Unwirksam durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbartes Erfolgshonorar von Inkassodienstleistern im Rahmen von angeblichen Verstößen gegen die sog. Mietpreisbremse
BGB §§ 305c Abs. 2, 307 Abs. 1, Abs. 2, 556d; RDGEG § 4 Abs. 5 Satz 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Beauftragt der Mieter einen Inkassodienstleister mit der Durchsetzung von Ansprüchen gegen seinen Vermieter wegen angeblicher Verstöße gegen die sog. „Mietpreisbremse“, stehen dem Inkassodienstleister abtretbare Ansprüche auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten unabhängig von seiner sonstigen Aktivlegitimation nicht zu, wenn der Inkassodienstleister in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit dem Mieter ein Erfolgshonorar vereinbart hat und die Rechtsdurchsetzung durch den Inkassodienstleister - gemessen an seinem ersten Rügeschreiben gegenüber dem Vermieter - nicht oder nicht vollständig erfolgreich gewesen ist.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die sonstigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen. Das Amtsgericht hat die aus abgetretenem Recht erhobene Zahlungsklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dagegen vermag die Berufung im Ergebnis nichts zu erinnern.
Das Amtsgericht hat nicht nur zutreffend erkannt, dass es der Kl. an der erforderlichen Aktivlegitimation fehlt (st. Rspr. der Kammer, vgl. nur Urt. v. 24. Januar 2019 - 67 S 277/18, GE 2019, 252; DWW 2019, 56; beckonline Tz. 24). Es fehlt unabhängig davon auch an einem Schadensersatzanspruch der Mieter der streitgegenständlichen Wohnung, die diese an die Kl. hätten abtreten können. Denn ein solcher hätte wiederum einen fälligen Vergütungsanspruch der Kl. vorausgesetzt, an dem es - zumindest bislang - fehlt.
Gemäß Ziffer 3.1. ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen beansprucht die Kl. für ihr Tätigwerden in der Summe eine über die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwaltes hinausgehende Vergütung in Höhe von 1/3 der „ersparten Jahresmiete“ zuzüglich der „einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes“ zustehenden Vergütung. Bei der hier gemäß § 305c Abs. 2 BGB gebotenen kundenfreundlichsten Auslegung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat die Kl. mit dem Mieter allerdings in Ziffer 3.3 Satz 1 ein Erfolgshonorar vereinbart („Sollten unsere Bemühungen nicht erfolgreich sein, entstehen für Sie keine Kosten.“). Der darin für das Entstehen eines Vergütungsanspruchs vorausgesetzte Erfolg ist nicht eingetreten (vgl. Kammer, aaO., beckonline Tz. 21 f.)
Es kann insoweit dahinstehen, ob die getroffene Vergütungsregelung in ihrer Gesamtheit mangels hinreichender Transparenz oder zumindest wegen unzureichender tatbestandlicher Eingrenzung des Vergütungstatbestandes zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters und damit gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB zur Unwirksamkeit führt (vgl. OLG Schleswig, Urt. v. 6. Dezember 2013 - 17 U 48/13, SchlHA 2014, 268, juris Tz. 30, 36). Denn bei kundenfreundlichster Auslegung kann die Klausel zumindest so verstanden werden, dass der Kl. Vergütungsansprüche nur bei einer vollständig erfolgreichen Geltendmachung der behaupteten Ansprüche zustehen. Das schließt die Auslegung ein, dass bereits ein anteiliger Misserfolg zu einem vollständigen Verlust möglicher Vergütungsansprüche der Kl. gegenüber dem Mieter führt. Maßstab für die Beurteilung des - vollständigen - Erfolgs der von der Kl. entfalteten Tätigkeiten ist unter erneuter Zugrundelegung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB das Ausmaß, in dem eine mit dem Vermieter im Vereinbarungswege getroffene Regelung oder eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung hinter den im ersten Rügeschreiben der Kl. behaupteten Ansprüchen zurückbleiben.
Gemessen daran waren die Bemühungen der Kl. bislang in keiner Weise erfolgreich. Die Bekl. hat in ihrem Rügeschreiben vom 2. Mai 2017 eine preisrechtlich zulässige Miete von 1.186,49 € geltend gemacht. Gegenstand der von der Kl. eingereichten vorgerichtlichen Einigung vom 28. September 2017 war hingegen eine preisrechtlich zulässige Miete von 1.442 €, mithin eine solche, die die von der Kl. geltend gemachte Miete mit 255,51 € ganz erheblich zum Nachteil der Mieter überschreitet. Allein deshalb ist die Kl. mit der im Vereinbarungswege geregelten Miete hinter den in der Rügeschrift geltend gemachten Ansprüchen mit der Folge zurückgeblieben, dass ihre Bemühungen für die Mieter nicht erfolgreich gewesen sind. Nur in diesem Falle aber hätte der Kl. überhaupt ein Erfolgshonoraranspruch zugestanden. Es kommt hinzu, dass die Vereinbarung nicht mit dem von der Kl. in Anspruch genommenen Vermieter, sondern mit Herrn X zustande gekommen ist. Dem Bekl. selbst gegenüber, bei dem es sich nach den verfahrensfehlerfreien Feststellungen des Amtsgerichts und dem eigenen Vorbringen der Kl. um den Vermieter der streitgegenständlichen Wohnung handelt, sind die Bemühungen der Kl. zur „Mietsenkung“ stattdessen bislang vollständig erfolglos geblieben, nachdem er sich weder im Vereinbarungswege zur Vertragsänderung bereitgefunden hat noch erfolgreich im Klagewege in Anspruch genommen worden ist. Er hat stattdessen mit Schreiben vom 20. Februar 2018 Ansprüche der Kl. wegen fehlender Passivlegitimation zurückgewiesen.
Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob ein mit einem Inkassodienstleister vereinbartes Erfolgshonorar dem Grunde nach überhaupt erstattungsfähig ist (vgl. Dornis, in: BeckOGK BGB, Stand: 1. Dezember 2018, § 286 Rz. 353 m.w.N.), ebenso, ob die von der Kl. verlangte Vergütung nicht zumindest der Höhe nach übersetzt ist, weil ihr entweder ein niedrigerer Gegenstandswert zugrunde zu legen ist oder für die über einen Algorithmus erzeugten Standardschreiben der Kl. gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 RDGEG allenfalls ein ermäßigter Gebührenrahmen - womöglich sogar lediglich der für ein „einfaches Schreiben“ i.S.v. Nr. 2301 VV-RVG - in Ansatz gebracht werden kann (vgl. Kammer, aaO., beckonline Tz. 24; Ernst, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2019, § 286 Rz. 167; Jäckle, NJW 2016, 977, 978).
Hinweis
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Berufungsverfahren durch Rücknahme der Berufung erledigt.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Beauftragt der Mieter einen Inkassodienstleister mit der Durchsetzung von Ansprüchen gegen seinen Vermieter wegen angeblicher Verstöße gegen die sog. Mietpreisbremse, stehen dem Inkassodienstleister abtretbare Ansprüche auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten unabhängig von seiner sonstigen Aktivlegitimation nicht zu, wenn er in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit dem Mieter ein Erfolgshonorar vereinbart hat, aber – gemessen an dem Inhalt seines ersten Rügeschreibens gegenüber dem Vermieter – die in diesem Schreiben aufgeführten Ansprüche nicht oder nicht vollständig durchsetzen konnte.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ein Inkassodienstleister (Klägerin)hatte sich vom Mieter dessen vermeintliche Ansprüche wegen eines Verstoßes gegen die sog. Mietpreisbremse abtreten lassen. Gemäß ihrer AGB beansprucht die Klägerin für ihr Tätigwerden eine über die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwaltes hinausgehende Vergütung in Höhe von 1/3 der „ersparten Jahresmiete“ zuzüglich der „einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes“ zustehenden Vergütung. Weiter hieß es in den AGB: „Sollten unsere Bemühungen nicht erfolgreich sein, entstehen für Sie keine Kosten.“ Das AG hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass bereits die Abtretung der Ansprüche an den Inkassodienstleister nichtig war. Das LG fand darüber hinaus noch andere Gründe, um die Berufung des Inkassodienstleisters zurückzuweisen.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Bei gebotener kundenfreundlichster Auslegung ihrer AGB habe die Klägerin mit dem Mieter ein Erfolgshonorar vereinbart. Der für das Entstehen eines Vergütungsanspruchs vorausgesetzte Erfolg sei aber nicht eingetreten. Bei kundenfreundlichster Auslegung könne die Vereinbarung zumindest so verstanden werden, dass der Klägerin Vergütungsansprüche nur bei einer vollständig erfolgreichen Geltendmachung der behaupteten Ansprüche zustehen sollten, was die Auslegung einschließt, dass bereits ein anteiliger Misserfolg zu einem vollständigen Verlust möglicher Vergütungsansprüche der Klägerin gegenüber dem Mieter führe.
Ob ein vollständiger Erfolg der von der Klägerin entfalteten Tätigkeiten eingetreten sei, lasse sich durch einen Vergleich mit der mit dem Vermieter durch Vereinbarung getroffenen Regelung oder einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung einerseits und den im ersten Rügeschreiben der Klägerin behaupteten Ansprüchen andererseits ermitteln.
Gemessen daran seien die Bemühungen der Klägerin bislang in keiner Weise erfolgreich gewesen. Sie habe in ihrem Rügeschreiben eine preisrechtlich zulässige Miete von 1.186,49 € geltend gemacht, vorgerichtlich habe man sich hingegen auf eine um 255,51 € höhere zulässige Miete von 1.442 € geeinigt. Allein durch diese Differenz zu Lasten des Mieters seien die Bemühungen der Klägerin nicht erfolgreich gewesen.
Hinzu komme, dass besagte Vereinbarung gar nicht mit dem von der Klägerin in Anspruch genommenen beklagten Vermieter, sondern mit einem Herrn X zustande gekommen sei. Gegenüber dem beklagten Vermieter der Wohnung seien die Bemühungen der Klägerin zur „Mietsenkung“ stattdessen bislang vollständig erfolglos geblieben, denn der habe sich weder im Vereinbarungswege zur Vertragsänderung bereit gefunden noch sei er erfolgreich im Klagewege in Anspruch genommen worden. Stattdessen habe der Beklagte Ansprüche der Klägerin wegen fehlender Passivlegitimation zurückgewiesen.
Vor diesem Hintergrund könne dahinstehen, ob ein mit einem Inkassodienstleister vereinbartes Erfolgshonorar dem Grunde nach überhaupt erstattungsfähig sei und ebenso, ob die von der Klägerin verlangte Vergütung für ein über einen Algorithmus erzeugtes Standardschreiben nicht viel zu hoch sei und allenfalls Gebühren für ein „einfaches Schreiben“ in Ansatz gebracht werden könnten.