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Unverhältnismäßig hohe Befreiungsgebühren rechtswidrig

VG BerlinVG 19 A 300.0417.12.2004GE 2005, 369

BauNVO §§ 19, 20; VvB Art. 64; GG Art. 70, 105, 106

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Unverhältnismäßig hohe Befreiungsgebühren rechtswidrig; Befreiung von Geschoßflächenzahl; Grundflächenzahl; GFZ; GRZ; Baugebühren

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Regelungen der Berliner Baugebührenordnung über die Gebühren für Befreiungen von Geschoßflächen- und Grundflächenzahlfestetzungen sind verfassungswidrig.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. wendet sich gegen eine Befreiungsgebühr von 930.450,53 EUR wegen Überschreitung der Geschoßflächenzahl und der Grundflächenzahl.

Sie ist Eigentum des Grundstücks K.straße in C. Sie beabsichtigt, auf dem derzeitigen Parkplatzgelände an dem S-Bahn-Bogen zwischen K.straße und H.straße ein 10geschossiges Hotel- und Geschäftsgebäude mit Parkhaus mit Herstellungskosten von ca. 30 Millionen EUR zu errichten. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Baunutzungsplans von Berlin, der hier ein Kerngebiet mit der Baustufe V/3 ausweist.

Unter dem 11. Juni 2001 beantragte die Kl. einen Vorbescheid u. a. zu folgender Frage:

"2. Werden für die geplante Bebauung im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung im Kerngebiet die erforderlichen Befreiungen in Aussicht gestellt für die Überschreitung - der zulässigen GRZ von 0,3 auf 0,6

- der zulässigen GFZ von 1,5 auf 5,5

- der zulässigen Anzahl der Vollgeschosse von 5 auf 6 bzw. 10 Vollgeschosse im Bauteil Parkhaus."

Der Vorbescheid wurde mit Bescheid vom 18. April 2002 antragsgemäß erteilt. Unter demselben Datum wurde ein Gebührenbescheid über 3.630,17 EUR erlassen.

Dieser Betrag wurde von der Kl. bezahlt.

Auf Antrag erhielt die Kl. die Baugenehmigung zur Errichtung des Vorhabens vom 17. November 2003 und den Befreiungsbescheid vom 17. November 2003, der sich hinsichtlich des Maßes der Nutzung mit dem Inhalt des Vorbescheides deckt. Unter dem 17. November 2003 erging der hier streitige Gebührenbescheid, in dem die Baugenehmigungsgebühr mit 60.200 EUR und die Befreiungsgebühr hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung mit 931.471 EUR festgesetzt wurde. Für die im Wege der Befreiung erlaubte Überschreitung der Geschoßfläche um 20.849,89 qm wurde nach Tarifstelle 2034 c) der Baugebührenordnung je qm eine Gebühr von 35 EUR, insgesamt ein Betrag von 729.746,15 EUR erhoben, für die Überschreitung der Grundflächenzahl um 1.967,69 qm je qm ein Betrag von 102 EUR, insgesamt 200.704,38 EUR und für die Überschreitung der zulässigen Geschoßzahl je Geschoß ein Betrag von 255 EUR mal 4, insgesamt 1.020 EUR.

Die Kl. legte unter dem 16. Dezember 2003 Widerspruch ein, den sie mit Schriftsatz vorn 10. Februar 2004 begründete. Der Widerspruch wurde auf den für die planungsrechtlichen Maßüberschreitungen berechneten Betrag von 931.471 EUR beschränkt. Über den Widerspruch wurde noch nicht entschieden.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Ebenso Urteile vom 17. Dezember 2004 - VG 19 A 336.02 - und - VG 19 A 183.04 -

Nach der Baugebührenordnung kann für eine Befreiung von planungsrechtlichen Vorschriften eine erhebliche Gebühr (35 €/m2) festgesetzt werden, die u. a. auch die Abschöpfung der mit der Befreiung verbundenen wirtschaftlichen Vorteile bezweckt. Das Verwaltungsgericht Berlin hält das für rechtswidrig.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Klägerin beabsichtigt, in Charlottenburg ein Hotel- und Geschäftsgebäude mit Parkhaus zu errichten. Für die Überschreitung von Geschoß- und Grundflächenzahl setzte das Bezirksamt eine Befreiungsgebühr von über 900.000 Euro fest. Die Anfechtungsklage war erfolgreich.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 17. Dezember 2004 verwies das Verwaltungsgericht Berlin zunächst darauf, daß eine gesetzliche Ermächtigung für Baugebühren mit dem Zweck der Vorteilsabschöpfung fehle. Die Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts über die hochschulrechtlichen Rückmeldegebühren seien auch hier anzuwenden. Hier liege ein Verstoß gegen die Grundsätze der Normenwahrheit und Normenklarheit vor, da die Gebührenregelung nicht erkennbar von Steuern abgesetzt sei. Eine Bereicherung der öffentlichen Hand oder eine Quersubventionierung müsse jedoch gesetzlich geregelt sein. Schließlich werde auch gegen das verfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip verstoßen, denn grundsätzlich sei der Verwaltungsaufwand maßgeblich. Das Gericht rechnete eindrücklich vor, daß mit den Gebühren in diesem Fall ein Beamter des höheren Dienstes mit geschätzten 220 Arbeitstage im Jahr etwa elf Jahre lang hätte beschäftigt werden können.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das OVG hatte in einem einstweiligen Verfahren die Befreiungsgebühr für rechtmäßig gehalten - das war vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Studienrückmeldegebühren.