Unverjährter Eigentumsanspruch an entstehendem Schwemmland
BGB § 886
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein durch Vormerkung gesicherter Anspruch des Landes Berlin auf unentgeltliche Eigentumsübertragung von zukünftigen Anlandungen an das Ufergrundstück entsteht erst mit der Anlandung selbst, so daß die Verjährungsfrist von 30 Jahren nicht vorher zu laufen beginnt.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. verlangt von dem bekl. Land die Abgabe einer Löschungsbewilligung für eine Vormerkung.
Der Kl. ist mit Auflassung vom 15.1.2001 und Eintragung am 21.3.2002 Eigentümer eines Grundstücks am Ufer der Havel geworden. Zugunsten der Bekl. ist im Grundbuch in Abteilung II unter der laufenden Nr. 4 eine Vormerkung zur Erhaltung des Rechts auf unentgeltliche Auflassung der vor dem Grundstück entstehenden Anlandungen eingetragen. Die Eintragung der Auflassungsvormerkung erfolgte am 25.5.1927. Der Auflassungsvormerkung lag seinerzeit ein Anspruch des Staates Preußen zur unentgeltlichen Auflassung der Anlandungen zugrunde. Dieser Anspruch steht nunmehr dem bekl. Land zu. Ein Recht auf Anlandungsauflassung ist bezüglich des Grundstücks nie geltend gemacht worden. Der Kl. trat an verschiedene Behörden des bekl. Landes mit der Aufforderung heran, eine Löschung zu bewilligen und machte die Einrede der Verjährung geltend. Eine Löschungsbewilligung ist nicht erteilt worden.
Der Kl. ist der Ansicht, es bestünden aufgrund der Verjährung des Anspruchs keinerlei zu sichernde Verbindlichkeiten mehr. Ein Urteil des LG Berlin (GE 1995, 309 f.), welches die Verjährung eines Anspruchs, ein Straßengrundstück "auf Verlangen" an die Gemeinde aufzulassen, nach 30 Jahren annimmt, bestätige seine Rechtsauffassung. Weiter ist der Kl. der Ansicht, ein Bezugsobjekt der Auflassungsvormerkung existiere aus generellen rechtlichen Überlegungen nicht: Anlandungen vor dem Grundstück, auf die sich die Vormerkung bezieht, würden in das Eigentum des Eigentümers der Wasseroberfläche treten, nicht in das Eigentum des Eigentümers des Wassergrundstücks.
Das bekl. Land ist der Ansicht, daß der durch die Vormerkung gesicherte Auflassungsanspruch gesetzlicher Art sei. Dieser beziehe sich auf zu erwartende Anlandungen, also eine zur Zeit der Vormerkungsbestellung noch nicht feststehende Fläche. Dieser gesetzliche Anspruch aus dem Preußischen Wassergesetz stehe aufgrund des fortgeltenden Staatsvertrages vom Juni 1921 zwischen dem Deutschen Reich und den Ländern den jeweiligen Bundesländern zu, also heute dem Land Berlin. Das vom Kl. angeführte Urteil des LG Berlin GE 1995, 309 sei für die streitgegenständliche Frage der Verjährung nicht von Bedeutung. Anders als dort sei der hier gesicherte Anspruch nicht Gegenleistung im Vertrag, sondern gesetzlicher Natur.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist unbegründet.
Der Kl. kann von dem bekl. Land nicht gem. §§ 875, 883, 886 BGB verlangen, die Löschung der streitgegenständlichen Vormerkung zu bewilligen. Denn dem Kl. steht keine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung des durch die Vormerkung betroffenen Rechts dauernd ausgeschlossen wird, insbesondere kann er sich nicht auf die Einrede der Verjährung gem. § 214 BGB berufen. Die Verjährung des gesicherten Auflassungsanspruchs ist noch nicht eingetreten, obwohl seit Eintragung der Auflassungsvormerkung mehr als 30 Jahre vergangen sind (vgl. § 195 BGB a. F.). Als Recht, von jemanden ein Tun zu verlangen, unterliegt der gesicherte Auflassungsanspruch gem. § 194 BGB der Verjährung, ohne Rücksicht darauf, ob dieser Anspruch auf einen vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungstatbestand zurückgeführt wird. Gem. § 198 BGB a. F., der gemäß Art. 229, § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB für den Vortrag des Kl. anzuwenden ist, beginnt die Verjährung mit der Entstehung des Anspruchs. Der Natur des Regelungsobjektes entsprechend sichert eine Anlandungsauflassungsvormerkung die zukünftige Möglichkeit, Eigentum an entstehendem Schwemmland zu erwerben. Zu welchem Zeitpunkt sich diese Möglichkeit realisieren läßt, hängt von einem ungewissen Zeitpunkt in der Zukunft ab. Versteht man die Auflassungsvormerkung und den gesicherten Anspruch als Erwerbsmöglichkeit im vorausschauenden Interesse der Allgemeinheit, z. B. um Uferwege zu planen, so legt die Natur des Regelungsobjektes nahe, die Entstehung des gesicherten Auflassungsanspruchs als aufschiebend bedingt zu betrachten (vgl. § 158 Abs. 1 BGB).
Schon die dieser Erwerbsmöglichkeit denklogisch vorangehende Anlandung wächst dem Ufergrundstück gem. § 8 Abs. 1 WasserG Bln erst zu, wenn die Verlandung mit dem bisherigen Ufer zusammenhängt, sich darauf Pflanzenbewuchs gebildet hat und danach drei Jahre verstrichen sind. Die Verjährung eines aufschiebend bedingten Anspruchs beginnt aber wiederum frühestens mit dem Eintritt der Bedingung (BGHZ 47, 387, 391). Den Anspruch als mit der Eintragung bereits entstanden zu betrachten, würde bedeuten, die Erwerbsmöglichkeit zu einer Frage der Wahrscheinlichkeit zu machen, ob eine Anlandung bereits innerhalb der Verjährungsfrist eintritt. Das von Klägerseite herangezogene Urteil des LG Berlin GE 1995, S. 309 geht von einem unbedingten Auflassungsanspruch für ein konkret bestimmtes Grundstück aus und kann daher in diesem Fall keine Bedeutung entfalten. Die Entstehung einer Anlandung ist ein allmählicher und unter Umständen lange währender Prozeß. Je nach Wasserführung, Strömungsgeschwindigkeit, Dichte der mitgeführten Schwemmpartikel usw. ist der Zeitpunkt ungewiß, in dem eine Anlandung entstanden ist. Zudem ist die Möglichkeit, Eigentum zu erwerben, nur dann sicherungswürdig, wenn diese mit einem Nutzwert verbunden ist (vgl. § 903 BGB). Bereits die Frage, ob eine Anlandung stattgefunden hat bzw. welcher Teil eines Ufergrundstücks Bezugsobjekt des Auflassungsanspruchs ist und damit nutzbar gemacht werden könnte, ist mit einem nicht unerheblichen Messungs- und Planungsaufwand verbunden. Der Eintritt der Bedingung muß im vorliegenden Falle daher nicht nur davon abhängen, ob überhaupt eine Anlandung stattgefunden hat, sondern auch ob sich der Eigentumserwerb für den Auflassungsberechtigten wirtschaftlich sinnvoll realisieren läßt. Ob und seit wann dies hier der Fall ist, wurde nicht dargelegt. Mit Blick auf den nicht zu leugnenden Zweck der Verjährungsvorschriften, den Schuldner vor verspäteter Inanspruchnahme zu schützen (vgl. Heinrichs, in: Palandt, Kommentar zum Bürgerlichen Recht, 62. Auflage, Überblick vor § 194, Rn. 7 ff.), erscheint die Annahme einer sog. Potestativbedingung, also einer Bedingung, die allein in das Belieben einer Partei gestellt ist, zu weitgehend. Andererseits wird dem Anlandungsauflassungsberechtigten eine fortwährende Überwachung des Anlandungsprozesses, um den Entstehungszeitpunkt einer Anlandung mit wirtschaftlich sinnvoller Größe nicht zu verpassen, nicht zumutbar sein. Eher scheint es mit Blick auf andere Verjährungsvorschriften, die auf eine positive Kenntnis des Anspruchsberechtigten abstellen (vgl. § 852 Abs. 1 a. F., § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F.) nahe-liegend, den Auflassungsschuldner auf die Möglichkeit zu verweisen, durch eine Information über eine solche Anlandung die Entstehung des Anspruchs herbeizuführen. Diese Frage kann hier dahinstehen. Der mit Blick auf § 886 BGB für das Bestehen der Verjährungseinrede darlegungs- und beweispflichtige Kl. hat zur Anlandungsgröße und damit zu dem Entstehungszeitpunkt des Auflassungsanspruchs und dem Verjährungsbeginn - wie bereit ausgeführt - nichts vorgetragen. Darüber hinaus kann der Kl. nicht die Einrede erheben, dem gesicherten Auflassungsanspruch stehe die Einwendung der rechtlichen Unmöglichkeit gem. § 275 Abs. 1 BGB entgegen. Anders als von ihm vorgetragen wächst eine entstehende Anlandung in fließenden Gewässern gem. § 8 Abs. 1 WasserG Bln dem Ufergrundstück zu (vgl. auch § 8 Abs. 2 WasserG Bln). Die Auflassungsvormerkung zur Übertragung der vor dem Ufergrundstück
en Auflassungsanspruch stehe die Einwendung der rechtlichen Unmöglichkeit gem. § 275 Abs. 1 BGB entgegen. Anders als von ihm vorgetragen wächst eine entstehende Anlandung in fließenden Gewässern gem. § 8 Abs. 1 WasserG Bln dem Ufergrundstück zu (vgl. auch § 8 Abs. 2 WasserG Bln). Die Auflassungsvormerkung zur Übertragung der vor dem Ufergrundstück entstehenden Anlandungen sichert somit einen Anspruch, dessen Erfüllung dem Grundstücksinhaber nicht aus den vorgetragenen rechtlichen Gründen unmöglich wird.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach dem Preußischen Wassergesetz hatte der Staat einen Anspruch auf unentgeltliche Eigentumsübertragung von zukünftigen Anlandungen bei einem Ufergrundstück. Dazu wurden Vormerkungen im Grundbuch eingetragen, wobei zweifelhaft war, wann denn ein solcher Anspruch verjährt.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Auflassungsvormerkung erfolgte im Jahre 1927; der Eigentümer meinte, nunmehr sei die 30jährige Verjährungsfrist abgelaufen; er habe einen Anspruch gegen das Land Berlin als Rechtsnachfolger auf Löschung der Vormerkung. In einem vergleichbaren Fall habe das Landgericht Berlin einen Anspruch als verjährt angesehen, wonach ein Grundstück "auf Verlangen" an die Gemeinde aufgelassen werden sollte.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 5. September 2003 wies das Amtsgericht Spandau die Klage ab und meinte, anders als in dem vom Landgericht Berlin entschiedenen Fall könne ein Anspruch auf Auflassung von Anlandungen erst dann entstehen, wenn sich tatsächlich Schwemmland gebildet habe. Erst zu diesem Zeitpunkt könne die Verjährungsfrist zu laufen beginnen. Zur Anlandungsgröße und damit zu dem Entstehungszeitpunkt des Auflassungsanspruchs und dem Verjährungsbeginn habe der Eigentümer jedoch nicht vorgetragen, so daß der durch Vormerkung gesicherte Anspruch nicht verjährt sei.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Selbst wenn der Eigentümer (oder ein Rechtsvorgänger) schon vor mehr als 30 Jahren dem Land Berlin mitgeteilt hätte, es habe sich Schwemmland gebildet, dürfte kein Anspruch auf Löschung der Vormerkung bestehen. Zwar wäre für die konkrete Anlandung dann ein Auflassungsanspruch des Landes Berlin verjährt. Die Vormerkung sollte jedoch nicht nur eine einmalige Anlandung betreffen, sondern alle zukünftigen mit der Folge, daß der Anspruch auf Eigentumsübertragung nie verjähren kann. Da auch eine Verwirkung ausscheidet, bleiben solche Vormerkungen bei Wassergrundstücken auf Dauer im Grundbuch.