Unverzügliche Abrechnung der Heizkosten nach Ablauf der Heizperiode
§§ 259 BGB, 22, 23 AMVOB
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter einer ehemaligen Altbauwohnung hat auch dann einen Anspruch auf unverzügliche Abrechnung der Heizkosten nach Abschluß der Heizperiode, wenn mietvertraglich eine längere Frist zur Abrechnung vereinbart worden ist.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. ist Mieter einer ehemals preisgebundenen Berliner Altbauwohnung. Im Mietvertrag ist vereinbart, daß die Heizkostenabrechnung bis spätestens zum Ablauf des neunten Monats nach dem Ende des Abrechnungszeitraums zu erteilen ist. Mit der Klage begehrt der Kl. die Erteilung der Abrechnung für die Heizperiode 1986/87. Das AG hat die Klage mit Rücksicht auf die vertragliche Regelung abgewiesen. Nach Urteilsverkündung hat der Kl. die Heizkostenabrechnung vom 29.1.1988 erhalten. Mit der Berufung hat der Kl. Hauptsachenerledigung erklärt, der sich der Bekl. nicht angeschlossen hat.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Auf die Erledigungserklärung des Kl. hin hatte die Kammer zu prüfen, ob die Klage ursprünglich begründet war, der Rechtsstreit infolge der Klaglos-stellung des Kl. durch die Erteilung der Abrechnung in der Hauptsache mithin sich erledigt hat.
Das ist der Fall, so daß die Kostenlast den Bekl. gemäß § 91 Abs. 1 der ZPO trifft.
Die Berufung war zulässig, denn durch das die Klage abweisende Urteil war der Kl. wertmäßig über 700,- DM hinaus beschwert, da sein Interesse am Obsiegen von der Höhe des erwarteten Rückzahlungsanspruchs bestimmt und nicht dadurch geringer wurde, daß die vom Bekl. erteilte Abrechnung ein Guthaben von nur 610,86 DM aus-weist.
Denn nach § 4 Abs. 1 der ZPO ist für die Berechnung der Beschwer der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels entscheidend; der Bekl. hat die Abrechnung aber erst nach diesem Zeitpunkt erteilt.
Der Kl. hat sein Klageziel erreicht, denn der Bekl. hat die Abrechnung erteilt und damit in die Rolle der unterliegenden Partei sich begeben. Nach dem Grundsatz des Ko-stenrechts trifft daher die Kostenlast den Bekl. (§ 91 Abs. 1 ZPO).
Nach § 93 ZPO hat zwar die klagende Partei trotz Obsiegens die Kosten des Rechts-streits zu tragen, wenn die bekl. Partei ohne zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben zu haben den Klageanspruch sofort anerkennt.
Diese Voraussetzungen sind aber nicht gegeben.
Die Erteilung der Abrechnung steht zwar einem Anerkenntnis gleich.
Der Bekl. hat aber Veranlassung zur Klage gegeben, denn diese war schon vor dem 31. Januar 1988 begründet und der Bekl. mit der Erfüllung des Klageanspruchs infolge Mahnung in Verzug.
Nach der mietvertraglichen Regelung wäre der Bekl. allerdings nicht verpflichtet gewesen, vor Ablauf der vereinbarten Frist - hier also vor dem 31. Januar 1988 - die Heizkostenabrechnung zu erteilen.
Diese Vereinbarung einer Frist von 9 Monaten steht aber nicht im Einklang mit der in den §§ 23 Nr. 3, 22 Abs. 1 S. 1 der AMVOB enthaltenen Regelung, wonach die Zulässigkeit monatlicher Vorauszahlungen nur "vorbehaltlich der Abrechnung unverzüg-lich nach Schluß der Heizperiode" gegeben ist.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts liegt insoweit dispositives Recht nicht vor.
Denn der "Zweite Abschnitt. Mieterhöhungen" der AMVOB, unter dem die vorgenannte Regelung steht, bestimmt u. a. welche Zuschläge in welcher Weise preisrechtlich zulässig erhoben werden dürfen. Eine Vereinbarung, die dem nicht Rechnung trägt, ist daher - weil preisrechtswidrig (§ 26 I. BMG) - unwirksam.
Der von Blümmel/Becker, Heizung und Heizkostenabrechnung, auf Seite 59/60 ver-tretenen Auffassung vermag die Kammer in der dort wiedergegebenen Allgemeinheit sich daher nicht anzuschließen.
Infolgedessen war der Bekl. zu "unverzüglicher" Abrechnung verpflichtet. "Unverzüglich" bedeutet "ohne schuldhaftes Zögern" (§ 121 Abs. 1 des BGB).
Der Kl. hat aber unwidersprochen vorgetragen, daß der Bekl. in der Lage gewesen ist, bis zum Ablauf der zuletzt gesetzten Frist, dem 31. Oktober 1987, abzurechnen, so daß bei Erhebung der Klage Verzug gegeben war.