veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Unwirksamer Darlehensvertrag wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz

OLG München5 U 5228/0705.08.2008unveröffentlicht

HGB 128; RBerG Art. 1 § 1; BGB §242

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Unwirksamer Darlehensvertrag wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz; verbundenes Geschäft; Widerruf eines Darlehensvertrages; keine Haftung des fehlerhaft einem Immobilienfonds beigetretenen Anlegers für Verbindlichkeiten der Gesellschaft; Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft; Schrottimmobilien

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Keine persönliche Haftung des mittelbaren Gesellschafters einer Immobilien-GbR für Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. zu 1) und 3) sowie der am Berufungsverfahren nicht beteiligte Kl. zu 2) haben im Jahr 1999 jeweils eine Beteiligung an der M. Immobilienfonds GbR (im Folgenden: Fondsgesellschaft) gezeichnet, die in die Modernisierung und Instandsetzung einer Wohnanlage in Berlin-Hellersdorf investierte. Mit Unterschrift unter dem jeweiligen Zeichnungsschein (Anlagen K 2) erteilten die Kl. Auftrag und Vollmacht an Frau Q.,

die Allgemeinen Vertragsbedingungen anzuerkennen,

alle Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, die für den Abschluss der Treuhandverträge notwendig sind,

den Geschäftsführungsvertrag nach AVB Ill mit der M. M. Grundstücks GmbH sowie

den Gesellschaftstreuhandvertrag nach AVB IV mit der Dr. G. Grundbesitzbeteiligungsgesellschaft mbH abzuschließen bzw. zu genehmigen bzw. anzuerkennen.

Ein unmittelbarer Beitritt zu der Fondsgesellschaft war nicht beabsichtigt.

Mit Notarurkunde vom 21.9.1999 (Anlage K 3) schloss Frau Q. in Vertretung unter anderem der Kl. einen Treuhandvertrag mit der Dr. G. Grundbesitzbeteiligungs GmbH (im Folgenden: Treuhänderin) über die Gesellschafterstellung sowie die Eigenkapitalfreigabe entsprechend Teil IV der Allgemeinen Vertragsbedingungen (im Folgenden: AVB, Anlage K 1).

Die Notarurkunde vom 21.9.1999 enthält darüber hinaus in Ziffer IV die Erklärung der Treuhänderin und der Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft, wonach die in Anlagen 5 und 6 zu der Urkunde genannten Personen für den Eingang eines ihnen in diesen Anlagen zugewiesenen Betrages die persönliche Haftung übernahmen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in ihr gesamtes Vermögen unterwarfen. Die Haftungsübernahme betraf Darlehensverbindlichkeiten der Fondsgesellschaft gegenüber der B. H. Aktiengesellschaft, einer Rechtsvorgängerin der Bekl. (im Folgenden: Bekl.).

Am 30.9./28.10.1999 schloss die Fondsgesellschaft mit der Bekl. Darlehensverträge über 21.650.000 DM und 28.693.000 DM. Diese Verträge enthalten unter Ziffer VII Punkt 4 (Haftung der Darlehensnehmer) jeweils die Vereinbarung einer quotalen Haftung der drei Gründungsgesellschafter und der Treuhänderin.

Über das Vermögen der Treuhänderin wurde am 1.7.2006 das Insolvenzverfahren eröffnet.

Die Kl. sind der Auffassung, die Bekl. könne sie aus den Darlehensverträgen nicht persönlich in Anspruch nehmen. Die Frau Q. erteilten Vollmachten seien wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig. Frau Q. habe die Anleger deshalb in dem Notarvertrag vom 21.9.1999 nicht wirksam verpflichten können.

Eine Haftung nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft entsprechend §§ 128, 130 HGB komme nicht in Betracht, da die Anleger nur über die Treuhänderin an der Fondsgesellschaft beteiligt werden sollten. Die Regelung im Treuhandvertrag, wonach die Kl. bei Insolvenz der Treuhänderin unmittelbare Gesellschafter werden sollten, sei zum einen angesichts der nichtigen Vollmacht der Frau Q. unwirksam, zum anderen wegen Verstoßes gegen die Regelungen des AGB-Gesetzes.

In dem landgerichtlichen Verfahren haben die Kl. Feststellung begehrt, dass sie nicht persönlich aus den von der Fondsgesellschaft abgeschlossenen Darlehensverträgen hafteten, die Kl. zu 1) und 2) weiterhin Schadensersatz wegen Verletzung von Aufklärungspflichten durch die Bekl.

Das Landgericht hat die Klagen abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Kl. seien der Fondsgesellschaft wirksam beigetreten. Die Frau Q. erteilten Vollmachten seien zwar wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig, aus dem Notarvertrag vom 21.9.1999 ergebe sich jedoch, dass die Vollmachten der Frau Q. im Original vorgelegen hätten. Diese seien damit gemäß §§ 171, 172 BGB als wirksam zu betrachten. Der Treuhandvertrag mit der Treuhänderin sei damit wirksam geschlossen. Wirksam vereinbart sei auch die Geltung der in der Notarurkunde in Bezug genommenen AVB. Aus deren Abschnitt IV§ 5 ergebe sich eine Bevollmächtigung des Geschäftsführers, für jeden Treugeber die persönliche Haftung zu übernehmen und ihn der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen. Angesichts der Insolvenz der Treuhänderin hätten die Kl. gemäß Abschnitt IV § 9 Abs. 3 AVB eine unmittelbare Gesellschafterstellung erlangt, dies führe zu ihrer Haftung für die Darlehensverträge der Gesellschaft.

Schadensersatzansprüche wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht durch die Bekl. seien bereits deshalb nicht ersichtlich, weil mangels unmittelbarer vertraglicher Beziehung zu den beitretenden Gesellschaftern allenfalls Verpflichtungen gegenüber der für die Fondsgesellschaft handelnden Personen bestanden hätten, die jedoch nicht aufklärungsbedürftig gewesen seien.

Gegen dieses dem Kl.

vertreter am 10.10.2007 zugestellte Urteil wenden sich die Kl. zu 1) und 3) mit ihrer Berufung vom 12.11.2007, eingegangen am gleichen Tag und nach Fristverlängerung begründet mit Schriftsatz vom 4.1.2008, eingegangen am gleichen Tag.

Zur Begründung ihres Rechtsmittels tragen die Kl. zu 1) und 3) ergänzend zu ihrem erstinstanziellen Sachvortrag vor, die Bekl. könne sich bereits deshalb nicht auf eine Rechtsscheinhaftung gemäß §§ 171, 172 BGB berufen, weil diese nur greifen könne, wenn die inmitten stehende Vollmacht notariell beurkundet worden sei, was hier nicht der Fall sei. Darüber hinaus finde die Anwendung der §§ 171 f. BGB dort ihre Grenzen, wo entweder derjenige, dem die Vollmacht vorgelegt werde, selbst gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoße oder einen fremden Verstoß begünstige oder ermögliche. Vorliegend sei erst durch die rechtlichen Erklärungen der Treuhänderin und von Frau Q. die Rechtsbesorgung für die Kl. ermöglicht worden. Schließlich habe die Treuhänderin Kenntnis von der Unwirksamkeit der Bevollmächtigung von Frau Q. gehabt oder zumindest haben müssen.

[...]

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässigen Berufungen der Kl. zu 1) und 3) erweisen sich in der Sache als begründet.

Die Kl. zu 1) und 3) (im Folgenden: die Kl.) haften der Bekl. nicht persönlich aus den Darlehensverträgen vom 28.9./28.10.1999 (Anlagen K 4).

1. Eine unmittelbare persönliche Haftung der Kl. aus den Darlehensverträgen ist nicht gegeben. Diese wurden unstreitig zwischen den damaligen Gesellschaftern der Fondsgesellschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts Immobilienfonds M. geschlossen. Eine Einbeziehung der nur mittelbar beigetretenen Kl. in das Vertragswerk erfolgte nach dem klaren und eindeutigen Vertragstext der beiden Verträge nicht und wird auch von der Bekl. nicht behauptet. Der vorliegende Fall unterscheidet sich damit von den dem Senat bekannten Objektfinanzierungen für andere Fondsgesellschaften, bei denen die einzelnen mittelbar bzw. unmittelbar beigetretenen Gesellschafter durch Anfügen von Listen in das Vertragswerk miteinbezogen worden waren. Dem entspricht, dass die Ziffer VII Punkt 8 der beiden Verträge unter der Überschrift "Haftung der Darlehensnehmer" lediglich die quotale Haftung der drei Gründungsgesellschafter sowie der als Gesellschaftstreuhänderin beigetretenen Dr. G. Grundstücksbeteiligungsgesellschaft mbH festlegt, nicht jedoch eine anteilige Haftung der - nur mittelbar - beigetretenen weiteren Gesellschafter, so der Kl.

2. Eine wirksame persönliche Haftungsübernahme durch die Kl. außerhalb der Darlehensvertragsurkunden ist nicht ersichtlich.

Die Notarurkunde vom 21.9.1999 (Anlage K 3) enthält zwar unter IV, 3. Absatz, die Erklärung einer persönlichen Haftungsübernahme und Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung. Die Bekl. behauptet jedoch selbst nicht, dass die Kl. zu dem Kreis der in den Anlagen 5 und 6 zu der Notarurkunde vom genannten Personen gehören, die von der Erklärung der persönlichen Haftung erfasst sein sollten. Auch wurden die Anlagen 5 und 6 zu der Vertragsurkunde bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht vorgelegt.

Letztlich kann der Inhalt dieser Anlagen jedoch offenbleiben. Die Wirksamkeit einer persönlichen Haftungsübernahme mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung scheitert nämlich bereits daran, dass die Kl. bei der Abgabe der Erklärungen nicht wirksam vertreten waren. Die in den Beitrittserklärungen für Frau Q. erteilte Vollmacht umfasste bereits nach ihrem Wortlaut nicht die Erklärung der persönlichen Haftung für Gesellschaftsschulden und Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung. Dem entspricht, dass die Erklärungen in Ziffer IV der Notarurkunde vom 21.9.1999 nicht von Frau Q., sondern für die in den Anlagen 5 und 6 genannten Personen von der M. Grundstücks-GmbH abgegeben wurden. Die letztgenannte GmbH war gemäß § 6 des Gesellschaftsvertrags (Abschnitt II der AVB) neben Dr. G. zur selbstorganschaftlichen Geschäftsführung und Vertretung der Fondsgesellschaft bestellt. Die Geschäftsführer waren gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 und 4 Abs 2 des Geschäftsführungsvertrages (Abschnitt III der AVB) auch beauftragt und bevollmächtigt, für jeden Gesellschafter persönlich entsprechend seiner Beteiligungsquote die persönliche Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft einzugehen und die Gesellschafter der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr persönliches Vermögen zu unterwerfen.

Eine solche Beauftragung und Bevollmächtigung kann dann wirksam sein, wenn der Gesellschaftsvertrag entsprechende Verpflichtungen der Gesellschafter enthält, vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17.10.2006, Xl ZR 19/05 m. w. N. Vorliegend enthält der Gesellschaftsvertrag zwar in § 3 Ziff. 1 2. Absatz eine Verpflichtung der Gesellschafter zur persönlichen Haftungsübernahme, nicht aber der nur mittelbar über die Treuhänderin Beigetretenen. Eine Verpflichtung zur Zwangsvollstreckungsunterwerfung ist dem Gesellschaftsvertrag überhaupt nicht zu entnehmen.

Der Gesellschaftstreuhandvertrag enthält in § 5 allerdings die Beauftragung und Bevollmächtigung der Geschäftsführer der Fondsgesellschaft, für jeden Treugeber persönlich entsprechend seiner Beteiligungsquote die persönliche Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft einzugehen und ihn insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen als Teilschuldner zu unterwerfen. Diese außerhalb des Gesellschaftsvertrages erteilte Vollmacht ist nichtig gemäß Art. 1 § 1 RBerG, § 134 BGB. Für die Beantwortung der Frage, ob ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit umfassender Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt, kommt es maßgebend darauf an, ob der Schwerpunkt der Tätigkeit des Geschäftsbesorgers auf wirtschaftlichem Gebiet liegt oder die Klärung rechtlicher Verhältnisse im Vordergrund steht und besondere Rechtskenntnisse erforderlich sind, vgl. hierzu zuletzt BGH, Beschluss vom 22.4.2008, Xl ZR 272/06 m. w. N. Gemessen an diesen Grundsätzen ist der an die Fondsgeschäftsführer erklärte Auftrag mit Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig, da der Schwerpunkt der Tätigkeit, zu der die Geschäftsführer berechtigt und verpflichtet wurden, auf rechtlichem Gebiet lag und besondere Rechtskenntnisse erforderte, vgl. hierzu BGH, a. a. O. Dementsprechend hat der BGH in mehreren Entscheidungen (NJW 2006, 1813; NJW-RR 2007, 1199, 1200; Urteil vom 17.10.2006, Xl ZR 19/05) erkannt, dass eine außerhalb des Gesellschaftsvertrages erteilte weitreichende Vollmacht, die Gesellschafter unter anderem bei der Abgabe vollstreckbarer Schuldanerkenntnisse zu vertreten, gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt.

Anhaltspunkte dafür, dass die Fonds-Geschäftsführer über die erforderliche Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügten, liegen nicht vor. An diesem Ergebnis der Nichtigkeit der Vollmacht vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die mittelbar Beigetretenen gemäß § 1 des Gesellschaftstreuhandvertrages verpflichtet waren, für Verbindlichkeiten der Gesellschaft die persönliche Haftung zu übernehmen. Eine gesellschaftsvertragliche Verpflichtung ergibt sich daraus nicht. Eine wesentlicher Grund dafür, die Fonds-Geschäftsführer für berechtigt zu halten, die Gesellschafter persönlich zu verpflichten, ist darin zu sehen, dass damit die quotale Beschränkung der sich aus §§ 128, 130 HGB analog ergebenden unbeschränkten Gesellschafterhaftung erreicht werden soll, vgl. hierzu BGH, Urt. v. 25.10.2005, XI ZR 402/03, S. 9 f. des amtl. Umdrucks zur Frage der Wirksamkeit der Abgabe von Verpflichtungserklärungen in einem für die Fondsgesellschaft abgeschlossenen Darlehensvertrag. Diese innere Rechtfertigung fehlt vorliegend, da eine akzessorische Haftung der nur mittelbar Beigetretenen, wie noch auszuführen sein wird, nicht in Betracht kommt. Die Bevollmächtigung der Geschäftsführer diente damit ausschließlich dazu, eine Mithaftung der Beigetretenen erst zu begründen, nicht aber dazu, eine Haftungsbegrenzung herbeizuführen.

Dementsprechend beruft sich auch die Bekl. selbst nicht auf eine Haftung der Kl. aus der vorgenannten Haftungserklärung.

3. Eine Haftung der Kl. aufgrund ihrer Gesellschafterstellung in entsprechender Anwendung der §§ 128 Satz 1, 130 Abs. 1 HGB kommt nicht in Betracht.

a) Auf den nur mittelbaren Beitritt der Kl. lässt sich eine Haftung aus §§ 128, 130 HGB nicht stützen. Die Kl. sollten ausweislich der in dem Zeichnungsschein (Anlage K 2) enthaltenen Vollmacht sowie dem Gesellschaftstreuhandvertrag (Abschnitt IV der AVB) nicht Gesellschafter der Fondsgesellschaft werden, sondern lediglich als Treugeber aufgrund des Gesellschaftstreuhandvertrages mittelbar über die Treuhänderin beteiligt werden. Gesellschafterin mit den Haftungsfolgen der §§ 128, 130 HGB war somit lediglich die Treuhänderin. Dementsprechend weist der Darlehensvertrag in Ziffer VII Punkt 4 auch lediglich die Dr. G. Grundstücksbeteiligungsgesellschaft mbH als Gesellschaftstreuhänderin als eine der Darlehensnehmerinnen und Mithaftenden im Umfang ihrer quotalen Beteiligung aus.

Ohne Erfolg behauptet die Bekl. in diesem Zusammenhang, die Rechtsstellung der Treugeber sei derjenigen von Gesellschaftern so stark angenähert gewesen, dass dies auch für das Außenverhältnis Gültigkeit haben müsse. Aus dem Gesellschaftstreuhandvertrag ergibt sich dies gerade nicht. § 1 Abs. 3 Satz 2 bestimmt insoweit: "lm Außenverhältnis hält der Treuhänder die Beteiligung als einen einheitlichen Anteil." Zwar ist in § 2 des Gesellschaftstreuhandvertrages, dort Abs. 1, bestimmt, die §§ 3 und 4 des Gesellschaftsvertrages hätten sinngemäß Geltung. Die insoweit angesprochenen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages enthalten in § 3 Abs. 1 zwar die Verpflichtung der Gesellschafter zur Leistung des übernommenen Beitrags sowie der quotalen Haftungsübernahme. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um gesellschaftsrechtliche Verpflichtungen im Innenverhältnis, ohne dass damit das Außenverhältnis mit der Bekl. als Darlehensgeberin berührt wäre.

Aus den vorgenannten Gründen scheidet auch eine Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft aus, da dies eine in Vollzug gesetzte Gesellschafterstellung voraussetzen würde.

b) Eine Haftung der Kl. kommt auch nicht gemäß §§ 128, 130 HGB analog im Hinblick auf die Insolvenz des Treuhänders wegen der aufschiebend bedingten Abtretung der Beteiligung in § 9 Abs. 3 des Gesellschaftstreuhandvertrages in Betracht. Voraussetzung hierfür wäre - die Wirksamkeit dieser Abtretungsklausel unterstellt - die Wirksamkeit des gesamten Vertragsverhältnisses. Der Gesellschaftstreuhandvertrag ist jedoch insgesamt nichtig und daher nicht geeignet, eine Haftung der Kl. zu begründen.

Wie bereits ausgeführt, sind die in § 5 des Gesellschaftstreuhandvertrages enthaltenen Aufträge und Bevollmächtigungen der Geschäftsführer der Fondsgesellschaft, die Treugeber jeweils anteilig zu verpflichten, wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG nichtig. Diese Nichtigkeit erfasst gemäß § 139 BGB den gesamten Gesellschaftstreuhandvertrag. Bei der Beauftragung und Bevollmächtigung der Geschäftsführer handelte es sich um eine der tragenden Säulen des Treuhandverhältnisses, da nur so gewährleistet war, dass die Treuhänderin von ihren gegenüber der Bekl. übernommenen Darlehensverpflichtungen entlastet wurde. Es liegt daher auf der Hand, dass die Wirksamkeit des Gesellschaftstreuhandvertrages nach dem gemäß §§ 133, 137 BGB zu ermittelnden Willen der vertragsschließenden Parteien mit der Wirksamkeit von Auftrag und Vollmacht gemäß § 5 des Vertrages stehen und fallen sollte. Der Umstand, dass mit den Geschäftsführern der Fondsgesellschaft von der Treuhänderin verschiedene Personen betroffen waren, steht der Annahme des Einheitlichkeitswillens nicht entgegen (vgl. hierzu Palandt/Heinrichs, 67. Aufl., Rn. 5 zu § 139 BGB, BGH LM Nr. 34, NJW 1976, 1932, BGH 138, 91).

Die Verbindung der Vertragsklauseln in einer Urkunde spricht zusätzlich indiziell für einen Einheitlichkeitswillen der Parteien.

An dem so gefundenen Ergebnis vermag die in Abschnitt V der AVB enthaltene salvatorische Klausel nichts zu ändern. Da, wie bereits ausgeführt, Bestimmungen von grundsätzlicher Bedeutung nichtig sind, ist die Erhaltung des Restgeschäfts nicht von dem gemäß §§ 133, 157 BGB festzustellenden Parteiwillen gedeckt, zumal die Teil-Nichtigkeit aus einem Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot herrührt, vgl. hierzu BGH NJW 1996, 774; KG NJW-RR 1996, 431.

Ein Weiteres kommt hinzu: Die Teilwirksamkeit des restlichen Vertragswerkes würde dazu führen, dass die zunächst nur als Treugeber beigetretenen mittelbaren Gesellschafter nach Erstarken ihrer Gesellschafterstellung gemäß §§ 128, 130 HGB (analog) für die Gesellschaftsschulden haften würden. Es entstünde dahin ein Wertungswiderspruch zu dem Schutzgedanken des Rechtsberatungsgesetzes, wonach die Anleger vor einer Vertretung durch nicht über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügende Personen und damit gerade vor einer Mitverpflichtung geschützt werden sollten. Die Interessenlage im vorliegenden Fall ist insoweit mit derjenigen vergleichbar, die im Urteil des BGH vom 17.6.2008, XI ZR 112/07, zugrunde lag.

Angesichts der Gesamtnichtigkeit des Gesellschaftstreuhandvertrages kann dahinstehen, ob die Kl. bei Vertragsabschluss mit Notarurkunde vom 21.9.1999 durch Frau Q. wirksam vertreten waren. Dahinstehen kann schließlich, ob dem Darlehensrückforderungsanspruch der Bekl. aufrechenbare Schadensersatzansprüche der Kl. entgegenstehen.

c) Eine Haftung der Kl. nach den §§ 128 und 130 HGB analog kommt schließlich nicht in Betracht, weil diese nach den mit der Rechtsvorgängerin der Bekl. geschlossenen Darlehensverträgen einzelvertraglich ausgeschlossen worden ist.

Die Gesellschafter der Fondsgesellschaft zum Zeitpunkt des Abschlusses der Darlehensverträge hatten in diesen, wie bereits ausgeführt, eine quotale Haftung übernommen. Eine solche Haftung entsprach weder der bis zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.9.1999, II ZR 371/98, NZG 1999, 1095 ff., gültigen Theorie der Doppelverpflichtung noch der in dieser Entscheidung ausgesprochenen Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kraft Gesetzes. Bis zum 27.9.1999 ging die herrschende Lehre (vgl. BGH a.a.O., S. 1096) davon aus, dass zur Begründung einer persönlichen Verpflichtung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts neben dem Vertragsschluss durch die Gesellschaft eine besondere rechtsgeschäftliche Verpflichtung der Gesellschafter persönlich erforderlich sei. Nach dem 27.9.1999, insbesondere nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.1.2001, Il ZR 331/00, NZG 2001, 311 ff., gilt, dass die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für diese wie Gesellschafter einer OHG akzessorisch haften, also entsprechend den §§ 128 und 130 HGB (BGH, a.a.O., S. 315 f.). Weicht demnach aber die quotale Haftung der damaligen Gesellschafter in den streitgegenständlichen Darlehensverträgen von den beiden eben genannten Haftungsmodellen ab, ist gemäß den Auslegungsregeln der §§ 133 und 157 BGB davon auszugehen, dass die Parteien dieser Darlehensverträge - wie im Urteil des Bundesgerichtshof vom 27.9.1999 ausdrücklich zugelassen (a.a.O., S. 1096 f.) - individuell eine andere abschließende Haftungsregelung für die Gesellschafter der Fondsgesellschaft vereinbart haben. In diese sind die mittelbar beteiligten Fondsanleger aber gerade nicht einbezogen worden sind. Das muss deshalb weiter für den nunmehrigen - unterstellten - Eintritt der Fondsanleger als unmittelbare Gesellschafter der Fondsgesellschaft gelten, als die gesellschaftsrechtliche Konstruktion des Fonds einschließlich der Regelung für den Fall der Insolvenz der Treuhänderin bereits bei Abschluss der Darlehensverträge bekannt war. Eine solche Auslegung benachteiligt die Bekl. nicht. Deren Rechtsvorgängerin war es als Hypothekenbank unbenommen, der Beschränkung der persönlichen Haftung dadurch Rechnung zu tragen, dass sie das Fondsobjekt nur in einem Umfang belieh, der ihren Ausfall im Falle einer Zwangsvollstreckung in das Fondsobjekt unwahrscheinlich machte. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob die Kl. als jetzige Direktgesellschafter die Altverbindlichkeiten der Fondsgesellschaft gegenüber der Bekl. kannten oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.2005, II ZR 283/03, NZG 2006, 106 f.).