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Unvermessene Grundstücksteilflächen, Grenzziehung,

LG Rostock4 O 99/04 nicht rechtskräftig -20.01.2005ZOV 2005, 96

BGB §§ 275, 281 a. F., 285 n. F., 311 b n. F., 313 a. F., 315; ZPO § 894; GBO §§ 2, 28

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Sind sich beim Verkauf einer unvermessenen Grundstücksteilfläche die Vertragsparteien einig, die genaue Konkretisierung der Teilfläche einer späteren gemeinsamen Grenzziehung zu überlassen und hat dieser Wille in der notariellen Urkunde seinen Niederschlag gefunden, ist ein (form-) wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen (vgl. BGHZ 150, 334).

2. Beim Verkauf einer unvermessenen Teilfläche kann eine Verurteilung zur Abgabe der Eintragungsbewilligung erst erfolgen, wenn die Teilfläche bereits abgeschrieben ist oder wenigstens ein Veränderungsnachweis vorliegt (so auch BGHZ 90, 323; NJW 1988, 415). Zuvor kann der Verkäufer nur zur Auflassung und Vornahme der erforderlichen Abschreibung verurteilt werden.

3. Wurde vor Eintragung des Käufers im Grundbuch der Grundstücksverkäufer enteignet oder das im Beitrittsgebiet belegene Grundstück in Volkseigentum überführt, ist die Übereignungspflicht des Verkäufers wegen (rechtlicher) Unmöglichkeit nach § 275 BGB erloschen (vgl. BGH, Urt. v. 19.9.1995, VI ZR 377/94, ZOV 1996, 30; OLG Brandenburg, Urt. v. 23.10.1996 - 3 U 20/94 - VIZ 1997, 360). 4. Rückübertragungsansprüche nach dem Vermögensgesetz stellen ein nach § 281 BGB a. F. (§ 285 BGB n. F.) herauszugebendes sog. stellvertretendes commodum dar, wenn der Restitutionsberechtigte seinerseits vor Enteignung zur Übereignung des Grundstücks verpflichtet war (vgl. BGH, Urteil vom 19.9.1995, VI ZR 377/94, ZOV 1996, 30; Beschl. v. 9.6.1999, IV ZR 278/98; KG, Urteil vom 4.9.1998 - 17 U 3053/97, VIZ 2000,677). Nach vollzogener Rückübertragung stellt das Grundstück selbst das herauszugebende Surrogat dar.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. begehrt die Übereignung mehrerer Flurstücke, die der Bekl. durch Restitution nach dem Vermögensgesetz rückübertragen wurden.

Die Parteien sind Erben bzw. Erbeserben der Parteien eines notariellen Grundstückskaufvertrages vom 3.2.1950 (...). Der Kl. ist Rechtsnachfolger der Käuferin M. H., die Bekl. Rechtsnachfolgerin des Verkäufers F. W. Verkauft wurden das Grundstück "Büdnerei 11" sowie von dem Grundstück "Hufe 6" eine unvermessene Teilfläche von 80 Morgen. Der gesamte Acker "Hufe 6" bestand aus sechs Schlägen. Hiervon kaufte die Käuferin "drei Schläge, gelegen nach N.", während die anderen drei Schläge der Verkäufer behalten sollte. Die genaue Abmessung sollte nach dem Kaufvertrag noch erfolgen. Der Kaufpreis von 29.000 DM/DDR war wie folgt zu berichtigen: 11.750 DM/DDR für übernommene Hypotheken/Grundschulden, 5.500 DM/DDR in bar, 3.000 DM/DDR durch Schuldübernahme sowie 8.750 DM/DDR als Restkaufgeld, hypothekarisch gesichert. Die verkauften Grundstücke waren mit eingetragenen Hypotheken bzw. Grundschulden von insgesamt 35.000 DM/DDR (GM) belastet, die noch in Höhe von 23.500 DM/DDR valutierten. Die Käuferin sollte diese Hypotheken bzw. Grundschulden jeweils zur Hälfte, d. h. in o. g. Höhe von 11.750 DM/DDR übernehmen. Die im Kaufvertrag vereinbarte genaue Vermessung der Teilfläche von 80 Morgen erfolgte einvernehmlich am 7.5.1951. Über die Neuvermessung wurde das als Anlage (...) eingereichte Protokoll angefertigt. Der Grundstückskaufvertrag wurde zuvor am 4.5.1950 genehmigt. Die (Vor-) Eintragung des Verkäufers erfolgte am 29.11.1952. Die damaligen Flurstücksbezeichnungen stimmen mit der katastermäßigen Bezeichnung im heutigen Grundbuch nicht überein. Zwischen den Parteien ist streitig, welches heutige Flurstück dem 1950 verkauften Flurstück "Büdnerei 11" und welche Flurstücke den ebenfalls verkauften 80 Morgen der "Hufe 6" entsprechen. Die Käuferin zahlte auf den Kaufpreis von 29.000 DM/DDR einen Teilbetrag von 15.000 DM/DDR in bar.

Der Verkäufer verließ im Juni 1952 die DDR, ohne die melderechtlichen Vorschriften einzuhalten (Republikflucht). Die Käuferin flüchtete ebenfalls in die Bundesrepublik. Im Juli 1953 wurde der noch im Grundbuch eingetragene Verkäufer daraufhin enteignet, die Grundstücke wurden in Volkseigentum überschrieben.

Die Bekl. beantragte am 20.6.1990 die Rückübertragung der 1953 enteigneten Grundstücke, darunter die Flurstücke 41/5, 112/20, 112/22 und 43, eingetragen im Grundbuch von B., Blatt 303, Gemarkung B., Flur 1. Der Kl. trat mit Schreiben vom 4.10.1993 an die Bekl. heran und verlangte die Übertragung der mit Vertrag vom 3.2.1950 verkauften Grundstücke. Der Bekl.

vertreter antwortete am 13.10.1993, daß die Bekl. zunächst die Rückübertragung der enteigneten Grundstücke durchsetzen werde, danach stelle sich erst die Frage, ob der im notariellen Vertrag vom 3.2.1950 angesprochene Grundbesitz an den Kl. zu übertragen sei. Das Restitutionsverfahren zog sich bis zum Jahre 2002 hin. In Erfüllung des vor dem Verwaltungsgericht Schwerin am 26.9.2001 geschlossenen Vergleiches übertrug die Hansestadt R. mit Bescheid vom 26.9.2002 die enteigneten Grundstücke an die Bekl. zurück, darunter die Flurstücke 41/5, 112/20, 112/22 und 43. Mit Schreiben vom 30.10.2002 verlangte der Kl. von der Bekl. sodann die Übereignung der seinerzeit 1950 verkauften Grundstücke. Nach weiterem Schriftverkehr lehnte die Bekl. am 18.7.2003 die Ansprüche des Kl. ab.

Die Bekl. zahlte im Zuge der Rückübereignung einen Ablösebetrag von 8.947,63 E für erloschene Hypotheken und Grundschulden, die zum Zeitpunkt der Enteignung 1953 auf den rückübertragenen Grundstücken lasteten. Im Bescheid vom 26.9.2002 wurden die eingetragenen Grundpfandrechte in voller Höhe von 35.000 DM/DDR (GM) berücksichtigt, dies sind umgerechnet 17.500 DM bzw. 8.947,63 E.

Der Kl. behauptet, das am 3.2.1950 verkaufte Grundstück "Büdnerei 11" entspreche dem heutigen Flurstück Nr. 43. Die weiterhin verkauften 80 Morgen der "Hufe 6" seien identisch mit dem heutigen Flurstuck 112/22 sowie einem Teil des Flurstücks 112/20 und einem Teil des Flurstucks 41/5. Die entsprechende Teilung bzw. Abschreibung sei nach Maßgabe der Neuvermessung vom 7.5.1951 möglich. Vom Kaufpreis seien noch 14.000 DM/DDR vom Kl. zu zahlen, dies entspreche 3.579,04 E. (...)

Die vom Kl. begehrte Vormerkung wurde aufgrund der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 21.4.2004 im Verfahren 4 O 20/04 im Grundbuch eingetragen.

Die Kammer hat nach Maßgabe des Beschlusses vom 8.9.2004 durch Einholung einer amtlichen Auskunft des Kataster- und Vermessungsamtes G. Beweis über die Frag erhoben, welchen heutigen Flurstücken die im notariellen Kaufvertrag vom 3.2.1950 erwähnten Grundstücke "Büdnerei 11" sowie 80 Morgen der "Hufe 6" entsprechen. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage ist - soweit entscheidungsreif - begründet, eingeschränkt jedoch durch eine Zug um Zug zu erbringende Gegenleistung. Die Entscheidung ergeht durch Teilurteil (§ 301 Abs. 1 ZPO), da noch nicht sämtliche Anträge entscheidungsreif sind.

I. Die Klage ist zulässig, ihr fehlt insbesondere nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Die im notariellen Kaufvertrag vom 3.2.1950 erklärte Auflassung kann wie die Eintragungsbewilligung nicht (mehr) zu einer Eintragung des Kl. als Grundstückseigentümer führen, weil die Übereignungsverpflichtung aus dem Kaufvertrag zunächst 1953 erloschen und erst nach 1990 neu entstanden ist, wie unter II. näher ausgeführt wird.

II. Dem Kl. steht aus § 281 Abs. 1 BGB a. F. ( 285 Abs. 1 BGB n. F.) ein Anspruch auf Übereignung der Flurstücke Nr. 43 und Nr. 112/22 sowie von Teilen der Flurstücke 51/5 und 112/20 zu. Der Übereignungsanspruch umfaßt die Erklärung der Auflassung und die Eintragungsbewilligung. Soweit der Kl. Anspruch auf die Übereignung zweier unvermessener Teilflächen der Flurstücke 51/5 und 112/20 hat, ist notwendige Vorstufe der Eintragung im Grundbuch die Abschreibung der betreffenden Grundstückteile, die die Bekl. ebenfalls zu erfüllen hat.

1. Der Kaufvertrag ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zu beurteilen, das bis zum 31.12.1975 in der DDR galt. Auf das nach dem 3.10.1990 entstandene Schuldverhältnis ist das Bürgerliche Recht in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB).

2. Dem Käufer stand aus dem Kaufvertrag vom 3.2.1950 ein Übereignungsanspruch (§ 433 Abs. 1 BGB) hinsichtlich des Grundstückes "Büdnerei 11" sowie einer Teilfläche von 80 Morgen der "Hufe 6" zu.

Der Kaufvertrag vom 3.2.1950 ist wirksam. Die Vereinbarung über den Kaufgegenstand ist inhaltlich ausreichend bestimmt und der Vertrag damit zustande gekommen (§ 155 BGB). Das verkaufte Grundstück "Büdnerei 11", seinerzeit eingetragen im Grundbuch von B. Blatt 31, ist im Kaufvertrag bereits zweifelsfrei identifiziert. Auch hinsichtlich der Teilfläche von 80 Morgen des Grundstücks "Hufe 6", seinerzeit eingetragen im Grundbuch von B. Blatt 6, ist der Vertrag wirksam. Beim Verkauf einer unvermessenen Grundstücksteilfläche sind zwei Konstellationen zu unterscheiden: Geht der Parteiwille im Einzelfall dahin, die noch zu vermessende Teilfläche im Vertrag abschließend festzulegen, muß die verkaufte Teilfläche entweder aufgrund der Angaben im Kaufvertrag oder anhand der dem Vertrag beigefügten Skizze genau ermittelbar sein (vgl. BGH NJW-RR 1999, 1030 unter II.2.). Soweit der Kaufgegenstand bei der Veräußerung durch eine bestimmte Grenzziehung in einer der Kaufvertragsurkunde beigefügten zeichnerischen Darstellung gekennzeichnet wird, muß der Plan oder die Skizze maßstabsgerecht sein (vgl. BGH NJW-RR 1999, 1030; BGHZ 150, 334 unter II.2.b.cc; a. A. LG Rostock [1. ZK] NZM 2001, 910). Haben sich die Parteien dagegen bei Vertragsabschluß mit einem geringeren Bestimmtheitsgrad zufrieden gegeben und die verbindliche Festlegung der Durchführung des Vertrages überlassen, ist das Verpflichtungsgeschäft wirksam. Es ist dann eine Frage der Auslegung, wem die genaue Festlegung zustehen sollte (vgl. BGHZ 150, 334 unter II.2.b.cc; BayObLG DNotZ, 1985, 44). Hier haben die Parteien des Kaufvertrages die genaue Grenzziehung ausdrücklich einer noch durchzuführenden Neuvermessung überlassen. Die Umschreibung im Kaufvertrag, daß von den sechs Schlägen des Grundstücks "Hufe 6" die drei nach N. hin gelegenen verkauft werden sollen, legte zumindest nach Vorstellung der Parteien die ungefähre Größe und Lage der streitigen Fläche fest. Die ins Auge gefaßte genaue Vermessung wurde einvernehmlich am 7.5.1951 durchgeführt. Somit haben die Parteien einen Teilbereich des Umfangs der von der Verkäuferin geschuldeten Leistung bewußt offengelassen und der gemeinsamen Neuvermessung die exakte Bestimmung überlassen; eben diese gemeinsame Leistungsbestimmung (vgl. § 315 BGB) legte dann den Kaufgegenstand abschließend fest. Das führt zur hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit des Vertrages.

Da die auf dem übereinstimmenden Willen beruhende Einigung der Vertragsparteien in der Urkunde vollständig wiedergegeben ist, ist auch dem gesetzlichen Formerfordernis (§ 313 BGB a. F.) Genüge getan (vgl. BGH a. a. O.).

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, daß das im Vertrag vom 3.2.1950 verkaufte Grundstück "Büdnerei 11" dem heutigen Flurstück Nr. 43 entspricht. Die Kammer ist ebenfalls überzeugt, daß die verkauften 80 Morgen des Grundstücks "Hufe 6", konkretisiert durch die gemeinsame Neuvermessung vom 7.5.1951, dem Flurstück Nr. 112/22 und jeweils einem Teil der Flurstücke Nr. 112/20 und Nr. 41/5 entsprechen. (...)

3. Die Übereignungsverpflichtung des Verkäufers aus dem Kaufvertrag vom 3.2.1950 ist nachträglich (subjektiv) unmöglich geworden und damit gem. § 275 BGB a. F. erloschen.

Vor Übereignung des Grundstücks an die Käuferin wurde der Verkäufer im Juli 1953 wegen Republikflucht enteignet und das Grundstück danach in Volkseigentum überführt. In der Enteignung des zu übereigneten Grundstücks oder in der Überführung des Grundstücks in Volkseigentum liegt rechtliche Unmöglichkeit, da die Leistung aus Rechtsgründen nicht mehr erbracht werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 19.9.95, VI ZR 377/94, ZOV 1996, 30 = MDR 1996, 106, 107; OLG Brandenburg, VIZ 1997, 360; OLG Koblenz, OLGR Koblenz 2002, 419)

4. Die Bekl. hat infolge der Unmöglichkeit einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch erlangt, der hier in Eigentum und Besitz an den verkauften Grundstücksflächen zu sehen ist.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß Rückübertragungsansprüche nach dem Vermögensgesetz ein sogenanntes stellvertretendes commudum für ein in der ehemaligen DDR enteignetes Grundstück darstellen, wenn der Restitutionsberechtigte seinerseits vor Enteignung zur Übereignung des Grundstücks verpflichtet war (vgl. BGH, Urt. v. 19.9.1995, VI ZR 377/94, a. a. O.; BGH, Beschl. v. 9.6.1999, IV ZR 278/98, juris; KG, VIZ 2000, 677).

So liegt es hier: Der Rechtsvorgänger der Bekl. wurde im Juli 1953 enteignet, die Grundstücke wurden in Volkseigentum überführt. Mit Inkrafttreten des Vermögensgesetzes entstand ein Rückübertragungsanspruch der Bekl. Dem Kl. stand aus § 281 BGB a. F. zunächst ein Anspruch auf Abtretung des Rückübertragungsanspruches zu. Dieser Abtretungsanspruch ist mit Rückübertragung der Grundstücke an die Bekl. erloschen. § 281 BGB a. F. regelt indes einen Fall schuldrechtlicher Surrogation, so daß er sich auch auf das Surrogat bezieht, das der Verpflichtete wiederum für den Ersatzanspruch erlangt hat (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 285 Rn. 9). Die rückübereigneten Grundstücke selbst sind an die Stelle des Rückübertragungsanspruches getreten und somit als Ersatz oder Ersatzanspruch im Sinne des § 281 BGB a. F. anzusehen.

5. Rechtsfolge des § 281 BGB ist die Verpflichtung zur Übereignung der (vermessenen wie unvermessenen) Flurstücke und als notwendige Vorstufe der Übereignung die Abschreibung der verkauften Teilflächen.

§ 281 BGB sieht als Rechtsfolge Herausgabe des als Ersatz Empfangenen vor. Die Bekl. hat als Ersatz Eigentum und Besitz an den verkauften Grundstücken empfangen. Die "Herausgabe" des Eigentums geschieht gem. §§ 925 Abs. 1, 873 Abs. 1 BGB durch Auflassung und Eintragung im Grundbuch; für letztere ist gem. § 19 GBO eine Eintragungsbewilligung des Eingetragenen Voraussetzung.

a) Hinsichtlich der katastermäßig schon vorhandenen Flurstücke Nr. 43 und Nr. 112/22 kann das Gericht die von der Bekl. zu erklärende Auflassung sowie die zu erteilende Eintragungsbewilligung zusammen tenorieren (§ 894 ZPO).

b) Die Auflassung der unvermessenen Teilflächen der Flurstücke Nr. 41/5 und 112/20 kann ebenfalls tenoriert werden.

Die Auflassung eines realen Grundstücksteils, der im amtlichen Grundstücksverzeichnis (§ 2 Abs. 2 GBO) noch nicht als selbständiges Grundstück geführt wird und der auch noch nicht vermessen ist, ist wirksam, wenn die Teilfläche eindeutig bezeichnet ist. Unter der Voraussetzung, daß die Teilfläche zweifelsfrei bestimmt und festgelegt ist, ist auch eine Verurteilung zur Auflassung möglich (vgl. BGH NJW 1988, 415 unter 1.2. m. w. N.).

Bedenken gegen eine ausreichende Bestimmtheit der aufzulassenden Teilfläche bestehen hier nicht. Die Bestimmtheit folgt hier aus der am 7.5.1951 erfolgten Neuvermessung, da sie in die heutige Flurkarte übertragen werden kann. Für die Anforderungen an die Bestimmtheit der aufgelassenen Fläche gelten die zu § 313 BGB a. F. entwickelten Grundsätze (s. o.) mit der Einschränkung, daß die Flächenbestimmung durch die Parteien oder einen Dritten (§ 315 BGB) nicht zulässig ist (vgl. Staudinger-Pfeifer, BGB, 13. Bearb., § 925 Rn. 62 m. w. N.). Entscheidend ist demnach, daß im vorliegenden Fall die Bestimmung der Leistung durch gemeinsame Neuvermessung schon vor der (tenorierten) Auflassung erfolgt ist.

c) Hinsichtlich der Eintragungsbewilligung für die noch unvermessenen Teilflächen der Flurstücke 41/5 und 112/20 ist der Rechtsstreit nicht entscheidungsreif.

Nach § 28 GBO ist in der Eintragungsbewilligung das Grundstück übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt zu bezeichnen. Gesichert werden soll damit die Eintragung bei dem richtigen Grundstück (BGHZ 90, 323, 327). § 28 GBO ist zwar nur eine Ordnungsvorschrift, bestimmt aber zugleich den Inhalt eines nach § 894 ZPO zu vollstreckenden Urteils, weil dieses nach Eintritt der Rechtskraft die Erklärung der Bekl. ersetzt (BGH NJW 1988, 415 unter II.1. m. w. N.). Ist eine Bezeichnung nach Maßgabe des § 28 GBO nicht möglich, so ist eine Klage auf Abgabe einer Eintragungsbewilligung mangels Rechtsschutzinteresses grundsätzlich unzulässig, solange nicht wenigstens ein vom Schuldner genehmigter Veränderungsnachweis vorliegt, auf den Bezug genommen werden kann; denn das Grundbuchamt dürfte sonst den jeweiligen Kl. trotz obsiegenden Urteils nicht als Eigentümer eintragen (BGH a. a. O.).

Die Eintragungsbewilligung kann hier also erst erfolgen, wenn die verkauften Teilflächen abgeschrieben und im Grundbuch eingetragen sind. Die Bekl. kann demzufolge auch erst nach erfolgter Abschreibung vollstreckbar (§ 894 ZPO) zur Erteilung der Eintragungsbewilligung verurteilt werden. Dem hat der Kl. dadurch Rechnung getragen, daß er eine Entscheidung über diesen Antrag erst nach erfolgter Abschreibung erstrebt. d) Der Anspruch des Kl. auf Durchführung der Abschreibung (§ 2 Abs. 3 GBO) entsprechend des Kaufvertrages vom 3.2.1950 und der Neuvermessung vom 7.5.1951 ist ebenfalls von § 281 BGB a. F. umfaßt.

Der Kl. hat einen Anspruch auf Übereignung bestimmter Teilflächen. Die katastermäßige Herstellung der verkauften Teilflächen ist Sache der übereignungsverpflichteten Bekl., denn zum einen kann nur sie die erforderliche Abschreibung betreiben, und zum anderen umfaßt die schuldrechtliche Übereignungsverpflichtung alle notwendigen Zwischenschritte, um Auflassung und Eintragung bewerkstelligen zu können (vgl. BGH NJW-RR 1993, 840; NJW 1986, 678). Anderenfalls wäre das Urteil für den Kl. zur Grundbucheintragung nicht verwendbar (vgl. Staudinger-Pfeifer, a. a. O. Rn. 84).

III. Die Verurteilung der Bekl. ist durch eine Zug um Zug zu erfüllende Zahlungsverpflichtung des Kl. in Höhe von 5.049,02 E eingeschränkt.

Gem. § 323 Abs. 2 S. 1 BGB a. F. ist der Kl. zur Gegenleistung verpflichtet, wenn er das sogenannte stellvertretende commodum (§ 281 BGB a. F.) verlangt. Vom Kaufpreis i. H. v. 29.000 DM/DDR aus dem Kaufvertrag vom 3.2.1950 sind - umgerechnet - noch 5.049,02 E offen.

Die Käuferin zahlte - unstreitig - einen Teilbetrag von 15.000 DM/DDR in bar. Nach dieser Barzahlung verblieb ein Restbetrag von 14.000 DM/DDR. Diese restlichen 14.000 DM/DDR sind jedoch nicht in die vom Kl. zugestandenen 3.579,04 E umzurechnen, denn diese Berechnung entspricht nicht der Vereinbarung aus dem Kaufvertrag, wonach die Käuferin die Hälfte der auf der "Hufe 6" lastenden Grundpfandrechte übernehmen sollte. Die Auslegung des Kaufvertrages ergibt, daß der Kl. statt des Teilbetrages von 11.750 DM/DDR die Hälfte des Ablösebetrages der Bekl. zu übernehmen hat.

Nach dem Kaufvertrag waren zu Lasten des Grundstücks "Hufe 6" Grundpfandrechte in Höhe von 35.000 DM/DDR eingetragen. Hiervon geht auch der Rückübertragungsbescheid vom 26.9.2002 aus. Diese Grundpfandrechte valutierten bei Vertragsabschluß noch in Höhe von 23.500 DM/DDR, hiervon sollte die Käuferin jeweils die halben "Schuldbeträge" von insgesamt 11.750 DM/DDR übernehmen. Für die Ablösung aller Grundpfandrechte zahlte die Bekl. im Zuge der Rückübereignung 8.947,63 E, was dem Nennwert der Grundpfandrechte von 35.000 DM/DDR entspricht. Hätte nun der Verkäufer den Kaufvertrag vom 3.2.1950 erfüllt, so hätte die Käuferin die Hälfte der Grundpfandrechte übernommen, d. h. die Hälfte der eingetragenen Grundpfandrechte in Höhe von 17.500 DM/DDR bzw. die Hälfte der valutierten Grundpfandrechte in Höhe von 11.750 DM/DDR. Wenn nun der Kl. das Restitutionsverfahren hinsichtlich der verkauften Flächen selbst durchgeführt hätte, so hätte er zumindest die Hälfte des Ablösebetrages von 8.947,63 E, das sind 4.473,82 E, selbst tragen müssen. Eine ergänzende Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) sowie das Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergeben in dieser Konstellation, daß der Kl. durch die Enteignung und nachfolgende Rückübertragung nicht besser gestellt werden kann, als er bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Kaufvertrages stünde. Bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Kaufvertrages hätte er die Hälfte der Grundpfandrechte übernommen und wäre ebenso wegen eigener Republikflucht enteignet worden. Dann hätte der Kl. - ebenso wie nunmehr die Bekl. - das Risiko tragen müssen, daß im Zuge der Rückübereignung die eingetragenen Grundpfandrechte von 35.000 DM/DDR (bzw. 17.500 DM/DDR auf seinen Grundstücksteilen) zum Nennwert abgerechnet worden wären und nicht zum valutierten Wert von 23.500 DM/DDR (bzw. 11.750 DM/DDR hinsichtlich seiner Grundstücksflächen). Die Unterschiede im Ansatz des Wertes der Grundpfandrechte beruhen offenbar auf dem Umstand, daß ein Nachweis für die Tilgung der Differenzbeträge nicht mehr möglich war. Nach allem ergibt sich, daß der Kl. anstelle des offenen Kaufpreisteils von 11.750 DM/DDR (entspricht 3.003,84 E) die Hälfte des Ablösebetrages von 8.947,63 E, d. h. 4.473,82 E zu zahlen hat.

Hinzu kommt der restliche Kaufpreis von 2.250 DM/DDR, dies entspricht 575,20 E. Die 1950 in der DDR geltende Deutsche Mark der Deutschen Notenbank wurde im Verhältnis 1 : 1 in Mark der DDR umgetauscht; Mark der DDR wurde 1990 im Verhältnis 2 : 1 auf DM umgestellt (vgl. BGH, ZflR 2003, 217), DM dann im Verhältnis 1,95583 in EURO.

Zinsen auf den offenen Kaufpreis stehen der Bekl. nicht zu, weil auch durch die Klagerwiderung vom 26.4.2004 kein Zahlungsverzug des Kl. eingetreten ist (§ 284 BGB a. F.). Die Bekl. hat nämlich die ihr obliegende Gegenleistung (Auflassung und Eintragungsbewilligung) nicht in Annahmeverzug begründender Weise angeboten, § 298 BGB.

IV. Der Übereignungsanspruch des Kl. ist nicht verwirkt, seine Geltendmachung stellt sich nicht als unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) dar.

Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, daß dieser das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen werde (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 242 Rn. 87 m. w. N.).

Im vorliegenden Fall kann keine Rede davon sein, daß die Bekl. sich berechtigt darauf eingerichtet hat, der Übereignungsanspruch werde nicht mehr geltend gemacht. Der Kl. trat mit Schreiben vom 4.10.1993 an die Bekl. heran. Mit Schreiben vom 13.10.1993 hat der Bekl.

vertreter ausdrücklich eingeräumt, daß sich nach erfolgter Rückübertragung die Frage stellen werde, ob die Bekl. verpflichtet sei, den im notariellen Vertrag vom 3.2.1950 angesprochenen Grundbesitz ganz oder teilweise an den Kl. zu übertragen. Daß der Kl. nach Abschluß des Rückübertragungsverfahrens am 30.10.2002 nunmehr Übereignung der restituierten Grundstücksteile verlangte, kann schon nach dem eigenen Verhalten des Bekl.

vertreters nicht überraschend sein, sondern war vielmehr offenkundig zu erwarten. Hieran ändern auch der Vergleich vor dem Verwaltungsgericht Schwerin vom 26.9.2001 sowie der Rückübertragungsbescheid vom 26.9.2002 nichts, denn die Rückübertragung erfolgte ausdrücklich unbeschadet zivilrechtlicher Ansprüche aus den Kaufverträgen. Es ist im Ergebnis gerade nicht widersprüchlich, sondern im Gegenteil folgerichtig, daß der Kl. genau das vom Bekl.

vertreter im Schreiben vom 13.10.1993 skizzierte Verfahren einhielt, indem er mit der Geltendmachung seiner Ansprüche bis zum Abschluß des Restitutionsverfahrens abwartete.

V. Der Anspruch des Kl. aus § 281 BGB a. F. ist nicht verjährt.

Für den Anspruch galt zunächst gem. § 195 BGB a. F. eine Verjährungsfrist von 30 Jahren, wobei diese Frist erst in dem Zeitpunkt zu laufen begann, als der Ersatzanspruch entstanden war (§ 198 BGB). Dies war der Zeitpunkt, als er gerichtlich durchsetzbar war, d. h. mit Inkrafttreten des Vermögensgesetzes nach der Wende in der ehemaligen DDR (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.3.1996 - 7 C 30.94 - ZOV 1996, 369; BGH Beschl. v. 9.6.1999, IV ZR 278/98; Urt. v. 19.9.1995, VI ZR 377/94, ZOV 1996, 30; KG VIZ 2000, 677). Gem. Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB finden die ab dem 1.1.2002 geltenden Verjährungsvorschriften des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes Anwendung. Gem. § 196 BGB n. F. beträgt die Verjährungsfrist nunmehr zehn Jahre; sie begann gem. Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB am 1.1.2002 und war bei Klagerhebung nicht abgelaufen.

VI. Dem Kl. steht hingegen kein Anspruch auf Bewilligung einer Auflassungsvormerkung durch die Bekl. zu. Einer Klagabweisung steht indes entgegen, daß die Kammer den Kl. entgegen § 139 ZPO nicht auf die Unschlüssigkeit der diesbezüglichen Klage hingewiesen hat.

Ein Anspruch auf Bewilligung einer Vormerkung (§ 885 Abs. 1 BGB) steht dem Kl. nicht aus § 281 BGB a. F. zu. Ohne besondere Abrede ergibt sich nämlich kein Bewilligungsanspruch aus dem Grundgeschäft der Rechtsänderung (vgl. Palandt-Bassenge, BGB, 64. Aufl., § 885 Rn. 8). Auch im Hinblick auf das einstweilige Verfügungsverfahren LG Rostock 4 O 20/04 ergibt sich kein Bedürfnis für den Kl., die Bekl. auf Bewilligung der Auflassungsvormerkung zu verklagen. Auch wenn dem Kl. im dortigen einstweiligen Verfügungsverfahren eine Frist zur Klageerhebung in der Hauptsache gesetzt wurde, so ist Hauptsacheklage für die aufgrund einer einstweiligen Verfügung eingetragene Vormerkung die Klage auf Erklärung der Auflassung selbst. Mit diesem Antrag hat der Kl. obsiegt. Hinzu kommt, daß gem. § 895 ZPO die Eintragung einer Vormerkung als bewilligt gilt, da die Bekl. durch ein vorläufig vollstreckbares Urteil zur Abgabe einer Willenserklärung (Auflassung) verurteilt worden ist.

Die Kammer hat versäumt, den Kl. auf den vorgenannten Punkt in der mündlichen Verhandlung hinzuweisen, um insoweit entweder den unnützen Antrag zurückzunehmen oder einen sachdienlichen Antrag zu stellen. Um eine Überraschungsentscheidung zu verhindern, ist dem Kl. Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(...)