Untervermietungserlaubnis
BGB §§ 553 Abs.1 Satz 1,549 Abs.2 .a.F.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Untervermietungserlaubnis; Stiefkind
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Grundsätzlich begründet der Wunsch des Mieters, ein minderjähri-ges Stiefkind in die Wohnung aufzunehmen, einen Anspruch auf Erteilung der Untervermietungserlaubnis.
2. War das Stiefkind jedoch bereits erwachsen, als das Stiefkindverhältnis zum Mieter durch dessen Heirat mit der leiblichen Mutter des Kindes entstand, besteht kein Anspruch auf Aufnahme des Stiefkindes in die Wohnung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Der Prozeßkostenhilfeantrag des Bekl. zu 2. ist unbegründet, da die beabsichtigte Berufung keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat (§ 114 ZPO).
1. Die Berufung ist zwar statthaft (§ 511 ZPO) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 516, 518, 519 ZPO) und damit insge samt zulässig. In der Sache ist sie jedoch unbegründet. Das Amtsgericht hat die Bekl. zu Recht zur Räumung der von ihnen innegehaltenen Woh-nung im Haus des Kl. verurteilt, da die Kündigung vom 30. März 1990 ge-mäß § 553 BGB wirksam erklärt worden ist, so daß das Mietverhältnis mit dem Bekl. zu 1. beendet worden ist. Demgemäß ist der Bekl. zu 2. nach § 556 Abs. 3 BGB ebenfalls zur Räumung verpflichtet.
2. Der Bekl. zu 1. hat dem Bekl. zu 2. unberechtigt den Besitz an der Woh nung eingeräumt, so daß die Kl. nach der erfolglosen Abmahnung vom 28. Februar 1990 zur Kündigung berechtigt war. Zu Unrecht berufen sich die Bekl. darauf, daß der Bekl. zu 1. im Sinne von § 549 Abs. 2 BGB ein be rechtigtes Interesse an der Aufnahme des Bekl. zu 2. in die Wohnung ge habt hätte. Die Kammer schließt sich insoweit der ausführlichen zutreffenden Begründung des Amtsgerichts an, wonach jedenfalls im vorliegenden Fall allein die Tatsache, daß der Bekl. zu 2. der Stiefsohn der Bekl. zu 1. ist, kein anzuerkenndendes Bedürfnis zu dessen Aufnahme in die Wohnung des Bekl. zu 1. begründen konnte.
Die Vorschrift des § 549 Abs. 2 BGB ist mieterschützend. Sie dient dem Schutz des Rechts des Mieters auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG); auf die persönliche Lebensgestaltung des Mieters ist daher grundsätzlich Rücksicht zu nehmen (OLG Hamm, NJW 1982, 2876, 2879, 2880). Bei der Aufnahme von nahen Verwandten ist auch der Schutz der Familie gemäß Art. 6 GG zu beachten. Unter diesen Gesichtspunkten wird es in aller Regel ohne weiteres anzuerkennen sein, wenn der Mieter den Wunsch hat, sein minderjähriges Stiefkind in die Wohnung aufzunehmen, da es zum Familienverband gehört und der Mieter für die Versorgung des Kindes verantwortlich ist (vgl. auch OLG Kassel, WuM 1988, 125). Die-se Gesichtspunkte treffen aber nicht ohne weiteres zu, wenn das Stiefkind bereits erwachsen war, als das Stiefkindverhältnis durch die Heirat mit dessen leiblicher Mutter entstand und ein Zusammenleben in einem Fa milienverband in der Wohnung nicht einmal stattfindet, weil die leibliche Mutter nicht mehr in der Familie wohnt. Bei einer solchen Sachlage kann grundsätzlich angenommen werden, daß der Stiefsohn bereits in der Lage ist, allein für seine Unterbringung zu sorgen. Angesichts dessen hätten da her besondere Gründe dargelegt werden müssen, die auf ein Bedürfnis für die Aufnahme des Stiefsohnes in die Wohnung, etwa aufgrund einer be sonderen persönlichen Verbundenheit oder wegen einer etwa bestehenden sittlichen Unterhaltspflicht, hätten schließen lassen können. Dazu ha-ben die Bekl. nichts vorgetragen.
3. Schließlich haben die Bekl. zu dem Vortrag des Kl. keine Stellung ge nommen, wonach der Bekl. zu 1. sogar bereits über eine andere Wohnung verfügen soll. Die vollständige Überlassung der Wohnung an einen Dritten ist aber nach § 549 Abs. 1 BGB nicht zulässig, und für sie kann auch nicht die Zustimmung verlangt werden.