen und Heizkörper alle vier Jahre streichen muß, so ist die Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter insgesamt unwirksam (ebenso LG Berlin, Urteil vom 28.5.2001 - 67 S 457/00 - GE 2001, 1267).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Ein Fristenplan für die Durchführung von Schönheitsreparaturen, der den Mieter entgegen § 9 AGBG unangemessen benachteiligt (weil die Renovierungsfristen angesichts des üblichen Renovierungsbedarfs zu kurz bemessen sind), macht die Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter insgesamt unwirksam (LG Berlin GE 1998, 1149-1151 = ZMR 1998, 705-706 = WuM 2000, 183). So liegt der Fall hier. Der vereinbarte Fristenplan sieht für die sog. übrigen Räume eine Renovierungsfrist von sechs (statt sieben) Jahren vor. Abweichend von den mit drei bzw. fünf Jahren zulässig vereinbarten Fristen für Küche und Bad bzw. Wohn- und Schlafräumen sieht der Fristenplan ein Streichen der Fenster, Türen und Heizkörper alle vier Jahre vor. Die Verkürzung der Fristen für einzelne Räume bzw. bestimmter Arbeiten in einzelnen Räumen führt nicht nur zur Unwirksamkeit des Fristenplans, sondern macht auch die Abwälzung der Verpflichtung zur Ausführung der Schönheitsreparaturen insgesamt unwirksam. Ist die Verpflichtung zur Ausführung von Schönheitsreparaturen nicht wirksam auf den Bekl. abgewälzt worden, schuldet er dies auch nicht.