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Unwirksam lange Laufzeit für Heizkostenerfassungsgeräte

OLG Frankfurt a. M.1 U 230/0431.03.2005GE 2005, 1429

BGB § 307

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach die Laufzeit eines Mietvertrages für Geräte, mit denen der Verbrauch von Heizwärme und Warmwasser in Wohnungen erfaßt wird, zehn Jahre beträgt, ist unwirksam.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Kl. begehrt im Wege abstrakter AGB-Kontrolle, der Bekl., welche sich mit der Messung, Erfassung und Abrechnung von Heiz- und Warmwasserkosten etc. befaßt, die Verwendung bestimmter AGB-Klauseln untersagen zu lassen. Eine Klausel sieht handschriftlich vorgegeben eine Laufzeit von zehn Jahren für einen Mietvertrag vor. (...)

Eine durch Allgemeine Geschäftsbedingung vereinbarte Dauer des Mietvertrages von zehn Jahren verstößt jedenfalls gegen die Generalklausel des § 307 Abs. 1 BGB, da eine solche Laufzeit des Mietvertrages für die Erfassungsgeräte den Kunden unangemessen benachteiligt. aa) Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne der genannten Vorschrift ist dann gegeben, wenn der Verwender der Klausel mißbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne die des Vertragspartners von vornherein hinreichend zu berücksichtigen (st. Rspr., etwa BGH, Urt. v. 4.7.1997 - V ZR 405/96 -, NJW 1997, 3022, 3023). Ob dies der Fall ist, ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung festzustellen; dabei ist zu prüfen, ob die Vertragsdauer angesichts der typischen Interessen der beteiligten Kreise im allgemeinen eine billige Regelung darstellt, oder ob sie das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten zu Lasten des Vertragspartners in treuwidriger Weise verschiebt (BGH, Urt. v. 6.12.2002 - V ZR 220/02 -, NJW 2003, 1313, 1315). Wesentliche Elemente dieser Interessenabwägung bei Verträgen über technische Einrichtungen sind die Höhe der Investitionskosten des Vermieters sowie die zu erwartende technische Entwicklung im Vertragszeitraum (MünchKomm-BGB-Basedow, a.a.O., § 309 Nr. 9 Rn. 11); hinzu tritt der Gesichtspunkt, wie erheblich die Gegenleistungen des Klauselverwenders sind (BGH, Urt. v. 3.11.1999 - VIII ZR 269/98 -, NJW 2000, 1110, 1112). Aus der Tatsache allein, daß die Rechtsprechung bei bestimmten Sachverhaltskonstellationen eine Laufzeit von zehn Jahren und mehr als rechtlich unbedenklich angesehen hat, folgt damit noch nicht, daß hier die nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bekl. vorgesehene zehnjährige Laufzeit des Mietvertrages zu billigen wäre. bb) Eine Laufzeit des Mietvertrages über die Länge von immerhin zehn Jahren ist zwar aus der Sicht der Bekl. wünschenswert, da eine solche in etwa der Lebensdauer der von ihr vermieteten Erfassungsgeräte entspricht. Andererseits hindert sie den Kunden, in absehbarer Zeit zu einem anderen, in Preis oder Service günstigeren Mitbewerber zu wechseln, oder von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, auf etwaige technische Neuerungen bei der Bekl. oder einem Mitbewerber zurückzugreifen. Gerade wenn die Bekl. betont, daß sie nicht unerheblichen Forschungs- und Entwicklungsaufwand betreibe, um im Bereich der Meßtechnik immer auf dem neuesten Stand der Entwicklungen zu sein, muß es einem Kunden offenstehen, von diesen Neuerungen in überschaubarer Zeit Gebrauch zu machen. Dem so zu qualifizierenden schutzwürdigen Interesse des Kunden stehen keine rechtlichen oder tatsächlichen Gegebenheiten entgegen, die eine derart lange Laufzeit von zehn Jahren rechtfertigen könnten. cc) Zunächst kann die Bekl. nicht mit Erfolg geltend machen, eine solche Laufzeit sei im Hinblick auf hohe Entwicklungs- und Vorhaltekosten gerechtfertigt. Zwar können derartige Kosten, die sich nur bei längerer Vertragsdauer amortisieren, regelmäßig eine längere Vertragsbindung rechtfertigen (BGH, Urt. v. 3.11.1999, a.a.O., 1113; Urt. v. 13.2.1985 - VIII ZR 154/84 -, NJW 1985, 2328 für eine Fernsprechnebenstellenanlage). Dasselbe hat zu gelten bei hohen, vom Klauselverwender vorfinanzierten Investitionen in die Herstellung oder Errichtung der technischen Gegebenheiten, die zur Durchführung des Vertrages erforderlich sind (BGH, Urt. v. 10.2.1993 - XII ZR 74/91 -, NJW 1993, 1133, 1135 für vom Verwender errichtete

JW 1985, 2328 für eine Fernsprechnebenstellenanlage). Dasselbe hat zu gelten bei hohen, vom Klauselverwender vorfinanzierten Investitionen in die Herstellung oder Errichtung der technischen Gegebenheiten, die zur Durchführung des Vertrages erforderlich sind (BGH, Urt. v. 10.2.1993 - XII ZR 74/91 -, NJW 1993, 1133, 1135 für vom Verwender errichtete Breitbandkabelanlagen; Urt. v. 28.1.1987 - VIII ZR 37/86 -, NJW 1987, 1622, 1624 für das Leitungsnetz und die Verteilungsanlagen bei Fernwärmebezug; Urt. v. 4.7.1997 - V ZR 405/96 -, NJW 1997, 3022, 3023 für die Errichtung des Anschlusses von Telekommunikationsanlagen). Hiermit ist der von der Bekl. zu erbringende Aufwand nicht vergleichbar. Der Installationsaufwand für die Erfassungsgeräte ist vergleichsweise gering. Dies hat zum einen zu gelten für die Anbringung der Erfassungsgeräte an den Heizkörpern, aber ebenso auch, soweit der Warmwasserverbrauch durch den Einbau spezieller Wasseruhren erfolgt. Die Bekl. muß nicht etwa, wie dies bei einem unterirdisch geführten Kabelnetz oder bei Fernwärmeeinrichtungen der Fall ist, aufwendig mit Erdaushubarbeiten verbundene Leitungsnetze und Hausanschlüsse erstellen, also Investitionen erbringen, die gerade und ausschließlich einem bestimmten Vertragspartner oder allenfalls wenigen Vertragspartnern zugute kommen. Selbst wenn die Bekl., was unstreitig ist, hohe Summen in Forschungs- und Entwicklungsaufgaben zur Weiterentwicklung des technischen Standards investiert bzw. für den Erwerb Patentlizenzen im Zusammenhang mit der Meßtechnik ausgibt, kommt dies ihrer technischen Leistungsfähigkeit und damit der Gesamtheit ihrer Kunden zugute, ist aber gerade nicht an die Investition für einen bestimmten Mietvertrag oder bestimmte wenige Mietverträge gebunden, wie dies bei der Errichtung eines Kabel- oder Fernwärmenetzes der Fall wäre. Denn die von der Bekl. vermieteten Erfassungsgeräte sind ein Massenprodukt; die Forschungs- und Entwicklungskosten etc. verteilen sich derart breit, daß deren Amortisation nur einen geringen Niederschlag im Mietpreis für das einzelne Erfassungsgerät findet. Es kommt hinzu, daß die Bekl. selbst in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Mietgeräte in Ziffer 8 davon ausgeht, daß vorzeitig zurückgegebene Erfassungsgeräte anderweitig erneut vermietet werden können; dies bedeutet aber, daß sich die Kosten für diese Geräte auch durch Weiterverwendung amortisieren lassen. Dies unterscheidet die von der Bekl. vermieteten Erfassungsgeräte etwa von Telefon-Nebenstellenanlagen, die nur in eingeschränktem Umfang und nur nach kostenträchtiger Aufarbeitung wieder vermietbar sind (BGH, Urt. v. 13.2.1985 - VIII ZR 154/84 -, NJW 1985, 2328). dd) Die Bekl. erbringt auch nicht für den Vermieter als Kunden besondere Gegenleistungen, die eine längere Laufzeit rechtfertigen. Zwar unterstützt sie den Vermieter bei der Erfüllung seiner Pflichten nach der Heizkostenverordnung. Daß der Vermieter durch die Anmietung entsprechender Erfassungsgeräte die Investition für deren Kauf spart, ist einer Mietlösung für derartige Hilfsmittel immanent, schafft dem Vermieter aber angesichts der überschaubaren Größe der Investitionen, um die es hier geht, nicht einen besonderen Vorteil. Im übrigen ergibt sich für den Vermieter weder ein Vorteil bei der Vermietung aufgrund der präzisen Abrechnung des Wärmeverbrauchs, da alle Mitbewerber ebenfalls mit Hilfe von Erfassungsgeräten abrechnen müssen, noch macht die präzise Wärmeerfassung das Mietobjekt hochwertiger als

Investitionen, um die es hier geht, nicht einen besonderen Vorteil. Im übrigen ergibt sich für den Vermieter weder ein Vorteil bei der Vermietung aufgrund der präzisen Abrechnung des Wärmeverbrauchs, da alle Mitbewerber ebenfalls mit Hilfe von Erfassungsgeräten abrechnen müssen, noch macht die präzise Wärmeerfassung das Mietobjekt hochwertiger als andere (anders etwa bei einer hochwertigen, fest installierten Telefon-Nebenstellenanlage jedenfalls im Jahre 1978/1985, vgl. BGH, Urt. v. 13.2.1985 - VIII ZR 154/84 -, NJW 1985, 2328). Ein Vorteil für den Vermieter mit der Rechtfertigung längerer Laufzeiten des Mietvertrages ergibt sich auch nicht daraus, daß der Vermieter die Kosten für die Anmietung der Wärmeverbrauchserfassungsgeräte als Nebenkosten der Heizkosten auf die Mieter umlegen kann. Denn diese Möglichkeit hat der Vermieter auch bei einer kürzeren Laufzeit des Mietvertrags. ee) Daß kürzere Laufzeiten eines Mietvertrages zwingend zu höheren Kosten führen müßten in einem Umfang, der die Umlagefähigkeit mangels hinreichender Berücksichtigung des Gebotes der Wirtschaftlichkeit in Frage stellte, hat die Bekl. nicht hinreichend dargetan. Die Bekl. geht selbst - wie ausgeführt - in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Mietgeräte in Ziffer 8 davon aus, daß vorzeitig zurückgegebene Erfassungsgeräte anderweitig erneut vermietet werden können, sich also die Kosten für diese Geräte auch durch Weiterverwendung amortisieren lassen. Der durch die Notwendigkeit zusätzlicher Demontage- oder Montagekosten entstehende Aufwand und derjenige etwaiger zusätzlicher Eichkosten ist als gering anzusehen. ff) Die zehnjährige Vertragsdauer läßt sich auch nicht damit rechtfertigen, daß die Bekl. dem Kunden die Wahl zwischen einem Kauf der Erfassungsgeräte und deren Miete läßt. Denn wie die Bekl. zutreffend vorträgt, können die Kosten für die Erfassungsgeräte als Kosten der Erfassung nur dann im Rahmen der Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung auf die Mieter umgelegt, also vom Vermieter als Nebenkosten an die Mieter weitergegeben werden, wenn es sich um Mietkosten für die Erfassungsgeräte handelt; dagegen ist eine Umlage der Kosten für einen käuflichen Erwerb der Erfassungsgeräte rechtlich nicht möglich, sondern der Vermieter kann diese Kosten gemäß § 559 BGB lediglich in Höhe von jährlich 11 % der Kosten im Rahmen einer Mieterhöhung geltend machen, muß also die Aufwendungen für den Kauf über eine ganze Reihe von Jahren vorfinanzieren. Demnach ist die Option, die Erfassungsgeräte käuflich zu erwerben, für den Vermieter wirtschaftlich deutlich ungünstiger, sofern er - wie weithin üblich - die Heiz- und Warmwasserkosten auf die Mieter umlegt. (...)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Vermieter muß an den Heizkörpern Meßgeräte anbringen lassen; entsprechendes gilt für die Versorgung mit Zentralwarmwasser. Diese Geräte kann er kaufen oder (mit Zustimmung der Mieter) mieten. Viele dieser Mietverträge werden langfristig abgeschlossen - manche zu langfristig. Verträge mit zehn Jahren Laufzeit jedenfalls sind unwirksam.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In den Mietverträgen über Meß- und Erfassungseinrichtungen war eine Laufzeit von zehn Jahren vorgegeben. In der Verbandsklage nach dem UKlaG wurde die Gerätevermieterin auf Unterlassung der Verwendung dieser AGB-Klausel in Anspruch genommen. Sie berief sich darauf, daß die Rechtsprechung in zahlreichen Fällen Laufzeiten von zehn Jahren und mehr als wirksam erachtet habe.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 31. März 2005 gab das OLG Frankfurt/Main der Klage statt und meinte, es liege eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB vor. Bei der umfassenden Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, daß die Beklagte sich nicht auf hohe Entwicklungs- und Vorhaltekosten berufen könne, zumal die Kosten für die Geräte sich auch durch Weiterverwendung amortisieren ließen. Derartig lange Laufzeiten seien daher unwirksam.