Unwirksame Zustellung an unerkannt geschäftsunfähige Mieterin
ZPO § 170
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Auch wenn die Zustellung eines Versäumnisurteils auf Zahlung und Räumung wegen unerkannter Geschäftsunfähigkeit der Mieterin unwirksam war, darf die Klage nicht durch Prozessurteil abgewiesen werden.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Die Bekl. hatte von der Kl. eine Wohnung in H. gemietet. Mit Schreiben vom 3. November 2004 erklärte die Kl. die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzuges.
2 Die Kl. begehrt Zahlung rückständiger Miete in Höhe von 5.609,24 € und Räumung der Mietwohnung. Das Amtsgericht hat der Klage durch Versäumnisurteil vom 8. März 2005 stattgegeben. Das Versäumnisurteil ist der Bekl. persönlich am 10. März 2005 zugestellt worden.
3 Am 11. Juli 2005 ist Rechtsanwältin M. zur Betreuerin der Bekl. mit dem Aufgabenkreis "Vertretung im Rechtsleben und Vermögenssorge" bestellt worden. Die Betreuerin hat am 19. September 2005 Kenntnis von dem gegen die Bekl. ergangenen Versäumnisurteil erlangt und am 21. September 2005 Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt. Gleichzeitig hat sie unter Hinweis auf die mindestens seit Juni 2004 bestehende, durch eine Erkrankung und Persönlichkeitsstörung verursachte Geschäftsunfähigkeit der Bekl. vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist beantragt.
4 Das Amtsgericht hat das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage durch Prozessurteil abgewiesen, das Landgericht hat die Berufung der Kl. zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl. ihr Klagebegehren weiter.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. [...] II. 7 Die - unbeschränkt zugelassene - Revision hat Erfolg.
8 Das Berufungsgericht hat verkannt, dass eine Abweisung der Klage durch Prozessurteil nur in Betracht kommt, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorliegen. Die vom Berufungsgericht allein für entscheidungserheblich gehaltene Frage, ob die Zustellung des Versäumnisurteils an die geschäftsunfähige Bekl. am 10. März 2005 die Einspruchsfrist in Gang gesetzt hat, betrifft nicht die Zulässigkeit der Klage, sondern die Zulässigkeit (Rechtzeitigkeit) des am 21. September 2005 eingelegten Einspruchs.
9 1. Ob die gemäß § 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO unwirksame Zustellung des Versäumnisurteils an die unerkannt geschäftsunfähige Bekl. die Einspruchsfrist in Gang gesetzt hat, so dass diese bei Einlegung des Einspruchs gegen das Versäumnisurteil bereits abgelaufen war, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn der Bekl. ist jedenfalls auf ihren schon in der Einspruchsschrift vorsorglich gestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist zu gewähren. Die Wiedereinsetzung kann auch das Revisionsgericht im Rahmen des bei ihm anhängigen Verfahrens aussprechen, wenn die Wiedereinsetzung nach dem Aktenstand ohne weiteres zu gewähren ist (BGH, Urteil vom 4. November 1981 - IVb ZR 625/80, NJW 1982, 1873, unter II 1; Beschluss vom 22. September 1992 - VI ZB 22/92, VersR 1993, 500, unter 1). Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Die geschäftsunfähige Bekl. war ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Einspruchsfrist verhindert, denn ihre am 11. Juli 2005 bestellte Betreuerin hat erst durch die am 19. September 2005 erfolgte Akteneinsicht Kenntnis von dem Versäumnisurteil erlangt. Die Betreuerin hat innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO Wiedereinsetzung beantragt und die versäumte Prozesshandlung nachgeholt.
10 2. Zu Recht macht die Revision geltend, dass die mangelnde Prozessfähigkeit der Bekl. der Zulässigkeit der gegen sie erhobenen Klage nicht entgegensteht.
11 a) Zwar führt die Klagezustellung an eine Partei, die im Zeitpunkt der Zustellung nicht prozessfähig oder deren Prozessfähigkeit für diesen Zeitpunkt nicht feststellbar ist, nicht zu einer wirksamen Erhebung der Klage. Fehlende Sachurteilsvoraussetzungen können jedoch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt werden. Das Gericht ist darüber hinaus auch verpflichtet, den Parteien Gelegenheit zur Behebung von Verfahrensmängeln zu geben. Dies gilt auch dann, wenn der Mangel darauf beruht, dass die bekl. Partei prozessunfähig ist und deshalb der gesetzlichen Vertretung bedarf (BGH, Urteil vom 9. April 1986 - IVb ZR 10/85, NJW-RR 1986, 1119, unter II 2). Der in der fehlenden Prozessfähigkeit der Bekl. liegende Verfahrensmangel ist durch die am 11. Juli 2005 erfolgte Bestellung von Rechtsanwältin M. zur Betreuerin der Bekl. behoben worden.
12 b) Der Revision ist ferner darin beizupflichten, dass die fehlende Zustellung der Klageschrift an die gesetzliche Vertreterin der Bekl. einer Sachentscheidung des Berufungsgerichts nicht entgegengestanden hat. Der Verfahrensmangel der fehlenden Klagezustellung wird durch rügelose Einlassung gemäß § 295 ZPO geheilt (BGHZ 25, 66, 72 ff., BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1983 - IVb ZB 29/82, NJW 1984, 926, unter II 2; BGH, Urteil vom 8. Februar 1996 - IX ZR 107/95, NJW 1996, 1351, unter 3 b). Die Bekl. ist hier bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 21. Dezember 2005 - ebenso wie in den folgenden Verhandlungsterminen und im Berufungsrechtszug - durch Rechtsanwältin M. als amtlich bestellte Betreuerin wirksam vertreten worden. Spätestens durch die am 21. Dezember 2005 erfolgte rügelose Verhandlung der Betreuerin zur Sache sind auch etwaige Mängel der Klagezustellung nach § 295 ZPO geheilt worden. Das Berufungsgericht hätte deshalb die Klage als zulässig behandeln und in der Sache entscheiden müssen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zustellungen in einem Rechtsstreit gegen nicht prozessfähige Personen müssen an deren gesetzlichen Vertreter erfolgen (§ 170 ZPO). Unterbleibt das, ist die Zustellung unwirksam, selbst wenn die Prozessunfähigkeit des Gegners nicht bekannt war.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Klägerin hatte der Beklagten eine Wohnung vermietet. Sie kündigte wegen Zahlungsverzugs und klagte auf Räumung. Das AG gab der Klage durch Versäumnisurteil, das der Mieterin zugestellt wurde, statt. Monate später legte eine Betreuerin der Mieterin Einspruch gegen das Versäumnisurteil ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Daraufhin wurde die Klage wege unstreitiger Prozessunfähigkeit der Mieterin als unzulässig abgewiesen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der BGH hob mit Urteil vom 9. Januar 2008 das Urteil des Landgerichts Hamburg (ZMR 2007, 197) auf und verwies darauf, dass die Frage der Wirksamkeit der Zustellung des Versäumnisurteils und der Rechtzeitigkeit des Einspruchs nichts mit der Zulässigkeit der Klage zu tun habe. Zwar führe die Klagezustellung an einen Prozessunfähigen nicht zu einer wirksamen Klageerhebung, doch könnten fehlende Sachurteilsvoraussetzungen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt werden. Hier habe sich die Betreuerin rügelos eingelassen, so dass etwaige Verfahrensmängel geheilt seien. Das LG hätte in der Sache entscheiden müssen.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Urteil ist (nur) in einem Punkt zu kritisieren. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist, die der BGH hier gewährt hat, setzt voraus, dass eine Frist versäumt wurde. Wenn die Zustellung des Versäumnisurteils nach § 170 ZPO unwirksam war, konnte keine Einspruchsfrist zu laufen beginnen; einer Entscheidung über die Wiedereinsetzung bedurfte es also nicht. Der Vermieter wird in einem solchen Fall vorsorglich wiederholte Kündigungen aussprechen, denn nicht nur die Zustellung von Klage und Versäumnisurteil an einen Geschäftsunfähigen sind unwirksam, sondern auch die Zustellung der Kündigung. Wenn daher die Kündigung nicht erneut gegenüber der Betreuerin ausgesprochen wird, müsste in einem solchen Fall das Gericht die Räumungsklage als unbegründet abweisen.