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Unwirksame Forderungsabtretung an Inkassounternehmen

AG Tempelhof-Kreuzberg10 C 146/1723.05.2018GE 2018, 767

BGB § 556d; RDG § 3

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Macht ein Inkassounternehmen aufgrund abgetretener Ansprüche des Mieters Auskunft und Zahlung wegen Verstoßes gegen die Mietpreisbremse geltend, liegt nicht nur eine Inkassotätigkeit vor, sondern eine unzulässige selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Zwischen der Bekl. als Vermieterin und dem Mieter Herrn … besteht ein Mietverhältnis über die Wohnung … Die Kl. ist eine Rechtsdienstleistungsgesellschaft, die im Rechtsdienstleistungsregister des Kammergerichts eingetragen und zur Erbringung von Inkassoleistungen befugt ist. Der Mieter erteilte der Kl. den Auftrag zur Geltendmachung und Durchsetzung seiner Forderung und etwaiger Feststellungsbegehren (ggf. auch weiterer Ansprüche) im Zusammenhang mit der Geltung der sogenannten Mietpreisbremse, insbesondere seines Auskunftsanspruchs, seines Anspruchs auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete, seines Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Miete, soweit sie die zulässige Miete übersteigt, seines Anspruchs auf (Teil-) Rückzahlung bzw. (Teil-) Freigabe der Mietkaution, seines Anspruchs auf Freistellung von den anfallenden RVG-Kosten sowie ggf. weiterer Ansprüche im Zusammenhang mit der künftigen Herabsetzung seiner Miete, die ihm gegen den Vormieter zustehen können. Der Mieter trat der Kl. die Ansprüche ab.

Die Kl. zeigte die Abtretung an, rügte gegenüber der Bekl. die Höhe der Miete und forderte diese zur Auskunftserteilung sowie zur Rückerstattung zukünftig gezahlter Miete, soweit sie die zulässige Höchstmiete übersteige, und Herausgabe der anteiligen Mietkaution auf. Die Ansprüche macht sie vorliegend klageweise geltend.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Kl. steht gegen den Bekl. weder ein Zahlungsanspruch zu, noch kann sie Auskunft gemäß §§ 398, 556b BGB verlangen. Die Kl. ist insoweit nicht aktivlegitimiert. Die Kl. ist nicht Inhaberin des mietrechtlichen Auskunftsanspruchs aus § 556g Abs. 3 BGB geworden, weil die Abtretung sämtlicher mit der Mietpreisbremse zusammenhängender Ansprüche unwirksam ist. Die der Kl. erteilte Vollmacht und die Abtretung verstoßen gegen ein gesetzliches Verbot, § 134 BGB in Verbindung mit §§ 2, 3,10 RDG. Der seitens des Mieters der Kl. erteilte Auftrag geht über eine zulässige Inkassotätigkeit hinaus. Das Rechtsdienstleistungsgesetz stellt insoweit ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB dar.

Gemäß § 3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Die nach § 2 Abs. 2 RDG erlaubten Inkassodienstleistungen sind „… die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung)“.

Die von der Kl. erbrachten Leistungen gehen jedoch über eine Inkassotätigkeit hinaus. Wie aus der Regelung in Ziffer 1.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kl. ersichtlich, übernimmt diese für die Mieter die Geltendmachung und Durchsetzung sämtlicher Forderungen im Zusammenhang mit der sogenannten Mietpreisbremse neben den Ansprüchen auf Zurückzahlung zu viel gezahlter Miete, insbesondere auch die Geltendmachung von Auskunftsansprüchen, des Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Miete, des Anspruchs auf (Teil-) Rückzahlung bzw. (Teil-) Freigabe der Mietkaution sowie weiterer Ansprüche im Zusammenhang mit der künftigen Herabsetzung der Miete. Gemäß Ziffer 1.4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verpflichtet sich die Kl., hierzu erforderliche Informationen zur Durchsetzung dieser Ansprüche beim Vermieter einzuholen. Die Kl. setzt damit nicht nur bestehende Ansprüche der Mieter durch, sondern lässt den Anspruch der Mieter auf Rückzahlung zu viel gezahlter Mieten durch ihre Tätigkeit erst entstehen. Die qualifizierte Rüge nach § 556g Abs. 2 BGB, die die Kl. gegenüber dem der Bekl. ausgesprochen hat, begründet nicht nur das Fälligstellen eines Rückzahlungsanspruchs, sondern ist eine anspruchsbegründende Tatbestandsvoraussetzung. Darüber hinaus übernimmt die Kl. zur Prüfung eines möglichen Anspruchs weitere Tätigkeiten. Vor allem holt sie Auskünfte bei den Vermietern ein und setzt diese im Falle der Nichterfüllung gerichtlich durch. Im Ergebnis erbringt die Kl. alle Tätigkeiten, die für die rechtliche Würdigung des Anspruchs dem Grunde und der Höhe nach notwendig sind. Diese Tätigkeit übersteigt die erlaubte Tätigkeit eines Inkassos, denn sie setzt eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls voraus. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei den vorbereitenden Tätigkeiten um gemäß § 5 Abs. 1 RDG erlaubte Nebenleistungen handelt. Die Tätigkeit, die die Kl. den Mietern aufgrund der Abtretung schuldet, geht über die reine Forderungseinziehung mit begleitender Rechtsberatung hinaus und zielt vielmehr auf eine umfassende rechtsberatende Tätigkeit. Der maßgebliche Unterschied zu einer Inkassotätigkeit besteht darin, dass sich die Tätigkeit der Kl. nicht in der Einziehung und Bewertung einer bereits entstandenen fälligen Forderung erschöpft, sondern erst in Folge ihrer Tätigkeit geprüft werden kann, ob ein Anspruch überhaupt besteht. Der Mieter erteilt den Auftrag an die Kl., nach dem er sich mittels eines Internetmietpreisrechners ein erstes Bild zur Zulässigkeit der Miethöhe gebildet hat. Ob die so ermittelte Miethöhe tatsächlich maßgeblich ist, kann erst nach Erteilung der Auskünfte ermittelt werden. Nach dem Geschäftsmodell der Kl. wird erst durch ihr Tätigwerden ein bezifferbarer Anspruch des Vermieters geschaffen. Im Ergebnis liegt in der Rüge und der Auskunftserteilung sowie der Beurteilung der Sachlage ein solches Gewicht, dass dies als eigenständige Rechtsdienstleistung gewertet werden muss, die nicht gemäß § 5 RDG als Nebenleistung erlaubt ist.

Mangels wirksamer Abtretung eines Rückzahlungsanspruchs ist auch der von der Kl. im eigenen Namen geltend gemachte Zahlungsanspruch sowie die Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten als Verzugsschaden als unbegründet abzuweisen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hat unlängst die Abtretung der Ansprüche eines Mieters wegen Verstoßes gegen die Mietpreisbremse an ein Inkassounternehmen als unzulässige Rechtsdienstleistung angesehen (Urteil vom 4. April 2018 - 19 C 277/17 - GE 2018, 717). Eine andere Abteilung des Amtsgerichts ist derselben Auffassung.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Mieter hatte der Rechtsdienstleistungsgesellschaft (Inkassounternehmen) eine Reihe von Ansprüchen gegen die Vermieterin wegen eines Verstoßes gegen die Mietpreisbremse abgetreten, insbesondere den Auskunftsanspruch und den auf Rückzahlung der überzahlten sowie den Anspruch auf künftige Herabsetzung der Miete, anteilige Rückzahlung der Mietkaution sowie Freistellung von anfallenden Rechtsanwaltskosten. Die Klage des Inkassounternehmens blieb erfolglos.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg nahm einen Verstoß gegen § 134 BGB an; nach dieser Norm ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig, so dass die Abtretung unwirksam war. Die Tätigkeit der Klägerin gehe über die erlaubten Inkassodienstleistungen hinaus, denn die Klägerin setze nicht nur bestehende Ansprüche der Mieter durch, sondern lasse den Anspruch der Mieter auf Rückzahlung zu viel gezahlter Mieten durch ihre Tätigkeit überhaupt erst entstehen. Bereits die qualifizierte Rüge der Klägerin gegenüber der Beklagten begründe nicht nur das Fälligstellen eines Rückzahlungsanspruchs, sondern sei anspruchsbegründend. Dabei handele es sich nicht um gemäß § 5 Abs. 1 RDG erlaubte Nebenleistungen. Die Tätigkeit der Klägerin, die sie den Mietern aufgrund der Abtretung schulde, gehe über die reine Forderungseinziehung mit begleitender Rechtsberatung hinaus und ziele auf eine umfassende rechtsberatende Tätigkeit, die Rechtsanwälten vorbehalten ist. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wurde die Berufung zugelassen.

Unwirksame Forderungsabtretung an Inkassounternehmen — AG Tempelhof-Kreuzberg 10 C 146/17 — vera