Unverhältnismäßige Aufwendungen für wettbewerbsrechtliche Abmahnung
BGB §§ 683, 1004
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anwaltskosten für eine erste zu Recht erfolgte wettbewerbsrechtliche Abmahnung können jedenfalls dann nicht geltend gemacht werden, wenn die sofortige Hinzuziehung eines Anwalts nicht notwendig war.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
a) Nach herrschender Rspr. können die Anwaltskosten einer ersten zu Recht erfolgten wettbewerbsrechtlichen Abmahnung unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 683, 677, 670 i. V. m. § 1004 BGB von dem Störer ersetzt verlangt werden (st. Rspr. des BGH seit BGH NJW 1970, S. 243 ff.). Die herrschende Auffassung in der Lit. hält diese Ansicht für verfehlt (vgl. nur Erman-Ehmann, BGB, 10. Aufl., vor § 677, Rn. 22; Bamberger-Gehrlein, BGB, § 677, Rn. 12 jew. mit umfangreichen Nachweisen zur Gegenmeinung).
Auf diesen Meinungsstreit kommt es im Ergebnis nicht an. Denn auch wenn man der vom BGH vertretenen Auffassung folgt, sind nur die Aufwendungen ersatzfähig, die zur Beseitigung des rechtswidrigen Störzustandes erforderlich gewesen sind (BGH WRP 1973, S. 263, 265). Bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ist es geboten, die Aufwendungen möglichst niedrig zu halten (BGH NJW 1984, S. 2525). Die durch die Hinzuziehung eines Anwalts entstehenden Kosten sind daher nur zu ersetzen, wenn die Hinzuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen ist (BGH NJW 1970, S. 243, 245).
Das ist hier nicht der Fall gewesen. Das ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus der eMail Nachricht vom 10. September 2002, die an die eMail-Adresse der Prozeßbevollmächtigten der Kl. gesendet worden ist. Darin heißt es auszugsweise:
"Betreff: Abmahnung
Hallo M.
bitte Herrn A. B. abmahnen, da er unrechtmäßig die folgenden Referenzen auf seiner WebSite listet: ...
Diese Seiten wurden von P. S. erstellt."
Daraus ergibt sich eindeutig, daß die Kl. die wettbewerbsrechtliche Be-deutung des Verhaltens des Bekl. richtig einschätzen konnte und auch wußte, daß hiergegen im Wege der Abmahnung vorgegangen werden kann. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts war daher nicht notwendig. Wenn die Kl. statt dessen vortragen läßt, daß sie am 11. September 2003 ihren Prozeßbevollmächtigten in seinem Büro aufgesucht habe, da sie sich bezüglich einer konkreten Verletzung durch den Bekl. nicht sicher war, so steht dies nach Auffassung der Kammer in einem unauflösbaren Widerspruch zu dem Inhalt der oben wiedergegebenen eMail.
b) Ein Schadensersatzanspruch scheidet ebenfalls aus, weil die Kl. die von ihr getätigten Aufwendungen nicht für erforderlich halten durfte (Palandt-Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 249, Rn. 39).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei einem Wettbewerbsverstoß meint der Bundesgerichtshof, der Verletzte könne Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung aus Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen. Daß damit ein Geschäft für den Störer geführt wird, erscheint reichlich gekünstelt und wird von der Literatur zum großen Teil abgelehnt.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ein ehemaliger Mitarbeiter der Klägerin hatte auf seiner Website verschiedene Eintragungen ins Internet gestellt, für die die Klägerin das Urheberrecht hatte. Sie ließ ihn durch ihren Rechtsanwalt abmahnen und verlangte Erstattung der Anwaltskosten.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 9. Dezember 2003 wies das Landgericht Berlin die Klage ab und meinte, ob der Rechtsprechung des BGH zu folgen sei, könne offenbleiben. Jedenfalls seien nur notwendige Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erstattungsfähig. Daran fehle es hier, da die Klägerin die wettbewerbsrechtliche Bedeutung richtig einschätzte und wußte, daß sie dagegen mit einer Abmahnung vorgehen konnte. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts sei daher nicht notwendig gewesen.