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unverzüglich

LG Hamburg316 S 126/9820.10.1998WuM 1998, 725

BGB §§ 564, 174

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

unverzüglich; Zurückweisung; Kündigung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Zurückweisung einer ohne Vollmachtsnachweis erklärten Kündigung des Mietvertrags ist auch dann unverzüglich erfolgt, wenn der Kündigungsempfänger (hier: Mieter) - ohne sonstige Verzögerung - vor der Zurückweisung berechtigterweise anwaltlichen Rechtsrat eingeholt hat.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung der Bekl. ist begründet; denn den Kl. steht ein Räumungsanspruch nicht zu, weil das Mietverhältnis zwischen den Parteien nicht durch eine Kündigung beendet worden ist.

Das AG [Hamburg] stellt zu Recht auf die Kündigung v. 13.3.1998 ab, denn die vorangegangenen Kündigungen v. 7. und 24.7.1997 sowie v. 9.2.1998 waren unwirksam. In rechtsgeschäftlicher Hinsicht ist erforderlich, daß die Kündigung erkennen läßt, von wem sie ausgesprochen wird und gegen wen sie sich richtet. Die genannten Kündigungen waren zwar namens der Frau S. erklärt worden. Diese war allerdings verstorben. Zwar schadet eine Falschbezeichnung dann nicht, wenn beide Parteien wissen, was gemeint ist. Dafür fehlt jeder Vortrag der Kl. Die Abmahnung v. 18.6.1997 wurde namens der Erbengemeinschaft K. erklärt, ohne daß deren Mitglieder angegeben wurden. Im Schreiben v. 7.7.1997 ist dann nur von der "von uns vertretenen Frau S." und "der Mandantin" die Rede. Ebenso verhält es sich mit den Schreiben v. 24.7.1997 und 9.2.1998. Erst im Kündigungsschreiben v. 13.3.1998 werden die Kl. als Mitglieder der Erbengemeinschaft K. angegeben. Es steht nicht fest, daß die Kündigung vor dem 24.3.1998 den Bekl. zugegangen ist. Das Vorbringen der Kl., es werde davon ausgegangen, daß das Kündigungsschreiben am 14. oder 16.3.1998 den Bekl. zugegangen sei, erfolgt ersichtlich "ins Blaue" hinein und stellt eher eine Mutmaßung denn eine Tatsachenbehauptung dar. Eine Beweisaufnahme hierüber würde auf eine unzulässige Ausforschung hinauslaufen. Unstreitig ist hingegen, daß der Kündigung keine Vollmacht beigefügt war und daß sie deswegen durch Schreiben der Bevollmächtigten der Bekl. v. 21.3.1998 zurückgewiesen wurde.

Entgegen der Annahme des AG erfolgte die Zurückweisung noch unverzüglich im Sinne von § 174 Satz 2 BGB. Das Recht zur Zurückweisung war nicht nach § 174 Satz 1 BGB ausgeschlossen. Eine Vollmachtskenntnis der Bekl. haben die Kl. nicht behauptet, geschweige denn unter Beweis gestellt. Ob eine Zurückweisung noch unverzüglich erfolgt, richtet sich nach den Umständen des Falles. Berücksichtigt man, daß die Bekl. zuvor anwaltlichen Rat einholen durften (siehe LG München II WM 1995, 478), daß zwischen dem 24. und 31.3.1998 noch ein Wochenende lag (zur Erheblichkeit dieses Umstandes siehe LG München I WM 1986, 259), so kann es den Bekl. nicht zum Verschulden gereichen, daß die Zurückweisung beim Prozeßbevollmächtigten der Kl. erst am 1.4.1998 einging. Schon mit Rücksicht darauf, daß zwischen Abmahnung und Kündigung ein Zeitraum von ca. neun Monaten lag, rechtfertigte die erneute anwaltliche Konsultation, so daß es nicht darauf ankam, ob die Bekl. sich gegen die vorangegangenen - unwirksamen - Kündigungen hätten zur Wehr setzen können.