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Unwirksame Einschränkung des Auswahlrechtes führt nicht zur Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung

BGHIII ZR 164/0601.03.2007unveröffentlicht

AGBG § 9 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 1034 Abs. 2

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Unwirksame Einschränkung des Auswahlrechtes führt nicht zur Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung; Schiedsrichter; Inhaltskontrolle; Schiedsgericht

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine formularmäßig ausbedungene unangemessene Einschränkung des Schiedsrichterernennungsrechts einer Partei führt nicht zur Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung. Der benachteiligten Partei steht der Antrag gemäß § 1034 Abs. 2 Satz 1 ZPO zu Gebote, um durch die Entscheidung des staatlichen Gerichts eine ausgewogene Zusammensetzung des Schiedsgerichts zu erreichen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Aufgrund eines notariell beurkundeten Vertrages vom 29. Februar 2000 veräußerte die Bekl. an die Kl. ein Grundstück und errichtete hierauf ein Einfamilienhaus. Der Vertrag bestimmte in dem Abschnitt "Schiedsvertrag" unter anderem folgendes:

"§ 1 - Über alle Streitigkeiten aus dem Bauträgervertrag gemäß Abschnitt I. zwischen den Parteien soll, soweit gesetzlich zulässig, unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges ein Schiedsgericht entscheiden, dessen Entscheidung endgültig und verbindlich ist.

§ 2 - Das Schiedsgericht besteht aus einem Schiedsrichter.

Schiedsrichter ist Herr ... R., Vorsitzender Richter am Landgericht ... Sollte dieser Schiedsrichter aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht bereit oder in der Lage sein, das Schiedsamt zu übernehmen, so benennt der Präsident des Oberlandesgerichtes Hamm auf Antrag einer der Parteien den Schiedsrichter. Dieser muß in jedem Fall die Fähigkeit zum Richteramt haben. Nach Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens hat eine Partei, die Einwendungen gegen die Person des Schiedsrichters hat, diese binnen 14 Tagen von der Kenntnis der Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens der anderen Partei und dem Schiedsrichter mitzuteilen. Anderenfalls sind nach Eröffnung des Schiedsverfahrens Einwendungen gegen die Person des Schiedsrichters ausgeschlossen.

§ 3 - Das Schiedsgericht bestimmt das Verfahren nach den einschlägigen Vorschriften der Zivilprozeßordnung nach pflichtgemäßem Ermessen ..."

2 Die Kl. fordern von der Bekl. einen Vorschuß für Aufwendungen, die zur Beseitigung von Baumängeln notwendig sein sollen. Mit der Klage machen sie einen Anspruch auf Zahlung von 2.262 € nebst Zinsen geltend.

3 Die Bekl. hat die Einrede der Schiedsvereinbarung erhoben.

4 Amtsgericht und Berufungsgericht haben die Klage als unzulässig abgewiesen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kl. ihren Zahlungsantrag weiter.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

5 Die Revision ist unbegründet.

I. (...)

II. 9 Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung stand.

10 Das Berufungsgericht hat die von der Bekl. erhobene Schiedseinrede (§ 1032 Abs. 1 ZPO) zu Recht für durchgreifend erachtet. Zwischen den Parteien ist mit den Regelungen in Abschnitt "II. Schiedsvertrag" des am 29. Februar 2000 geschlossenen Vertrages eine wirksame Schiedsvereinbarung zustande gekommen.

11 1. Die in dem Vertrag vom 29. Februar 2000 getroffene Schiedsvereinbarung erfüllt die Formanforderungen des bei Beteiligung eines Verbrauchers, hier der Kl., anwendbaren § 1031 Abs. 5 ZPO. Die von § 1031 Abs. 5 Satz 1 ZPO vorgeschriebene schriftliche Form ist hier durch die notarielle Beurkundung ersetzt worden (vgl. § 126 Abs. 4 BGB); wegen der notariellen Beurkundung war es ferner nicht vonnöten, die Schiedsvereinbarung in einer besonderen Urkunde niederzulegen (vgl. § 1031 Abs. 5 Satz 3 Halbs. 1 Alt. 1 und Halbs. 2 ZPO; s. auch Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts BT-Drucks. 13/5274 S. 37; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. 2002 § 1031 Rn. 13).

12 2. Die Revision meint, der nach dem Vortrag der Kl. von der Bekl. formularmäßig verwandte Schiedsvertrag halte einer Inhaltskontrolle nach AGB-Recht nicht stand. § 2 Abs. 2 Satz 1 des Schiedsvertrages benachteilige die Kl. unangemessen. Dort werde nämlich einseitig von der Bekl., die den Schiedsvertrag vorformuliert habe, der Vorsitzende Richter am Landgericht R. zum alleinigen Schiedsrichter bestimmt. § 3 Satz 1 des Schiedsvertrages lasse zudem unklar, welches Verfahrensrecht für den Schiedsrichter gelten solle.

13 Die Rüge dringt nicht durch.

14 Der Senat hat die Frage, ob und inwieweit eine formularmäßige Schiedsklausel über die - im Streitfall erfüllten - strengen Anforderungen des § 1031 Abs. 5 ZPO hinaus überhaupt der Kontrolle nach dem hier noch anwendbaren (vgl. Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB) AGB-Gesetz zu unterwerfen ist, offen gelassen (vgl. BGHZ 162, 9, 15); sie muß auch jetzt nicht entschieden werden. Soweit das AGB-Gesetz anwendbar sein sollte, führte das jedenfalls nicht zur Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung.

15 a) Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen niedergelegte Schiedsvereinbarung stellt als solche keine unangemessene Benachteiligung (§ 9 Abs. 1 AGBG, jetzt § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) des Vertragspartners dar; insbesondere muß ein besonderes Bedürfnis für die Einsetzung eines Schiedsgerichts seitens des Verwenders nicht vorliegen (vgl. BGHZ aaO S. 16).

16 b) Die (namentliche) Festlegung der Person des Schiedsrichters in einem formularmäßigen Schiedsvertrag dürfte allerdings den Vertragspartner des AGB-Verwenders unangemessen benachteiligen; denn er verliert dadurch praktisch jeden Einfluß auf die Besetzung des Schiedsgerichts (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. 2005 Kap. 9 Rn. 10; Mankowski EWiR 2000, 411, 412; a. A. OLG Celle OLG-Report 2000, 57). Eine solche unzulässige Einschränkung des Ernennungsrechts einer Partei hat aber nach der Einführung des § 1034 Abs. 2 ZPO durch das Gesetz zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) nicht mehr die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung zur Folge (so noch zu §§ 1025 ff ZPO a. F.: BGHZ 54, 392, 394 f.; zurückhaltender bei ausländischen Schiedssprüchen dagegen Senatsurteil BGHZ 98, 70, 73 ff). Gemäß § 1034 Abs. 2 Satz 1 ZPO (n. F.) kann die benachteiligte Partei bei Gericht beantragen, den oder die Schiedsrichter abweichend von der erfolgten Ernennung oder der vereinbarten Ernennungsregelung zu bestellen, wenn die Schiedsvereinbarung der anderen Partei bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts ein Übergewicht gibt. Die Schiedsvereinbarung unterliegt nach dieser - auch dem AGB-Recht vorgehenden - Spezialregelung einer Inhaltskontrolle durch das staatliche Gericht in bezug auf die integre Zusammensetzung des Schiedsgerichts; im Falle einer Beanstandung hat das staatliche Gericht gemäß § 1034 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch die Bestellung unabhängiger und unparteiischer Schiedsrichter (vgl. § 1035 Abs. 5 Satz 1 ZPO) für eine ausgewogene Zusammensetzung des Schiedsgerichts zu sorgen. Die Schiedsabrede als solche bleibt wirksam (vgl. Begründung aaO S. 39; Stein/Jonas/Schlosser aaO § 1029 Rn. 26 und § 1034 Rn. 2 und 5; MünchKommZPO/Münch 2. Aufl. 2001 § 1034 Rn. 6 und 8; Musielak/Voit, ZPO 5. Aufl. 2007 § 1034 Rn. 5; Schwab/Walter aaO Kap. 9 Rn. 12; s. auch Zöller/Geimer, ZPO 26. Aufl. 2007 § 1034 Rn. 13; vgl. auch Mankowski aaO, der die formularmäßige Benennung für gemäß § 9 AGBG unwirksam hält und die Anwendung des § 1035 Abs. 3 ZPO befürwortet).

17 c) Die Revision sieht diesen Punkt letztlich nicht anders, meint aber, im Streitfall komme hinzu, daß nicht klar sei, welches Verfahrensrecht für den Schiedsrichter gelten solle. Dieser weitere Gesichtspunkt bringt die Schiedsvereinbarung - und damit die Schiedseinrede - aber ebensowenig zu Fall.

18 Zur Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens sieht § 1042 Abs. 1 ZPO vor, daß die Parteien gleich zu behandeln sind und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren ist; Rechtsanwälte dürfen als Bevollmächtigte nicht ausgeschlossen werden (§ 1042 Abs. 2 ZPO). Im übrigen können die Parteien - vorbehaltlich der zwingenden Vorschriften des Zehnten Buchs der ZPO - das Verfahren selbst regeln (§ 1042 Abs. 3 ZPO). Soweit eine Vereinbarung der Parteien nicht vorliegt und das Zehnte Buch der Zivilprozeßordnung keine Regelung enthält, werden die Verfahrensregeln vom Schiedsgericht nach freiem Ermessen bestimmt (§ 1042 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Das Gesetz räumt mithin den Parteien eine weitgehende Dispositionsfreiheit und dem Schiedsgericht im Fall fehlender Parteivereinbarung ein freies Verfahrensermessen ein. Dann kann es aber nicht beanstandet werden, wenn wie hier eine Schiedsvereinbarung getroffen worden ist, wonach das Schiedsgericht "das Verfahren nach den einschlägigen Vorschriften der Zivilprozeßordnung nach pflichtgemäßem Ermessen" bestimmt (vgl. § 3 Satz 1 des Schiedsvertrages). Denn das Verfahrensermessen des Schiedsgerichts ist nicht einmal völlig "frei" (in den von § 1042 ZPO genannten Grenzen), sondern ist in Beziehung zu den einschlägigen Vorschriften der Zivilprozeßordnung gesetzt. Damit ist der gesetzliche Dispositionsrahmen keinesfalls überschritten.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Formularmäßige Schiedsklauseln sind nicht deswegen unwirksam, weil die Person des Schiedsrichters namentlich festgelegt worden ist, denn jede Partei kann bei dem staatlichen Gericht beantragen, einen anderen Schiedsrichter abweichend von der getroffenen Regelung zu bestellen. Nähere Regelungen über das anzuwendende Verfahrensrecht sind entbehrlich, wenn nach der Schiedsvereinbarung das Schiedsgericht "das Verfahren nach den einschlägigen Vorschriften der Zivilprozeßordnung nach pflichtgemäßen Ermessen" bestimmt.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Parteien regelten in einem notariell beurkundeten Vertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses, daß für alle Streitigkeiten aus dem Bauträgervertrag unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges ein Schiedsgericht entscheiden soll. Als Schiedsrichter wurde namentlich ein Richter benannt. Ferner war geregelt, daß das Schiedsgericht das Verfahren nach den einschlägigen Vorschriften der Zivilprozeßordnung nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. Die Parteien stritten über Baumängel, wofür der Besteller von dem Bauträger einen Vorschuß für deren Beseitigung vor dem ordentlichen Gericht einklagte. Auf die vom Bauträger erhobenen Einrede der Schiedsvereinbarungen wiesen alle Instanzen die Klage als unzulässig ab.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Auch der BGH hielt die vorgeschriebene Schriftform durch die notarielle Beurkundung als ersetzt an und hatte keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung. Diese benachteilige den Besteller auch nicht deswegen unangemessen, weil der Schiedsrichter in der vom Bauträger vorformulierten Vereinbarung namentlich benannt sei. Denn er könne bei dem staatlichen Gericht beantragen, statt dessen einen unabhängigen und unparteiischen Schiedsrichter zu bestimmen. Nähere Regelungen über das anzuwendende Verfahrensrecht seien entbehrlich gewesen, weil nach der Schiedsvereinbarung das Schiedsgericht "das Verfahren nach den einschlägigen Vorschriften der Zivilprozeßordnung nach pflichtgemäßen Ermessen" bestimmten sollte.

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