Unwirksame Kautionsvereinbarung
BGB § 550 b (alt), 551 (neu); AGBG § 9
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Unwirksame Kautionsvereinbarung; Ratenzahlung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Kautionsvereinbarung, die ohne Hinweis auf die Ratenzahlungsmöglichkeit den Mieter verpflichtet, bei Vertragsabschluß und nicht bei Beginn des Mietverhältnisses die Sicherheit zu leisten, ist unwirksam.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Im Mietvertrag der Parteien war folgende Kautionsvereinbarung enthalten:
"Die vom Mieter bei Vertragsabschluß zu zahlende Kautionssumme von 3.840 DM wird mit 1,0 % verzinst."
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Bekl. ist nicht zur Erbringung einer Kaution verpflichtet, weil die Vereinbarung in § 19 der Zusatzvereinbarung unwirksam ist. Die Klausel verstößt gegen § 550 b Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 3 BGB und gegen § 9 AGBG, weil sie den Mieter über die zwingenden gesetzlichen Regelungen hinwegtäuscht, daß die Mietsicherheit nicht bei Vertragsschluß, sondern bei Beginn des Mietverhältnisses und zudem mit der Möglichkeit von Zahlung in drei monatlichen Teilleistungen zu erbringen ist.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Wohnraummieter darf zu einer Kaution nur unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet werden. Wenn dagegen (auch nur scheinbar) verstoßen wird, ist die Vereinbarung unwirksam.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Im Mietvertrag hieß es, daß die vom Mieter bei Vertragsabschluß zu zahlende Kautionssumme mit 1 % verzinst werde. Die Kaution wurde nicht gezahlt.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 30. Juli 2001 wies das Landgericht Berlin die Zahlungsklage des Vermieters ab und meinte, die Vereinbarung verstoße gegen § 9 AGBG und § 550 b BGB (alt). Der Mieter werde darüber hinweggetäuscht, daß er die Kaution in drei Raten zahlen dürfe, und daß diese nicht bei Vertragsabschluß, sondern erst bei Beginn des Mietverhältnisses fällig wird.
Tip
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die (offensichtlich selbstentworfene) Zusatzklausel zum Mietvertrag verstieß auch deshalb gegen § 9 AGBG, weil sie die Verzinsung der Kaution auf 1 % begrenzte. Jedenfalls sollte immer im Vertrag vorgesehen sein, daß der Mieter die Sicherheit erst zu Beginn des Mietverhältnisses zu leisten hat, und daß er dies in drei monatlichen Raten tun darf. Wegen der (durchaus anfechtbaren) Rechtsprechung des Landgerichts Berlin, daß dies auch für eine Verpfändung von Sparkonten gilt, bei der Ratenzahlung aus praktischen Gründen kaum möglich ist, sollte immer auf einer Barkaution bestanden werden.