Unwirksame Nachschußverpflichtung
BGB § 707; HGB § 119; ZPO § 256
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
a) Der Gesellschafterbeschluß einer Personengesellschaft, durch den eine Nachschußverpflichtung begründet wird, die im Gesellschaftsvertrag keine Grundlage hat, ist dem dissentierenden Gesellschafter gegenüber unwirksam.
b) Der dissentierende Gesellschafter kann die Unwirksamkeit im Wege der allgemeinen, nicht fristgebundenen Feststellungsklage nach § 256 ZPO sowohl gegenüber seinen Mitgesellschaftern - und zwar gegenüber jedem einzelnen - als auch gegenüber der Gesellschaft geltend machen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Die Kl. ist gemeinsam mit den Bekl. zu 2 bis 4 Kommanditistin der Bekl. zu 1; Komplementärin ist die - nicht als Partei am Rechtsstreit beteiligten - R. GmbH, die keinen eigenen Kapitalanteil an der Bekl. zu 1 hält.
2 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Beschlusses, der in der Gesellschafterversammlung der Bekl. zu 1 vom 18. Juli 2003 gegen die Stimmen der Kl. gefaßt wurde. Danach sollen die Kommanditisten entsprechend ihrem Anteil am Gesellschaftskapital den im Geschäftsjahr 2002 festgestellten Jahresfehlbetrag von ca. 2,3 Mio. € zum 15. August 2003 einzahlen. Auf die Kl. entfällt ein Betrag in Höhe von ca. 300.000 €.
3 Nach dem Gesellschaftsvertrag können die als Festkonten geführten Kapitalkonten der Kommanditisten durch mit einfacher Mehrheit gefaßten Beschluß erhöht werden. Ein der Erhöhung nicht zustimmender Gesellschafter kann sich, muß sich aber nicht an der gegen seine Stimme beschlossenen Erhöhung beteiligen (§ 4 des Gesellschaftsvertrages, künftig: GV). In § 15 GV ("Protokollierung der Beschlüsse") heißt es in Absatz 2:
"... Die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen muß innerhalb eines Monats nach Empfang des Protokolls durch Klageerhebung geltend gemacht werden."
4 § 16 Abs. 2 GV bestimmt, daß durch Verluste der Gesellschaft keine Nachschußverpflichtung der Gesellschafter entsteht. Die Gesellschafterversammlung beschließt prinzipiell, auch hinsichtlich Änderungen des Gesellschaftsvertrages, mit einfacher Mehrheit (§ 23 GV).
5 Die Kl. hat innerhalb der in § 15 Abs. 2 GV genannten Frist zunächst Klage auf Feststellung der Nichtigkeit, hilfsweise Nichtigerklärung des Beschlusses vom 18. Juli 2003 gegen die Gesellschaft sowie ihre Mitkommanditisten erhoben und später dann auch noch die Komplementärin verklagt. Der hinsichtlich der Komplementärin vom Landgericht abgetrennte Rechtsstreit ist vor Erlaß des angefochtenen Urteils rechtskräftig zu Lasten der Kl. beendet worden, indem diese ihre Berufung gegen das klageabweisende Urteil nach Erteilung eines auf § 522 ZPO gestützten Hinweises des 23. Zivilsenats des Kammergerichts zurückgenommen hat.
6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die Berufung der Kl. zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Kl. mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
7 Die Revision ist begründet. Der Gesellschafterbeschluß vom 18. Juli 2003 ist gegenüber der Kl. unwirksam.
8 I. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, der Beschluß über die Nachschußpflicht sei nicht wirksam gefaßt worden. Mangels eindeutiger gesellschaftsvertraglicher Regelung hätte der Beschluß nicht - wie geschehen - mit einfacher Mehrheit, sondern nur einstimmig gefaßt werden können. Die Kl. habe den Beschluß aber nicht wirksam angegriffen. Sie habe die einmonatige Anfechtungsfrist nach § 15 Abs. 2 Satz 3 GV versäumt, weil sie nicht binnen der genannten Frist sämtliche Mitgesellschafter verklagt habe. Das sei notwendig gewesen, weil ungeachtet der Anordnung, daß Beschlußmängel binnen eines Monats auf dem Wege der Klage geltend zu machen seien, das personengesellschaftsrechtliche Überprüfungssystem solcher Mängel nicht durch das kapitalgesellschaftsrechtliche ersetzt worden sei.
9 Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
II. 10 Das Berufungsgericht hat grundlegend verkannt, daß die von ihm zutreffend beurteilte Unwirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses von § 15 Abs. 2 GV nicht erfaßt wird (1). Die Kl. kann die Unwirksamkeit im Wege der allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO sowohl gegenüber ihren Mitgesellschaftern als auch gegenüber der Gesellschaft geltend machen (2).
11 1. a) Noch zutreffend geht das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (s. zuletzt Sen.
Urt. v. 14. Juli 2005 - II ZR 354/03, ZIP 2005, 1455 ff.; v. 23. Januar 2006 - II ZR 306/04, ZIP 2006, 562 f. und - II ZR 126/04, ZIP 2006, 754 ff.) davon aus, daß der Beschluß über die Nachschußverpflichtung der Kl. gegenüber unwirksam und der nach § 4 GV mögliche Weg der Kapitalerhöhung nicht beschritten worden ist.
12 Für den in § 4 GV genannten Fall haben die Verfasser des Gesellschaftsvertrages richtig erkannt, daß das mitgliedschaftliche Grundrecht (Wiedemann, GesR Bd. I S. 357 f., 393 f.), nicht ohne eigene Zustimmung mit zusätzlichen Beitragspflichten belastet zu werden, wie es in § 707 BGB, § 53 Abs. 3 GmbHG und § 180 AktG niedergelegt ist, Beachtung finden muß. Dem tragen die Regeln über die ausschließlich freiwillige Beteiligung an einer vorher von dem betroffenen Gesellschafter abgelehnten Erhöhung Rechnung.
13 Der Gesellschaftsvertrag enthält im übrigen keine Bestimmung, derzufolge auf anderem Weg als dem in § 4 GV vorgesehenen über die eigentliche Einlageschuld hinausgehende Beitragspflichten begründet werden konnten. Vielmehr bestimmt § 16 Abs. 2 GV ausdrücklich das Gegenteil. Die in § 23 GV vorgesehene Möglichkeit, den Gesellschaftsvertrag durch einfachen Mehrheitsbeschluß zu ändern, rechtfertigt die nachträgliche Beitragserhöhung ersichtlich nicht. Eine ‑ grundsätzlich mögliche - antizipierte Zustimmung zu einer nachträglichen Beitragserhöhung durch Mehrheitsbeschluß setzt eine gesellschaftsvertragliche Bestimmung voraus, die eindeutig ist und Ausmaß und Umfang der möglichen zusätzlichen Belastung erkennen läßt. Das erfordert die Angabe einer Obergrenze oder die Festlegung sonstiger Kriterien, die das Erhöhungsrisiko eingrenzen (st.
Rspr., s. zuletzt Sen.
Urt. v. 23. Januar 2006 - II ZR 126/04 aaO Tz. 20 m.w.Nachw.).
14 b) Die Kl. war auch, anders als die Revisionsbekl. meinen, nicht aus gesellschafterlicher Treuepflicht - im Hinblick auf die behauptete Existenzgefährdung der Bekl. zu 1 bei Nichtleistung von Nachschüssen - zur Zustimmung verpflichtet mit der Folge, daß ihre fehlende Zustimmung unbeachtlich, der Beschluß mithin als wirksam zu behandeln wäre (s. dazu Goette in Ebenroth/Joost/Boujong, HGB § 119 Rdn. 26 f. m.w.Nachw.). Zwar kann die gesellschafterliche Treuepflicht in Ausnahmefällen eine Zustimmung der Gesellschafter zu einer Beitragserhöhung gebieten. An diese Verpflichtung sind jedoch besonders hohe Anforderungen zu stellen, da ein Gesellschafter grundsätzlich nicht zu neuen Vermögensopfern gezwungen werden kann (st.
Rspr., s. zuletzt Sen.
Urt. v. 23. Januar 2006 ‑ II ZR 126/04 aaO Tz. 23 f. m.w.Nachw.). Hier scheidet eine Treuepflichtverletzung der Kl. bereits deshalb aus, weil § 4 GV den Gesellschaftern die Möglichkeit der Beseitigung der Existenzgefährdung unter Beachtung von § 707 BGB eröffnet.
15 c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts führt die Nichtbeachtung der Frist des § 15 Abs. 2 Satz 3 GV nicht dazu, daß die Kl. den ihr gegenüber unwirksamen Beschluß gegen sich gelten lassen muß. Die fehlende Zustimmung wird verfahrensrechtlich nicht von § 15 Abs. 2 GV erfaßt. Dort sind allein Beschlußmängel geregelt, die ‑ nach dem üblichen Sprachgebrauch des Kapitalgesellschaftsrechts ‑ Anfechtungs- oder Nichtigkeitsgründe darstellen. Bei der nach § 707 BGB (und den oben genannten Parallelvorschriften) erforderlichen, hier fehlenden Zustimmung der Kl. handelt es sich aber nicht um solche Gründe, auch wenn die Kl. das in ihrem Klageantrag mißverständlich formuliert hat. Vielmehr stellt die fehlende Zustimmung für eine Beitragserhöhung eine dritte Kategorie von Mängeln eines Beschlusses dar, die auch dann selbständige Bedeutung behält, wenn der gefaßte Beschluß weder anfechtbar noch nichtig ist oder wenn die Anfechtungsfrist abgelaufen ist. Ohne Zustimmung des Betroffenen ist auch der nicht (mehr) anfechtbare und nicht nichtige Beschluß - ihm gegenüber - unwirksam (so zutreffend zu den Parallelvorschriften u.a. Scholz/Priester, GmbHG 9. Aufl. § 53 Rdn. 96; Zimmermann in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. § 53 Rdn. 56; Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG 18. Aufl. § 53 Rdn. 83; MünchKommAktG/Stein 2. Aufl. § 180 Rdn. 35; MünchKommAktG/Hüffer aaO § 241 Rdn. 17 f.; Hüffer, AktG 7. Aufl. § 180 Rdn. 8 f. jew. m.w.Nachw.).
16 2. Die Kl. kann die ihr gegenüber bestehende Unwirksamkeit des Beschlusses - wie geschehen - durch die allgemeine, nicht fristgebundene Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO geltend machen (ebenso zu § 180 AktG MünchKommAktG/Hüffer aaO Rdn. 19). Es geht - anders als das Berufungsgericht meint - weder um das Problem der Adaption des kapitalgesellschaftsrechtlichen Beschlußmängelrechts noch um die Wahrung irgendwelcher Fristen noch um die Frage, ob Beschlußmängel nur einheitlich gegenüber sämtlichen Gesellschaftern klageweise geltend gemacht werden dürfen, sondern allein darum, daß die Kl., wie die Auslegung ihres Antrags ohne weiteres ergibt, festgestellt wissen will, daß sie nicht zugestimmt hat und ohne diese Zustimmung ein Zahlungsanspruch gegen sie nicht besteht.
17 Einen Anspruch darauf, dies festgestellt zu bekommen, hat die Kl. nicht nur gegenüber den Mitgesellschaftern - und zwar gegenüber jedem einzelnen -, sondern gerade auch gegenüber der Gesellschaft selbst. In beiden Fällen ist das allein erforderliche Feststellungsinteresse an dem Bestehen eines Rechtsverhältnisses gegeben (s. zu einer vergleichbaren Interessenlage Sen.
Urt. v. 23. Oktober 2006 ‑ II ZR 162/05, ZIP 2006, 2267 ff., Tz. 8). Würde die Gesellschaft aufgrund des von ihr für wirksam gehaltenen Beschlusses gegen die Kl. vorgehen und Zahlung verlangen, könnte diese selbstverständlich einwenden, daß sie wegen ihrer mangelnden Zustimmung und der daraus ihr gegenüber folgenden Unwirksamkeit des Beschlusses nicht zur Zahlung verpflichtet ist (ebenso zu § 180 AktG MünchKommAktG/Hüffer aaO Rdn. 19). Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Gesellschafter, der den Beschluß mangels Vorliegens seiner erforderlichen Zustimmung für unwirksam hält, soll abwarten müssen, bis er von der Gesellschaft auf Zahlung in Anspruch genommen wird und nicht bereits vorher gerichtlich soll klären dürfen, daß er nicht zur Zahlung verpflichtet ist.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Erhöhung seines Beitrages ist ein Gesellschafter nach dem Gesetz nicht verpflichtet, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag regelt etwas anderes. Ein späterer Mehrheitsbeschluß der Gesellschafter ist für den nicht zustimmenden Gesellschafter schlechthin unbeachtlich.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Kommanditgesellschaft hatte eine Nachschußpflicht mehrheitlich beschlossen. Im Gesellschaftsvertrag war eine Beitragserhöhung nicht vorgesehen. Geregelt im Vertrag war eine Frist, wonach die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen innerhalb eines Monats durch Klageerhebung erfolgen müsse. Die Klägerin, die der Beitragserhöhung nicht zugestimmt hatte, erhob erst nach Fristablauf Klage und war deshalb beim Kammergericht erfolglos.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 5. März 2007 meinte der BGH, das KG habe die Rechtslage "grundlegend verkannt". Der Mehrheitsbeschluß sei weder anfechtbar noch nichtig gewesen, sondern nach einer dritten Kategorie unwirksam. Diese Unwirksamkeit könne auch nach Ablauf der im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Frist geltend gemacht werden und zwar durch Feststellungsklage gegenüber der Gesellschaft oder einem oder mehreren Gesellschaftern.