Unübertragbarkeit der Haftopferrente
StrRehaG § 17 a Abs. 5
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Überleitung der Haftopferente auf die Staatskasse zur Deckung der Unterbringungskosten während des Maßregelvollzugs ist unzulässig.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Der an die Kammer gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig und begründet.
Die Kammer war vorliegend gemäß §§ 138 Abs. 3, 110, 111 Abs. 1 Ziff. 2 StVollzG zur Entscheidung berufen. Der angefochtene Bescheid wurde von der Staatsanwaltschaft Deggendorf erlassen und hatte die Erhebung von Unterbringungskosten gemäß §§ 138 Abs. 2, 50 StVollzG zum Gegenstand.
Die durch die Staatsanwaltschaft Deggendorf ausgesprochene Überleitung von Teilen der Haftopferrente entsprechend § 50 SGB I erfolgte zu Unrecht. Eine solche ist rechtlich nicht zulässig.
Gemäß § 17 a Abs. 6 StrRehaG findet das Erste Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) nur insoweit entsprechende Anwendung, als nicht durch dieses Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Vorliegend bestimmt § 17 a Abs. 5 StrRehaG aber ausdrücklich, dass die Haftopferrente unpfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar ist. Sinn und Zweck dieser Vorschrift, eine Entschädigung der Haftopfer der ehemaligen DDR für erlittenes Unrecht herbeizuführen, gebieten es, die Norm dahin gehend auszulegen, dass die Rente ausschließlich dem ehemaligen Haftopfer zugute kommen soll (vgl. so auch BT-Drs. 16/4842 zum Gesetzesentwurf, Seite 7, auf den die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drs. 16/5532, insoweit verweist). Die Entschädigung soll den ehemaligen politischen Häftling gegenüber vergleichbaren Personen in wirtschaftlich schwieriger Lage privilegieren (so ausdrücklich BT-Drs. 16/4842 aaO.). Mit dieser Intention ist eine Überleitung der Haftopferrente entsprechend § 50 SGB I nicht zu vereinbaren, da die Rente damit nicht dem Verurteilten zugute kommen würde. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft zielt die besondere Zuwendung für Haftopfer auch nicht auf die Gewährleistung der Grundversorgung der Betroffenen, so dass auch der Umstand, dass dem Verurteilten ◊Kost und Logis" auf Staatskosten gewährt werden (vgl. Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23.4.2012, Bl. 89) eine Überleitung der Haftopferrente nicht rechtfertigt. Die Haftopferrente hat gerade keinen sozialhilferechtlichen Charakter, der es rechtfertigen könnte, die Zuwendung unter Hinweis auf eine anderweitig gewährleistete Grundversorgung zu versagen (so ausdrücklich: BGH 4 StR 548/10, Beschluss vom 14.7.2011 - zitiert nach Juris). Soweit der Verurteilte die Voraussetzungen für den Bezug einer Haftopferrente auch unter Berücksichtigung des § 17 a Abs. 7 StrRehaG erfüllt, sind ihm die entsprechenden Leistungen auch während der Zeit eines Maßregelvollzugs zu belassen. Die Haftopferrente gleichwohl zur Deckung des Unterbringungskostenbeitrages entsprechend § 50 SGB I auf die Staatskasse überzuleiten, würde schließlich die Vorschrift des § 17 a Abs. 7 StrRehaG ad absurdum führen, die einen Ausschluss des Anspruchs auf Haftopferrente nur unter engen Voraussetzungen vorsieht.
Die Kostenentscheidung basiert auf §§ 121 Abs. 1 und 4 StVollzG, 467 Abs. 1 StPO.