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Unwirksame Preiserhöhungsklausel für Erdgaslieferung (GASAG)

LG Berlin34 O 611/0519.07.2006GE 2006, 1551

BGB § 307; AVBGasV § 4 Abs. 1, 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Unwirksame Preiserhöhungsklausel für Erdgaslieferung (GASAG); Unmaßgeblichkeit der Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden für Sonderkunden; zum Begriff von Sonderkunden und Tarifkunden

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Für Kunden der GASAG, die eine Erdgaslieferung zu einem bestimmten Tarif vereinbart haben, kann sich eine Befugnis zur Preiserhöhung nicht aus den AVBGasV ergeben, sondern allenfalls nach den vorrangigen AGB.

2. Die entsprechende Regelung in § 3 der AGB ist intransparent und damit unwirksam.

(Leitsätze der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. wenden sich mit der Klage gegen eine Preiserhöhung für von ihnen bezogenes Gas. Die Bekl. liefert den Kl. zum Heizen und Kochen das Gas; sie war zumindest vor kurzem noch das einzige regionale Gasversorgungsunternehmen. Sie hat in Berlin rund 680.000 Kunden.

Die Kl. werden zu verschiedenen Tarifen beliefert, nämlich den Tarifen Vario 1, Vario 2, GASAG-Aktiv, GASAG-Fix 1 oder GASAG-Fix 2. Den Vertragsverhältnissen liegen in im einzelnen streitigerweise die AVBGasV und die AGB der Bekl. zugrunde.

Die AGB bestimmen in § 1 der ab 1. Mai 2005 gültigen Fassung:

"Geltungsbereich

1. Die GASAG beliefert jeden Kunden als Tarifkunden, der faktisch Gas aus dem Versorgungsnetz der GASAG entnimmt, ohne zuvor mit der GASAG einen Erdgasversorgungsvertrag zu Sonderkonditionen abgeschlossen zu haben, auf der Grundlage der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) ... Die Ergänzenden Bestimmungen zur AVBGasV werden in den §§ 4 bis 13 der nachfolgenden AGBs definiert.

2. Für den Abschluß eines Erdgasversorgungsvertrags mit Sonderpreiskonditionen gelten die nachfolgenden AGB vorrangig. Die Vorschriften der AVBGasV gelten, soweit diese AGB nichts anderes vorsehen, für Kunden mit Sonderpreiskonditionen bzgl. der Preisangebote ‚GASAG-Vario', ‚GASAG-Fix' und ‚GASAG-Aktiv' ergänzend."

§ 3 Nr. 1. lautet:

"Preisanpassungen

1. Der Gaspreis folgt den an den internationalen Märkten notierten Ölpreisen. Insofern ist die GASAG berechtigt, die Gaspreise vorbehaltlich der Regelungen in §§ 16 bis 19 dieser AGB auch während der laufenden Vertragsbeziehung an die geänderten Gasbezugskosten der GASAG anzupassen. Die Preisänderungen schließen sowohl Erhöhung als auch Absenkung ein.

Ziffer 3 berechtigt die Bekl., Belastungen mit Steuern u. ä. oder deren Erhöhungen an den Kunden weiterzugeben. § 14 und 15 enthalten die ‚Besonderen Geschäftsbedingungen GASAG-Aktiv', §§ 16 bis 19 die ‚Besonderen Geschäftsbedingungen GASAG-Fix'."

Seit dem ersten Halbjahr 2004 hatte die Bekl. in allen ihren Gasbezugsverhältnissen erhebliche Preissteigerungen hinzunehmen.

Der Arbeitspreis, den die Kl. zu bezahlen hatten, wurde von der Bekl. zum 1. Dezember 2004 um 0,3 Cent/kWh angehoben, ausgenommen für die nach den Fix-Tarifen belieferten Kl. Je nach Tarif lagen die Preissteigerungen damit zwischen 7,69 und 9,1 %. Der Grundpreis blieb unverändert.

Die Beschaffungskosten der Bekl. lagen im Zeitraum Dezember 2004 bis September 2005 um rund 0,357 Cent/kWh höher als im Vergleichszeitraum Januar 2003 bis November 2004.

Zum 1. Oktober 2005 wurde der Arbeitspreis erneut angehoben, diesmal um 0,5 Cent/kWh, für die nach den Fix-Tarifen belieferten Kl. jedoch um 0,9 Cent/kWh. Je nach Tarif lagen die Preissteigerungen diesmal zwischen 11,91 und 13,89 %, in den Fix-Tarifen aber bei 23,08 bzw. 25,71 %. Der Grundpreis blieb wiederum unverändert. Die Kl. widersprachen sämtlichst der Erhöhung. Bis auf den Kl. zu 35) zahlen die Kl. unter Vorbehalt die erhöhten Preise, d. h. erhöhte Abschläge, bzw. haben Jahresrechnungen, die auch einen Verbrauch nach der letzten Erhöhung erfassen, ausgeglichen.

Von Oktober 2005 bis Dezember 2005 hatte die Bekl. rund 0,815 Cent/kWh höhere Beschaffungskosten als im Vergleichszeitraum Januar 2003 bis November 2004.

Die Kl. tragen vor: Die Bekl. habe ein Monopol, denn sie sei das einzige Gasversorgungsunternehmen, das in Berlin Endverbraucher beliefere. Sie, die Kl., seien auf Gas, also auf die Bekl., angewiesen. Es handele sich bei der Gasversorgung um einen Bereich der Daseinsvorsorge. Sie könnten wegen der Umstellungskosten auch nicht einfach auf andere Energieträger ausweichen, sondern müßten, wollten sie beim Energieträger Gas bleiben, auch nach einer Kündigung erneut einen Bezugsvertrag mit der Bekl. schließen. Aus den öffentlich zugänglichen Daten sei abzuleiten, daß die Bekl. in erster Linie eine Gewinnmaximierung beabsichtige: Abgesehen von der Steigerung des Jahresüberschusses biete die Bekl. ihr Gas ohnehin nicht billig an, da sie in einem Preisvergleich den 158. von 632 Plätzen einnehme. Dabei seien in Ballungsgebieten die Leitungskosten wesentlich geringer als auf dem flachen Lande. Daß die Bekl. ausschließlich gestiegene Bezugspreise an die Verbraucher weitergebe, sei, gemessen an den Durchschnittspreisen für die Einfuhr von Gas, den sog. Grenzübergangspreisen, nicht nachvollziehbar, zumal der Einkaufspreis von Gas nur einen geringen Teil des Endpreises ausmache, wohl rund 26 %.

Die Preisänderungsklausel (§ 3 AGB) sei für ihre Bezugsverhältnisse maßgebend; sie unterliege einer Inhaltskontrolle, halte dieser aber nicht stand, denn sie regele nur den Anlaß, nicht aber das Maß von Preisänderungen, weil sie nicht auf die Gesamtbelastung, sondern nur auf die geänderten Gasbezugskosten abstelle.

Die Berechtigung der Preiserhöhung richte sich nach § 315 BGB. Die Substantiierung der Billigkeit erfordere, daß die Bekl. ihre Preiskalkulation offenlege, da nicht bloß ihre Bezugskosten, sondern die gesamte Kostenerlöslage maßgeblich seien. Außerdem sei die Billigkeitsprüfung nicht nur isoliert auf die Preiserhöhung zu beziehen; auch die Billigkeit des Sockelbetrages stehe in Frage. Die Preise anderer Anbieter seien kein Kriterium im Hinblick auf die Billigkeit, doch seien billigere Anbieter ein Indiz, daß günstigere Preise möglich seien. Sollte der Gaspreis an den Ölpreis gebunden sein, sei die Bekl. verpflichtet, solche Verträge möglichst frühzeitig zu kündigen.

Die Bekl. trägt vor: Die Preisanhebungsmöglichkeit folge schon aus § 4 Abs. 2 AVBGasV, da die streitgegenständlichen Bezugsverhältnissen in den Bereich der Grundversorgung fielen. Die AGB gaben dies nur deklaratorisch wieder. Eine Inhaltskontrolle finde deshalb nicht statt. Wenn doch, müsse lediglich verhindert werden, daß der Versorger den Preis ohne jede Begrenzung anheben könne. Dem genüge § 3 Nr. 1 AGB, weil Kostenänderungen maximal im Verhältnis eins zu eins weitergegeben werden könnten.

Eine etwaige Überprüfung von Gaspreisen richte sich nach § 19 Abs. 4 GWB als vorrangiger Spezialnorm. § 315 Abs. 3 BGB sei auch deshalb nicht anzuwenden, weil ein Leistungsbestimmungsrecht nicht vereinbart sei, sie keine Monopolstellung innehabe, sondern auf einem Wärmemarkt mit anderen Energieträgern konkurriere und, da Gas substituiert werden könne, auch kein Bereich der Daseinsvorsorge betroffen sei. Ein Leistungsbestimmungsrecht werde gar nicht ausgeübt, weil die Kl. - dies ist beides unstreitig - unter diversen Tarifen wählen und im Falle von Tarifänderungen kündigen könnten.

Die Billigkeit einer Preiserhöhung richte sich entweder nach der Marktüblichkeit oder nach den Bezugskosten, die sie, die Bekl. selbst, aufzuwenden habe. Nach Darlegung einer Bezugskostensteigerung bestehe keine weitergehende Pflicht, die Kalkulation offenzulegen. Eine Ölpreisbindung sei hierbei nicht zu beanstanden, eine Abkehr von dieser ganz üblichen Vertragsgestaltung könne - abgesehen von der Frage von Laufzeiten der Bezugsverträge - Bezug und Versorgungssicherheit gefährden.

Sie habe ihr Leitungsnetz zum 1. Januar 2006 auf die NBB Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg übertragen. Zum Zeitpunkt der Übertragung seien bereits weitere Gasversorger auf dem Berliner Markt tätig gewesen.

Sie zähle im bundesweiten Vergleich zu den eher günstigen Anbietern. Wegen der Bodenversiegelung und der vielen Brücken sei dabei die Unterhaltung des Leitungsnetzes aufwendiger als auf dem flachen Lande. Im Ergebnis seien durch die beiden Preiserhöhungen die Tarifpreise um 0,044 Cent/kWh weniger angehoben worden, als die Beschaffungskosten gegenüber dem Vergleichszeitraum gestiegen seien. Sie habe durch die unvollständige Weitergabe der Mehrbelastungen in den beiden Preiserhöhungen eine Unterdeckung von rund 4 Mio. EUR erlitten. In ihren Bezugsverträgen sei jeweils eine Ölpreisbindung vereinbart.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

B. Die Klage ist begründet.

1. Sie ist gerichtet auf Feststellung der Unwirksamkeit, nicht allein der Unbilligkeit, so daß die begehrte Feststellung auch dann zu treffen ist, wenn die Unwirksamkeit der Erhöhung aus der Unwirksamkeit der zugrundeliegenden AGB-Klausel folgt, falls die Befugnis zur Preiserhöhung sich allein aus dieser ergibt.

So ist es hier.

§ 3 Nr. 1 der AGB ist nach § 307 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB unwirksam, weil die Kl. unangemessen benachteiligt werden.

2. Eine Befugnis der Bekl., die Bezugs-(genauer: Arbeits-)preise zu erhöhen, kann sich allein aus § 3 Nr. 1 der AGB ergeben. Sie ergibt sich nicht aus § 4 Absatz 1 und/oder 2 AVBGasV. Dabei braucht hier nicht entschieden zu werden, ob diese Normen überhaupt ein materielles Recht der Preiserhöhung enthalten bzw. geben, wie es zum Teil, auch von der Bekl. (s. z. B. Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Ill, Teil, AVBGasV Begr. Zu § 4; de Wyl/Essig/Holtmeier, in: Schneider/Theobald, Handbuch zum Recht der Energiewirtschaft, § 10 Rn. 393), oder ein solches, andernorts normiertes Recht nur voraussetzen bzw. sich auf ein solches andernorts niedergelegtes Recht beziehen, denn die Bezugsverhältnisse der Bekl. zu den Kl. bestimmen sich vorrangig nach den AGB, Preiserhöhungen also nach deren § 3. Die Kl. sind Kunden mit Sonderpreiskonditionen. Die Auffassung der Bekl., es handele sich um Bezugsverhältnisse im Bereich der Grundversorgung und die Kl. seien sogenannte Tarifkunden, so daß in erster Linie die AVBGasV gelte, ist unzutreffend.

Gesetzliche Regelungen führen nicht zu einer solchen Einordnung der streitgegenständlichen Bezugsverhältnisse. Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) kennt, was den hier betroffenen Bereich der Letztverbraucher (§ 36 ff.) angeht, nur die Unterscheidung von Grundversorgung (§ 36) und Belieferung außerhalb der Grundversorgung (§ 41). Die streitgegenständlichen Bezugsverhältnisse sind solche nach § 41 EnWG. Im Bereich der Grundversorgung sind allgemeine Bedingungen und allgemeine Preise öffentlich bekanntzugeben und ist jeder Haushaltskunde zu diesen Bedingungen zu versorgen (§ 36 Abs. 1 Satz 1 EnWG). Die AVBGasV gilt nur für Bezugsverhältnisse der Grundversorgung. Denn sie regelt die allgemeinen Bedingungen, zu denen Gasversorger jedermann an ihr Versorgungsnetz anzuschließen und zu allgemeinen Tarifpreisen zu versorgen haben (§ 1 Absatz 1). Die Kl. werden zwar nach veröffentlichten und standardisierten Preisen beliefert. Aber nicht alle Kunden, die nach veröffentlichten und standardisierten Tarifen beliefert werden, sind deshalb - in der herkömmlichen Terminologie - Tarifkunden bzw. fallen in den Bereich der Grundversorgung. Die herkömmliche Begrifflichkeit kennt auch den sogenannten Normsonderkunden, der Gas zu besonderen Konditionen, aber nach standardisierten Tarifen und Konditionen bezieht, d. h. in der Regel zu günstigeren Tarifen, z. B. aufgrund der Abnahmemenge (vgl. Arzt/Fitzner, Zulässigkeit von Preiserhöhungen durch Gasversorgungsunternehmen gegenüber Haushaltskunden, ZNER 2005, 305, 307, m. w. N.). Auch die Gestaltung des § 41 EnWG zeigt, daß die Belieferung von Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung sich nicht auf individuell ausgehandelte Bezugsverträge beschränkt, was im Verhältnis eines Gasversorgers zu Haushaltskunden ohnehin kaum von praktischer Bedeutung sein dürfte. In Absatz 1 ist aufgezählt, welche Punkte in diesen Verträgen mindestens geregelt sein müssen, nach Absatz 2 können durch Rechtsverordnung einheitliche Bestimmungen der Verträge festgesetzt werden. Zu den Mindestinhalten der Verträge gehören unter anderem Bestimmungen über die Vertragsdauer, die Preisanpassung, die Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1.) oder auch über die Zahlungsweise (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3). Diese Festlegungen passen nicht zu lediglich individuell ausgehandelten Verträgen.

Durch § 1 Nr. 2 der AGB sind die hier betroffenen Tarife als Verträge mit Sonderpreiskonditionen bestimmt. Dies hat die Bekl. selbst so festgelegt. Es ist ihr nun verwehrt, die Kunden, die zu diesen Tarifen beliefert werden, entgegen ihren eigenen AGB als Tarifkunden zu deklarieren, auf die vorrangig die AVBGasV und insbesondere deren § 4 Absatz 1 und/oder 2 anzuwenden sind. Es ist nicht erkennbar, daß das Gesetz es den Gasversorgern verwehrt, selber - wenn nicht schon, wie hier allerdings auch geschehen, per Definition, dann durch die konkreten Vertragsbedingungen - festzulegen, welche Verträge Sonderverträge bzw. welche Kunden Sonderkunden sind und welche nicht, solange es noch einen Grundversorgungstarif gibt. Einen solchen gibt es auch, "gesetzlicher Tarif" genannt (vgl. Preisübersichten in Anlagen B 12 und B 16). Er ist zwar nach den Preisübersichten auf eine Abnahmemenge bis zu 3.000 kWh/Jahr beschränkt. Der Grund dafür ist aber offensichtlich, daß die Bekl. für Abnahmemengen von mehr als 3.000 kWh/Jahr eben bereits besondere Preise offeriert. Konsequenterweise müßte, falls sich ein Kunde nicht für diese besonderen Tarife entscheidet, er zu den Preisen des "gesetzlichen Tarifs" beliefert werden, auch wenn er mehr als 3.000 kWh/Jahr bezieht. Das sehen die AGB der Bekl. sogar für bestimmte Fälle vor: Wird ein GASAG-Fix-Vertrag gekündigt und wählt der Kunde nicht ein anderes Angebot der Bekl. aus, so ist seine Belieferung zu dem gesetzlich vorgeschriebenen Tarif sichergestellt (§ 19 Nr. 1 der AGB). Eine vergleichbare Regelung enthält § 15 Nr. 1 der AGB für den GASAG-Aktiv-Vertrag. Der sogenannte "gesetzliche Tarif" stellt also die Grundversorgung sicher, die übrigen Tarife stellen Sonderkonditionen dar. Letztendlich hängt es also vom Gasversorger ab, welche Vertragstypen er außerhalb eines Grundtarifs schafft, so daß die Erkenntnis von Arzt/Fitzner (aaO.) zutrifft: Die Grenzen zwischen Tarif- und Sonderkunden werden allein durch den Gasversorger bestimmt.

Die Tarife GASAG-Aktiv und GASAG-Fix sind eindeutig solche außerhalb der Grundversorgung. Beide Tarife weisen einige ganz spezielle Konditionen auf, die mit einer Grundversorgung nichts zu tun haben:

- Tarif GASAG-Aktiv: Es gibt eine Mindestvertragslaufzeit von 18 Monaten. Der Kunde muß eine Einzugsermächtigung erteilen (§ 14, s. a. § 2 Nr. 1.). Nach der AVBGasV gibt es weder Mindestlaufzeiten noch ist ein bestimmter Tarif an die Erteilung einer Einzugsermächtigung

gekoppelt.

- Tarif GASAG-Fix: Die Vertragslaufzeit beträgt 12 Monate, und es wird für diesen Zeitraum ein jeweils gleichbleibender Grund- und Arbeitspreis garantiert, der nach Ablauf der 12 Monate neu kalkuliert wird, wobei Preisänderungen nach § 3 der AGB erfolgen (§§ 17 Nr. 1, 18). Nach der AVBGasV gibt es keine Mindestlaufzeiten und auch keine Preisgarantien für zuvor festgelegte Zeiträume.

Auch der Tarif GASAG-Vario bzw. die hier betroffenen Tarifstufen Vario 1 und Vario 2 sind der Belieferung außerhalb der Grundversorgung zuzuordnen, wenngleich einzuräumen ist, daß sie auf den ersten Blick wie Staffelungen des "gesetzlichen Tarifs" nach der Abnahmemenge wirken. Dennoch unterscheiden sie sich von diesem: Nach § 2 Nr. 1 der AGB bedarf es für den Vertragsschluß einer schriftlichen Erklärung des Kunden, und der Kunde muß darin auf einen bestimmten Sonderpreis Bezug nehmen. Er muß demnach einen Tarif wählen, sich also konkret für den Vario-Tarif und innerhalb dessen für eine der insgesamt drei Tarifstufen (vgl. Preisübersichten in Anlagen B 12 und B 16) entscheiden. Nach der AVBGasV kann der Versorgungsvertrag zwar schriftlich abgeschlossen werden, aber auch auf andere Weise, insbesondere durch Entnahme von Gas aus dem Netz, zustande kommen und ist dann dem Kunden vom Gasversorger schriftlich zu bestätigen (§ 2 Absätze 1 und 2).

3. Zur Wirksamkeit des § 3 der AGB ist auszuführen: Es handelt sich um eine Preisanpassungsklausel. Solche Klauseln sind Preisnebenabreden und unterliegen damit der Inhaltskontrolle (vgl. BGH NJW-RR 2005, 1717, unter II.1. - sog. Flüssiggasentscheidung -). Sie sind nicht grundsätzlich zu beanstanden, müssen aber insbesondere dem Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) genügen, also klar und verständlich gefaßt sein. Der Kunde muß erkennen können, woran sich eine Preiserhöhung bemißt; der Verwender der AGB, hier: das Versorgungsunternehmen, soll nicht durch ungenau gefaßte Voraussetzungen oder eine ungenaue Rechtsfolge die Möglichkeit erhalten, ungerechtfertigte Beurteilungsspielräume in Anspruch zu nehmen und dadurch das bisherige Verhältnis von Leistung und Gegenleistung zu seinen Gunsten zu verändern (vgl. BGH aaO. und - eingehender und instruktiver auch zu weiteren Einzelheiten einer ähnlichen Klausel - die zugrundeliegende Entscheidung des OLG Stuttgart, RdE 2005, 237). Letzteres wird aber ermöglicht, wenn die Preisanpassungsklausel es ermöglicht, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen. Die Voraussetzungen einer Preisanhebung müssen deshalb möglichst klar festgelegt sein.

Das ist in der streitgegenständlichen Klausel nicht geschehen. Zum einen ist nicht klar bestimmt, ob es zu Preisänderungen kommt. Insbesondere Preissenkungen sind nach dem Wortlaut der Klausel ins Belieben der Bekl. gestellt, weil sie lediglich zu Preisänderungen berechtigt ist, nicht aber unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Preissenkung verpflichtet. Unklar bleibt zweitens, ob eine Preiserhöhung auch dann vorgenommen werden darf, wenn eine Verteuerung des von der Bekl. bezogenen Gases durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird, oder wie hoch eine Preiserhöhung ausfallen darf, wenn eine Erhöhung der Bezugskosten teilweise durch solche Kostenreduzierungen wettgemacht wird. Rückläufig sein können - das ist keine rein theoretische Überlegung - insbesondere Personalkosten infolge Personalabbaus oder Kosten der Unterhaltung und Instandhaltung der technischen Anlagen, z. B. weil eine Modernisierung abgeschlossen ist. Dem steht auch nicht das Vorbringen der Bekl., Steigerungen der Bezugspreise dürften nach der AGB-Klausel maximal "1 : 1" weitergegeben werden, entgegen, denn es bleibt unbestimmt, wie sich Änderungen der anderen Faktoren, die den Gaspreis bestimmen, auswirken. Auch der Zeitpunkt einer Preisanpassung ist unklar, denn es ist nicht festgelegt, ob sie sofort erfolgen darf oder erst auf eine Entwicklung während eines bestimmten Zeitraumes hin. Von der Beantwortung dieser Frage hängt das Ausmaß einer Preiserhöhung ab, denn sie kann sich beispielsweise nach einem Stichtag bestimmen oder nach der Preisentwicklung über einen bestimmten Zeitraum hinweg nach Bildung eines arithmetischen Mittelwertes, wie es mindestens einer der Bezugsverträge der Bekl. vorsieht. Schließlich bleibt auch unklar, wie sich die Vorratsbildung auswirkt: Gerichtsbekannt verfügt die Bekl. über beträchtliche Speicherkapazitäten. Die Klausel ermöglicht es der Bekl., die Preise bereits dann zu erhöhen, wenn sich nicht näher definierte Preise auf nicht näher definierten internationalen Ölmärkten erhöhen, auch wenn sie noch über große Vorräte preiswerter erworbenen Gases verfügt. Keine Regelung ist auch für den Fall getroffen, daß sie Gas wieder preiswerter erwirbt und noch über gespeichertes, teurer erworbenes Gas verfügt.

Für einen Kunden der Bekl. ist damit die konkrete Art der Preisanpassung völlig unklar.

Die Urwirksamkeit des § 3 der AGB wird nicht durch § 4 Absätze 1 oder 2 AVBGasV ausgeglichen. Ob diese Regelungen ersatzweise an die Stelle des § 3 der AGB rücken, kann schon zweifelhaft sein: Denn die AVBGasV gilt durch Einbeziehung nur ergänzend, soweit nämlich die AGB nichts vorsehen. Hier sehen die AGB eine Preisanpassungsklausel vor. Darüber hinaus würde sich in bezug auf § 4 AVBGasV in einer Inhaltskontrolle nichts anderes ergeben als für § 3 der AGB: Denn die konkrete Art einer Preisanpassung ist dort noch weniger bestimmt als in der AGB-Klausel. Einer Inhaltskontrolle wäre § 4 AVBGasV nämlich zu unterziehen, wenn er ersatzweise für § 3 der AGB gewissermaßen "einrücken" würde. Denn Regelungen der AVBGasV haben im Rahmen von Sondervertragsverhältnissen nicht Gesetzes- bzw. Verordnungsqualität, sondern nur die Qualität von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Gesetzesqualität haben sie nur in ihrem eigentlichen Geltungsbereich, dem Tarifkundenbereich bzw. dem Bereich der Grundversorgung. Dieser ist jedoch hier nicht berührt. Aus eben diesem Grunde treten die Regelungen der AVBGasV nicht gemäß § 306 Absatz 2 BGB als gesetzliche Regelung an die Stelle des unwirksamen § 3 der AGB: Ist eine AGB-Klausel unwirksam, so richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für den Vertragsinhalt bestimmend sein können jedoch nur einschlägige gesetzliche Bestimmungen. Für den Sonderkundenbereich bzw. den Sondervertragsbereich gilt die AVBGasV aber gar nicht. Daher können ihre Regelungen nicht qua Gesetz und als Gesetz unwirksame AGB-Klauseln ersetzen.

Die Preiserhöhung kann auch nicht ersatzweise auf § 4 Absatz 1 und/oder 2 AVBGasV gestützt werden, weil diese Norm ein Leitbild beinhalte: Als Leitbild würde die Norm nur zeigen, daß der Gesetzgeber die Möglichkeit von Preiserhöhungen im laufenden Vertragsverhältnis befürwortet, aber gerade nichts hergeben für die hier relevante Frage, unter welchen Voraussetzungen zu welchen Zeitpunkten in welchem Umfang Preise erhöht werden dürfen oder auch wieder gesenkt werden müssen.

4. Die lntransparenz des § 3 der AGB wird nicht durch ein Kündigungsrecht der Kl. kompensiert. § 32 Abs. 2 AVBGasV gibt zwar den Beziehern ein kurzfristiges Kündigungsrecht, wenn sich die allgemeinen Tarife ändern; kraft Einbeziehung gilt diese Regelung auch in den hier betroffenen Tarifen (§§ 1 Nr. 2, 14 Nr. 3 und 17 Nr. 3). Besteht solch eine Kündigungsmöglichkeit, können die Anforderungen an die Konkretheit und Transparenz von Preisänderungsklauseln niedriger gehalten werden. Das gilt aber nur dort, wo die betreffenden Kunden auf Alternativen ausweichen können, entweder auf andere Gasversorger oder auf andere Energieträger. Andere Gasversorger für Haushaltskunden gibt es derzeit in Berlin nicht. Das ist gerichtsbekannt. Durch die Tagespresse ist nämlich kurz vor der mündlichen Verhandlung noch die Meldung gegangen, aus technischen Gründen seien außer der Bekl. noch keine anderen Anbieter für Haushaltskunden in Berlin tätig. Daß dies bis vor kurzem so gewesen ist, ist auch unstreitig; konkretes anderes hat die Bekl. nicht vorgetragen.

Eine wirkliche Alternative liegt auch nicht im Ausweichen auf einen anderen Energieträger. Das ist nicht nur mit unter Umständen erheblichen Kosten verbunden, sondern auch in den meisten Fällen mit beträchtlichen baulichen Veränderungen. Ein solches Ausweichen dürfte im übrigen auch nicht innerhalb der Kündigungsfrist des § 32 Abs. 2 AVBGasV möglich sein (Kündigung zum Ende des der öffentlichen Bekanntgabe der Preisänderung folgenden Monats, Vertragsende also maximal nach knapp zwei Monaten). Der Wohnungsmieter kann die Beheizung seiner Mietwohnung aus eigenem Entschluß ohnehin nicht umstellen. Daß ein Umzug des Mieters bei einer Erhöhung des Gaspreises keine wirkliche Alternative ist, bedarf keiner näheren Darlegung.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ob Energieverbraucher den laufenden Preiserhöhungen schutzlos ausgeliefert sind (vgl. Fricke WuM 2005, 547), wird kontrovers diskutiert. Geprüft wird dabei nach § 315 BGB, ob der erhöhte Tarif also billig ist, Kühne (NJW 2006, 2520) hält entgegen der ständigen Rechtsprechung des Kartellsenats des BGH die Vorschrift des § 19 des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs (GWB) für vorrangig und meint, allein die kartellrechtliche Preismißbrauchsaufsicht greife hier ein. Das Landgericht Berlin beschreitet einen anderen Weg.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Kläger wandten sich in dem von der Berliner Verbraucherzentrale initiierten Sammelklageverfahren gegen die Preiserhöhungen der GASAG und meinten, diese sei als Monopolunternehmen nur an Gewinnmaximierung interessiert. Die Tariferhöhungen seien unbillig. Die GASAG berief sich u. a. auf die vorrangige Norm des § 19 GWB.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 19. Juni 2006 stellte das Landgericht Berlin fest, daß die Erhöhung des Bezugspreises unwirksam war. Es könne offenbleiben, ob sich ein Erhöhungsrecht aus § 4 der Allgemeinen Versorgungsbedingungen für Gas (AVBGasV) ergebe. Die Kläger hätten einen bestimmten Tarif abgeschlossen und seien damit Sonderkunden, für die die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der GASAG vorrangig seien. Das dort in § 3 geregelte Erhöhungsrecht sei intransparent und damit unwirksam. Für einen Kunden sei die konkrete Art der Preisanpassung unklar. Die Intransparenz werde hier wegen der Monopolstellung der GASAG auch nicht durch ein Kündigungsrecht kompensiert.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das LG Berlin folgt dem in der Begründung ähnlichen Urteil des Landgerichts Bremen (Urteil vom 24. Mai 2006 - 8 O 1065/05); beide Urteile sind nicht rechtskräftig, so daß letztlich eine Entscheidung des BGH abgewartet werden muß. Kunden der GASAG können Zahlungen unter Vorbehalt leisten (was allerdings die Verjährung nicht unterbricht). Eine darüber hinausgehende Verpflichtung des Vermieters gegenüber seinen Mietern, die erhöhten Tarife für ein zentralbeheiztes Haus nicht zu bezahlen, dürfte allerdings zu verneinen sein, denn das Gebot der Wirtschaftlichkeit zwingt den Vermieter nicht, sich auf Prozesse mit ungewissem Ausgang einzulassen.