Unwirksame Vertragsstrafe in Bauvertrag
AGBG § 9; EGBGB Art. 229 § 5 Satz 1, Art. 299 § 5 Satz 1; BGB §§ 284, 286
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Unwirksame Vertragsstrafe in Bauvertrag; Vertragsstrafen-Tagessatz von 0,5 %
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Vertragsstrafenklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach welcher der Auftragnehmer für jeden Arbeitstag der Verspätung eine Vertragsstrafe von 0,5 % zu zahlen hat, übt einen wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Druck auf den Auftragnehmer aus. Sie ist ungeachtet einer Obergrenze unwirksam.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
(...) 1. Im Ergebnis zutreffend lehnt das Berufungsgericht die Aufrechnung der Bekl. mit der Vertragsstrafe ab, die mit der Kl. vereinbart worden ist. a) Verfehlt ist die Ansicht des Berufungsgerichts, die Vertragsstrafenklausel in den von der Bekl. gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei deswegen unwirksam, weil sie verschuldensunabhängig ausgestaltet sei. Die Parteien haben mit Einbeziehung der VOB/B eine verschuldensabhängige Vertragsstrafe vereinbart. Ergibt sich aus dem Vertrag nichts Gegenteiliges, ergänzt die Regelung des § 11 Nr. 2 VOB/B nach ihrem Sinn und Zweck die im Vertrag an anderer Stelle getroffene Vereinbarung. Es ist nicht erforderlich, daß § 11 Nr. 2 VOB/B in der die Vertragsstrafe selbst regelnden Vertragsklausel aufgeführt wird, sondern es genügt, daß die VOB/B in den Vertrag einbezogen wird. Die Vertragsstrafe wird gemäß § 11 Nr. 2 VOB/B nur fällig, wenn der Auftragnehmer in Verzug kommt. Sie ist damit verschuldensabhängig (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 - VII ZR 432/00; zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
Nach diesen Grundsätzen ist es ohne Belang, daß § 6 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages nicht auf § 11 VOB/B Bezug nimmt. Es reicht, daß die Parteien die ergänzende Geltung der VOB/B vereinbart haben. b) Die Vertragsstrafenklausel ist jedoch deswegen unwirksam, weil die Höhe des Tagessatzes die Kl. unangemessen benachteiligt, § 9 Abs. 1 AGBG. Eine Vertragsstrafenklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach welcher der Auftragnehmer für jeden Arbeitstag der Verspätung eine Vertragsstrafe von 0,5 % zu zahlen hat, ist ungeachtet einer Obergrenze unangemessen im Sinne des § 9 Abs. 1 AGBG (BGH, Urteil vom 20. Januar 2000 - VII ZR 46/98, BauR 2000, 1049, 1050 = ZfBR 2000, 331 = NJW 2000, 2106). Der Tagessatz von 0,5 % der Auftragssumme übt einen wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Druck auf den Auftragnehmer aus. Allein die Verwirkung dieses Vertragsstrafensatzes an wenigen Tagen schöpft in unangemessener Höhe einen erheblichen Teil des typischerweise zu erwartenden Gewinns ab (BGH, Urteil vom 17. Januar 2002 - VII ZR 198/00, zur Veröffentlichung bestimmt).
Der hier vereinbarte Tagessatz von 7.000 DM pro Werktag bei einem Vertragspreis von 995.000 DM entspricht einem Tagessatz von 0,7 %. Er ist demnach deutlich überhöht und daher unwirksam.
2. Mit Recht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht der Bekl. auch die Aufrechnung mit einem Ersatzanspruch gemäß §§ 284, 286 BGB versagt. (...)
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach § 307 BGB kann auch die Wirksamkeit von Vertragsstrafenvereinbarungen gerichtlich überprüft werden. Es handelt sich nicht um bloße Preisvorschriften.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Auftraggeberin rechnete gegen den unstreitigen Werklohnanspruch mit einem Anspruch auf Vertragsstrafe auf, da die Unternehmerin das Bauwerk verspätet fertiggestellt hatte. Vereinbart war ein Tagessatz von 0,5 % der Auftragssumme.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 7. März 2002 hielt der BGH die Vereinbarung für unwirksam, da sie unangemessen sei. Eine derart hohe Vertragsstrafe übe einen wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Druck auf den Auftragnehmer aus, da sie einen erheblichen Teil des typischerweise zu erwartenden Gewinns abschöpfe.