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Unterversicherter Brandschaden und fehlende Aufklärung durch Versicherung

BGHIV ZR 171/0903.02.2011unveröffentlicht

GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Unterversicherter Brandschaden und fehlende Aufklärung durch Versicherung; Bestimmung des Versicherungswertes 1914 durch den Versicherten; Wohngebäudeversicherung; Kürzung des Neuwertschadens; Mietausfallschaden

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Gebäudeversicherer verletzt seine Hinweis- und Beratungspflicht, wenn er die Bestimmung des Versicherungswertes 1914 dem Versicherungsnehmer überlässt.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 I. Der Kl. verlangt von der Bekl. aus einer Wohngebäudeversicherung eine restliche Entschädigung wegen eines Brandschadens in seinem Wohnhaus.

2 Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Neuwertversicherung von Wohngebäuden gegen Feuer-, Leitungswasser- und Sturmschäden (VGB 62) sowie die Sonderbedingungen der Bekl. für die gleitende Neuwertversicherung von Wohn-, Geschäfts- und landwirtschaftlichen Gebäuden zugrunde. Der danach für die Neuwertversicherungssumme maßgebliche Versicherungswert 1914 wurde auf 30.000 Mark festgelegt.

3 Der von der Bekl. nach dem Brand beauftragte Sachverständige ermittelte einen Neuwert von 38.500 Mark (1914). Aufgrund der von ihr angenommenen Unterversicherung legte die Bekl. eine Neuwertversicherungssumme (Wert 1914) von 30.900 Mark zugrunde und kürzte sowohl den Neuwertschaden als auch den Mietausfallschaden entsprechend. [...]

5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung des Kl. teilweise stattgegeben und die Revision nicht zugelassen. Es hat auch die zuerkannten Ersatzansprüche wegen Unterversicherung gekürzt und weitere Kosten für einen Austausch der Holzvertäfelung nicht berücksichtigt.

6 Der Kl. begehrt die Zulassung der Revision, mit der er seinen Klageantrag in Höhe von 52.198,74 € weiterverfolgen will.

7 II. Die Beschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Kl. auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

8 1. Zum einen hat das Berufungsgericht den Vortrag des Kl., der Versicherungsagent der Bekl. habe ihn bei Vertragsschluss nicht auf die Gefahren einer Unterversicherung hingewiesen, nicht in der nach Art. 103 Abs. 1 GG gebotenen Weise zu Kenntnis genommen und sich damit auseinandergesetzt.

9 a) Den Gebäudeversicherer treffen gesteigerte Hinweis- und Beratungspflichten bei Abschluss des Vertrages, wenn er die Bestimmung des Versicherungswertes dem Versicherungsnehmer überlässt und Versicherungsbedingungen verwendet, nach denen die Feststellung des richtigen Versicherungswertes, ohne dass dies offen zutage läge, so schwierig ist, dass sie selbst ein Fachmann nur mit Mühe treffen kann. So liegt es bei der richtigen Ermittlung des Versicherungswertes 1914, die ungewöhnlich schwierige Bewertungsfragen aufwirft. Zu der für einen bautechnischen Laien schon schwierigen Bewertung von Bauleistungen kommt hinzu, dass örtliche, heute kaum noch feststellbare Preisunterschiede aus einer lange zurückliegenden Zeit zu berücksichtigen sind. Außerdem hat die fortschreitende Bautechnik zunehmend zu Baumethoden und Baustoffen geführt, die mit den 1914 gängigen schwer zu vergleichen sind. Überdies sind die DIN-Normen über die Berechnung des umbauten Raumes seither verschiedentlich geändert worden. Die richtige Bestimmung dieses Versicherungswertes gilt deshalb als selbst für Bausachverständige äußerst schwierig. Mit den Geboten von Treu und Glauben ist es nicht zu vereinbaren, dass ein Versicherer eine derart problematische Bestimmung des Versicherungswertes dem Versicherungsnehmer überlässt, ohne ihn deutlich darauf hinzuweisen, welche Gefahr er mit einer vorschnellen Bezeichnung des Versicherungswertes läuft und wie er dem begegnen kann. Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer in geeigneter Form sowohl auf die Schwierigkeiten der richtigen Festsetzung des Versicherungswertes wie auf die Gefahren einer falschen Festsetzung aufmerksam machen. Zu einer ordnungsgemäßen Belehrung gehört auch der Hinweis, dass ein im Bauwesen nicht sachverständiger Versicherungsnehmer mit der Bestimmung des richtigen Versicherungswertes 1914 in aller Regel überfordert sein wird, und dass es sich deshalb empfehlen kann, einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Seiner Hinweispflicht kann der Versicherer auch dadurch genügen, dass er selbst dem Versicherungsnehmer eine fachkundige Beratung anbietet.

10 Verletzt der Versicherer schuldhaft seine Aufklärungspflicht, so ist er dem Versicherungsnehmer wegen Verschuldens bei Vertragsschluss zum Schadensersatz verpflichtet. Er hat den Versicherungsnehmer im Schadensfall dann so zu stellen, wie wenn er ihn ordnungsgemäß beraten hätte. Dabei kann nach der Lebenserfahrung bis zum Beweis des Gegenteils davon ausgegangen werden, dass ein Versicherungsnehmer einem entsprechenden Hinweis gefolgt und die Versicherungssumme dementsprechend festgesetzt worden wäre. Das kann im Ergebnis darauf hinauslaufen, dass der Versicherer gehindert ist, sich auf die Unterversicherung zu berufen. Allerdings muss sich der Versicherungsnehmer infolge der unterlassenen Belehrung etwa erzielte Vorteile (z. B. ersparte höhere Prämien) anrechnen lassen (Senatsurteil vom 7. Dezember 1988 - IV a ZR 193/87 -, NJW-RR 1989, 410, 411; so auch Senatsbeschluss vom 23. Mai 2007 - IV ZR 93/06 -, VersR 2007, 1411 Rn. 2; Römer in ders./Langheid, VVG, 2. Aufl., § 56 Rn. 2, § 50 Rn. 6 m. w. N.; Kollhosser in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 56 Rn. 22 m. w. N.).

11 b) Das Berufungsgericht ist von diesen Grundsätzen ausgegangen und hat eine Hinweis- und Beratungspflicht der Bekl. zugrunde gelegt. Nach seiner Auffassung ist der Kl. aber beweisfällig dafür geblieben, dass die Bekl. die sie treffenden Pflichten verletzt habe. Damit hat das Berufungsgericht die sekundäre Behauptungslast der Bekl. verkannt und zugleich die Darlegungs- und Beweislast des Kl. überspannt.

12 aa) Zunächst hat der Versicherungsnehmer darzulegen, dass der Versicherer bzw. dessen Agent ihn nicht beraten, sondern seinerseits den Versicherungswert falsch ermittelt habe. Hat der Versicherungsnehmer seiner diesbezüglichen Behauptungslast genügt, so ist es Sache des Versicherers, im Einzelnen darzulegen, dass er bzw. sein Agent den Versicherungsnehmer dennoch in dem oben beschriebenen Sinne aufgeklärt hat. Erst dann kommt es auf die Beweislast des Versicherungsnehmers für eine Pflichtwidrigkeit des Versicherers an (Senatsurteil vom 7. Dezember 1988 aaO.).

13 bb) Der Kl. hat behauptet, der Versicherungswert sei bei Vertragsschluss im so genannten Kästchenverfahren ermittelt worden, indem ihm verschiedene Fragen zum zu versichernden Objekt gestellt worden seien, anhand derer der Versicherungswert 1914 ermittelt worden sei. Eine Aufklärung und/oder der Hinweis, welche Gefahren mit einer Unterversicherung verbunden seien oder sein könnten, habe er bei Abschluss des Vertrages durch den Versicherungsagenten der Bekl. nicht erhalten. Beweis hat der Kl. in erster Instanz durch „Zeugnis des Versicherungsmaklers" angeboten. Nachdem ihm das Berufungsgericht aufgegeben hatte klarzustellen, ob der Vertragsschluss über einen Agenten oder einen Makler erfolgt sei, hat der Kl. ausgeführt, es sei bereits in erster Instanz unstreitig gewesen, dass der Versicherungsvertrag durch einen Agenten der Bekl. und nicht durch einen Makler vermittelt worden sei. Soweit er im Verfahren erster Instanz irrtümlich den Begriff „Makler" verwendet habe, sei der Versicherungsvermittler gemeint gewesen, der Agent der Bekl. gewesen sei. Mehr musste der Kl. nicht vortragen, um darzulegen, dass der Versicherungsagent der Bekl. ihn bei Vertragsschluss nicht über die Gefahren einer Unterversicherung belehrt habe.

14 cc) Hingegen ist die Bekl. ihrer sekundären Behauptungslast nicht nachgekommen. Sie hat sich darauf beschränkt, den Vortrag des Kl. mit Nichtwissen zu bestreiten. Das Bestreiten mit Nichtwissen hat das Berufungsgericht für zulässig gehalten, weil der Kl. mangels geeigneten Beweisantritts dafür beweisfällig geblieben sei, dass der Vertrag über einen Versicherungsagenten der Bekl. und nicht über einen Versicherungsmakler abgeschlossen worden sei. Dabei hat es nicht bedacht, dass sich die Bekl. zum Zustandekommen des Versicherungsvertrages nicht erklärt hat. Insbesondere hat sie nicht vorgetragen, dass sie bzw. einer ihrer Agenten den Kl. aufgeklärt habe oder aber für den Kl. ein Versicherungsmakler tätig geworden sei, der ihn über die Ermittlung des Versicherungswertes hätte beraten müssen. Insoweit wird das Berufungsgericht unter Beachtung der Grundsätze des Senatsurteils vom 7. Dezember 1988 (aaO.) der Bekl. Gelegenheit zu ergänzendem Vorbringen geben müssen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Gebäudeversicherer verletzt seine Hinweis- und Beratungspflicht, wenn er die Bestimmung des Versicherungswertes 1914 dem Versicherungsnehmer überlässt.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Nach dem Wohngebäudeversicherungsvertrag war der für die Neuwertversicherungssumme maßgebliche Versicherungswert 1914 mit 30.000 Mark festgelegt. Der nach einem Brand beauftragte Sachverständige ermittelte einen Neuwert 1914 in Höhe von 38.500 Mark. Daraufhin legte die beklagte Versicherung eine Neuwertversicherungssumme 1914 von 30.900 Mark zugrunde und kürzte sowohl den Neuwertschaden als auch den Mietausfallschaden in entsprechendem Umfang. Hiergegen richtet sich die Klage des Versicherungsnehmers.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das LG Aachen wies die Klage ab, die Berufung zum OLG Köln hatte nur teilweise Erfolg. Der BGH gab der Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision statt. Das OLG habe den Vortrag des Klägers, wonach der Versicherungsagent der Beklagten ihn bei Vertragsschluss nicht auf die Gefahren der Unterversicherung hingewiesen habe, nicht zur Kenntnis genommen und deshalb dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Die Feststellung des Versicherungswertes sei selbst für einen Fachmann nur mit Mühe zu treffen, wenn es um den richtigen Wert 1914 ginge, weil hierfür ungewöhnlich schwierige Bewertungsfragen zu beantworten seien. Deshalb hätte der Versicherungsagent der Beklagten darauf hinweisen müssen, dass ein im Bauwesen nicht sachverständiger Versicherungsnehmer wie der Kläger mit der Bestimmung des richtigen Versicherungswertes überfordert sei. Da dies nach dem Vortrag des Klägers nicht erfolgt sei, komme ein auf Verschulden bei Vertragsschluss gestützter Schadensersatzanspruch in Betracht, wonach der Kläger so zu stellen sei, als wenn der Versicherer ihn ordnungsgemäß beraten hätte.