Unverschuldete Terminsüberschreitung und Verzug
BGB § 284 Abs. 2 Satz 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Unverschuldete Terminsüberschreitung und Verzug; Überschreitung des Fertigstellungstermins und Verzug
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach Ablauf eines vertraglich vereinbarten Fertigstellungstermins ohne Verschulden des Unternehmers ist grundsätzlich eine Mahnung erforderlich, um Verzug des Unternehmers zu begründen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. verlangen vom Bekl. Schadensersatz wegen verzögerter Fertigstellung eines Bauwerks.
Sie erwarben mit notariellem Vertrag vom 20. November 1997 vom Bekl. von diesem noch auszubauende Gewerberäume als Teileigentum. Als Fertigstellungstermin war der 30. April 1998 vereinbart. Aus Gründen, die zwischen den Parteien streitig sind, kam es zu Verzögerungen. Die Räume wurden am 13. Oktober 1999 übergeben.
Die Kl. machen Mietausfall ab 1. Mai 1998 in Höhe von 505.465,63 DM geltend. Unter Berücksichtigung einer weiteren Forderung und Verrechnung eines Gegenanspruchs des Bekl. haben sie zunächst 264.191,45 DM und Zinsen eingeklagt. Das Landgericht hat einen Anspruch der Kl. verneint und die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz haben die Kl. die Klageforderung auf 388.713,44 DM erhöht. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts im Ergebnis bestätigt. Es ist davon ausgegangen, daß den Kl. ein Schadensersatzanspruch wegen Mietausfalls in Höhe von 185.681,22 DM zustehe, der durch die von den Kl. vorgenommene Verrechnung und eine Hilfsaufrechnung des Bekl. erloschen sei. Dagegen richtet sich die Revision des Bekl.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit zum Nachteil des Bekl. erkannt worden ist, und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Die Beurteilung richtet sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden materiellen Recht (Art. 229 § 5 EGBGB).
I. Das Berufungsgericht führt aus, der Bekl. habe das Überschreiten des Fertigstellungstermins vom 30. April 1998 bis zum 1. April 1999 nicht zu vertreten. Die Kl. hätten planerische Vorleistungen nicht erbracht. Die Verzögerungen seien am 2. Januar 1999 beendet gewesen. An diesem Tag habe die auf zwölf Wochen anzusetzende Bauzeit als Fertigstellungsfrist begonnen, sie sei am 1. April 1999 abgelaufen. Weitere Verzögerungen habe der Bekl. zu vertreten. Für die Zeit bis zum 13. Oktober 1999 könnten die Kl. Mietausfall ersetzt verlangen.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung überwiegend nicht stand. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der vertraglich vereinbarte Fertigstellungstermin vom 30. April 1998 hinfällig geworden und der Bekl. mit Ablauf dieses Termins nicht in Verzug geraten ist. Seine Feststellungen erlauben jedoch keine sichere Beurteilung, wann die Leistung des Bekl. danach fällig geworden ist. Es übersieht zudem, daß nunmehr für den Eintritt des Verzugs eine Mahnung notwendig war.
1. Der Anspruch des Auftraggebers auf die Werkleistung wird fällig, wenn die für die Ablieferung bestimmte Zeit abgelaufen ist. Diese Frist ergibt sich aus den Umständen, wenn, wie hier, eine Parteivereinbarung nicht mehr maßgebend ist (§ 271 Abs. 1 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2001 - VII ZR 470/99, BauR 2001, 946 = ZfBR 2001, 322 = NZBau 2001, 389).
Hiervon geht auch das Berufungsgericht aus. Seine Feststellungen zu den für die Fertigstellungsfrist maßgeblichen Umständen sind jedoch widersprüchlich. Aus ihnen lassen sich verschiedene Fälligkeitstermine für die Leistung des Bekl. ableiten. Einerseits entnimmt das Berufungsgericht einem Schreiben der Architekten vom 27. Januar 1998 eine angemessene Bauzeit von zwölf Wochen und setzt den Fristbeginn auf den 2. Januar 1999 fest, nachdem nicht näher beschriebene "Unterbrechungen und Verzögerungen beendet waren". Andererseits stellt es fest, daß nach dem von denselben Architekten am 5. Dezember 1998 erstellten Bauzeitenplan bereits am 2. November 1998 mit den Bauarbeiten begonnen wurde. Dieser Plan wies eine Bauzeit bis zum 15. April 1999, mithin von 24 Wochen, aus. Als weitere Möglichkeit kommt in Betracht, die vom Berufungsgericht angenommene Fertigstellungsfrist von zwölf Wochen entsprechend dem Bauzeitenplan am 2. November 1998 beginnen zu lassen. Ihr Ende läge dann im Februar 1999.
2. Mit dem zunächst vereinbarten Fertigstellungstermin 30. April 1998 war die für die Leistung des Bekl. nach dem Kalender bestimmte Zeit (vgl. § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB) ohne sein Verschulden entfallen. Nunmehr war grundsätzlich wieder eine Mahnung erforderlich, um Verzug des Bekl. zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1999 - VII ZR 73/98, BauR 1999, 645, 648 = ZfBR 1999, 188). Feststellungen hierzu fehlen. Die im Schreiben der Kl. vom 16. Februar 1999 enthaltene Mahnung ist nur dann von Bedeutung, wenn der Anspruch auf die Leistung des Bekl. vorher fällig geworden ist.
III. Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben. Es ist, soweit zum Nachteil des Bekl. erkannt worden ist, aufzuheben. Da weitere Feststellungen erforderlich sind, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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