Unverzügliche Klagezustellung trotz fehlender Klärung der gerichtsinternen Zuständigkeit
BGB § 558 b; ZPO § 271
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Gericht hat auch bei Zweifeln an der Zuständigkeit nach dem Geschäftsverteilungsplan eine Klage zur Fristwahrung unverzüglich zuzustellen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Berufung ist begründet. Das Amtsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, daß die Klage nicht rechtzeitig erhoben worden ist.
1. Die Mieterhöhung ist der Bekl. am 10. Juni 2003 zugegangen. Mithin konnte die Kl. bis zum 30. November 2003 Klage erheben (§ 558 b Abs. 2 BGB). Die Klage ist bereits am 10. Oktober 2003 bei Gericht eingegangen. Die Zustellung erst am 5. Februar 2004 war noch rechtzeitig, weil sie demnächst i. S. von § 167 ZPO erfolgte. Denn eine vermeidbare Verzögerung im Geschäftsablauf des Gerichts wird auf den Zeitraum angerechnet, der im Zusammenhang mit der Frage maßgeblich ist, ob die Zustellung einer Klage noch demnächst erfolgt ist (vgl. BGH NJW 2000, 2282; a. A. wohl Zöller/Greger/Stöber, ZPO, 24. Auflage, § 167 Rdnr. 12, der in diesem Zusammenhang auf die Amtshaftung des Gerichts verweist). Die Verzögerung war jedoch vermeidbar, weil das Amtsgericht entgegen § 271 ZPO die Klageschrift nicht unverzüglich zugestellt hat. Soweit das Amtsgericht offensichtlich der Auffassung gewesen ist, daß eine Zustellung erst zu erfolgen hat, wenn intern die Zuständigkeit geklärt worden ist, so trifft dies nicht zu. Denn entscheidend für die Zustellung ist allein, ob eine Klage eingereicht wurde, die den Vorschriften des § 253 Abs. 2 ZPO entspricht. Das war ohne Zweifel der Fall, denn selbst wenn das Amtsgericht Zweifel an der korrekten "Firmierung" der Kl. hatte, so bestand doch überhaupt kein Zweifel, wer die Kl. war. Die Unsicherheiten bestanden alleine im Hinblick auf die Geschäftsverteilung des Gerichts, wobei letztlich sogar insoweit gar keine Unsicherheit bestand, vielmehr vermutete der zuständige Amtsrichter nur, daß eine Zuständigkeit erschlichen werden sollte.
Zwar kann auch bei einem Mangel, der nicht den notwendigen Inhalt der Klageschrift betrifft, eine vom Kl. zu vertretende Verzögerung eintreten (vgl. Zöller/Greger, ZPO, § 253 Rdnr. 24), jedoch setzt dies voraus, daß dieser Mangel die Zustellung hindert. Das ist aber gerade nicht der Fall.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Mieterhöhungsverlangen wird nach § 558 b Abs. 2 BGB unwirksam, wenn nicht nach Ablauf der Zustimmungsfrist innerhalb von drei Monaten Klage erhoben wird. Klageerhebung bedeutet Zustellung durch das Gericht, die unverzüglich zu erfolgen hat.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Zustimmungsklage der Eigentümergemeinschaft war vor Ablauf der Klagefrist bei Gericht eingegangen; nach dem Geschäftsverteilungsplan richtete sich die interne Zuständigkeit nach dem Namen des Vermieters. Wegen einer Unklarheit fragte der Richter telefonisch beim Prozeßbevollmächtigten der Vermieterin nach; die Frage wurde erst nach knapp zwei Monaten beantwortet und alsdann die Klage zugestellt. Das Amtsgericht meinte, die Klagefrist sei nicht gewahrt.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 21. Dezember 2004 teilte das Landgericht Berlin diese Auffassung nicht. Auch die Zustellung erst nach Monaten sei demnächst im Sinne des § 167 ZPO erfolgt, weil die Verzögerung allein dem Gericht anzulasten sei. Bei Zweifeln an der gerichtsinternen Zuständigkeit müsse die Klageschrift nach § 271 ZPO unverzüglich zugestellt werden, denn hier habe kein Zweifel über die Identität der Klägerin bestanden.