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Untervermietungserlaubnis

LG Berlin64 S 6/9216.06.1992GE 1993, 45

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Untervermietungserlaubnis; Aufnahme des volljährigen Stiefsohnes

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der auf Räumung in Anspruch genommene Ehemann der verstorbenen Mieterin, die das Ehescheidungsverfahren eingeleitet hatte, kann sich nicht darauf berufen, daß die Entscheidung im Hausrats Verfahren über die Zuweisung der Wohnung noch aussteht.

2. Allein dadurch, daß die Mieterin ihrem Ehemann die Wohnung zur selbständigen Haushaltsführung überläßt und aus der Wohnung auszieht, nachdem der Vermieter die Aufnahme des Ehemannes in die Wohnung hingenommen hatte, kann noch nicht ein konkludentes Mietverhältnis zwischen dem in der Wohnung verbliebenen Ehemann und dem Vermieter zustande kommen.

3. Der in die von der Ehefrau allein gemietete Wohnung aufgenommene Ehemann hat keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Abschluß eines Mietvertrages auch mit ihm selbst.

4. Ein Anspruch auf Erteilung einer Untervermietungserlaubnis zur Aufnahme eines volljährigen Kindes des Mieters kann ohne Darlegung näherer Umstände, die für eine Betreuungspflicht sprechen, nicht hingenommen werden.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Bekl. zu 1 war Alleinmieter von Räumen, die er zunächst mit seiner Ehefrau bewohnte. Er zog alsdann aus; ein Ehescheidungsverfahren wurde eingeleitet, jedoch nicht abgeschlossen, da die Ehefrau des Bekl. zu 1 verstarb. Der Vermieter verlangte Räumung von dem Bekl. zu 2, dem volljährigen Stiefsohn des Bekl. zu 1, der mit der inzwischen ver-storbenen Ehefrau in der Wohnung gelebt hatte.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Der Kl. steht ein Anspruch auf Räumung und Her-ausgabe der von dem Bekl. zu 2 innegehaltenen Wohnung in der 3. Etage links im Vorderhaus des Hauses Hstraße 220 zu (§ 985 BGB). Die Kl. ist Eigentümerin der oben genannten Wohnung. Der Bekl. zu 2 hat diese in Besitz.

II. Dem Bekl. zu 2 steht jedoch kein Recht zum Besitz zu (§ 986 BGB).

1. Ein gesetzliches Mietverhältnis zwischen der Ehefrau des Bekl. zu 1 und der Kl., aus dem der Bekl. zu 2 als Angehöriger der Ehefrau Rechte her-leiten könnte, ist nicht begründet worden.

Dem Antrag der Ehefrau des Bekl. zu 1 im Scheidungsverfahren gem. § 5 HausratVO, die von dem Bekl. zu 1 allein gemietete Wohnung zugewiesen zu bekommen, konnte nach ihrem Tod nicht mehr entsprochen werden. Vielmehr erledigte sich das Hausratsverfahren (BGB-RGRK, 12. Aufl., 59. Lief., § 13 HausRatVO, Rn. 22). Da die Auseinandersetzung sowohl hin-sichtlich des Hausrates als auch der Ehewohnung nur in der früheren Ehe-gemeinschaft ihre Rechtfertigung findet, kann das Hausratverfahren nicht zwischen den Erben des verstorbenen Ehegatten und dem überlebenden Ehegatten fortgesetzt werden. Es fehlt nach dem Tode des einen Ehegatten vielmehr an dem Fortwirken der Lebensgemeinschaft und damit an der Grundlage für die Anwendung der Bestimmungen der HausratVO (BGB-RGRK, a. a. O., § 1, Rn. 4, 5 13, Rn. 22).

Deshalb bedurfte es auch nicht der vom Bekl. zu 2 beantragten Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Familiengerichts wegen Vorgreiflichkeit.

2. Auch dadurch, daß der Bekl. zu 1 die von ihm allein gemietete Wohnung seiner Ehefrau ab 16. Februar 1990 zur selbständigen Haushaltsführung allein überließ, ist kein Mietverhältnis zwischen der Kl. und der Ehefrau des Bekl. zu 1 zustande gekommen, auf das sich der Bekl. zu 2 als ihr Ange höriger berufen könnte. Zwar war der Bekl. zu 1 zur Aufnahme seiner Ehe-frau in die von ihm allein gemietete Wohnung auch ohne Erlaubnis der Kl. berechtigt (BayObLGZ 1983, 228, 229 f. und 285, 287 ff.). Er war auch - bis zur Grenze der Überbelegung - zur Aufnahme von nahen Angehörigen sei-ner Ehefrau berechtigt.

Aus der Aufnahme des Ehepartners in die Wohnung folgt jedoch nicht ein Anspruch des aufgenommenen Ehepartners auf Abschluß eines Mietvertrages mit dem Vermieter. Noch besteht ein Untermietverhältnis, etwa zwi schen dem Mieter und seinem Ehegatten (Emmerich/Sonnenschein, Mie-te, 6. Aufl., § 549 BGB, Rn. 1; LG Aachen, NJW-RR 1987, 1373). Allein aus der Duldung der Aufnahme der Ehefrau des Bekl. zu 1 in dessen Wohnung kann daher auch nicht ein konkludentes Angebot des Kl. auf Abschluß ei-nes Mietvertrages mit der Ehefrau entnommen werden, das diese durch weitere Nutzung der Wohnung angenommen (§ 151 S. 1 BGB) hätte. Eine eigenständige rechtliche Wirkung hatte die tatsächliche Duldung vielmehr deshalb nicht, weil die Kl. ohnehin gegen die Aufnahme der Ehefrau nicht einschreiten konnte.

Somit war die Ehefrau des Bekl. zu 1 und Mutter des Bekl. zu 2 auch nicht zur Gebrauchsüberlassung der Mietsache an den Bekl. zu 2 berechtigt, da sie zu keinem Zeitpunkt Mieterin der Wohnung war.

3. Der Bekl. zu 2 kann sich auch nicht darauf berufen, daß der Bekl. zu 1 als Mieter der Wohnung einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung (§ 549 Abs. 2 Satz 1 BGB) an ihn - den Bekl. zu 2 - gehabt hätte. Bei dem Bekl. zu 2 handelt es sich um einen volljährigen Sohn der Ehefrau des Bekl. zu 1. In diesem Alter kann ein berechtigtes Interesse der Eltern an der Gebrauchsüberlassung nicht schon von vornherein unterstellt werden.

Es bedarf vielmehr einer substantiierten Darlegung der höchstpersönlichen Motive und Gründe, der Lebensumstände in der Familie und gegebe-nenfalls der Beziehung zwischen den Eltern und den Kindern, um eine Überprüfung dahingehend zu ermöglichen, ob es sich dabei um nachvollziehbare und vernünftige Gründe handelt (Emmerich/Sonnenschein, a. a. O., § 549 BGB, Rn. 11). Ein berechtigtes Interesse gemäß § 549 Abs. 2 BGB zur Überlassung eines Teils der Wohnung - eine Überlassung der gesamten Wohnung wäre ohnehin vertragswidrig - könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn der Bekl. zu 1 als Mieter der Wohnung eine sittliche Pflicht dazu gegenüber dem Bekl. zu 2 als nahem Angehörigen seiner Ehefrau gehabt hätte (vgl. dazu Urteil der Kammer vom 14. Mai 1991 - 64 S 456/90 - GE 1991, 881, 883). Eine derartige sittliche Pflicht hat der Bekl. zu 2 aber nicht vorgetragen, der sich allein darauf beruft, daß er in die streitbefangene Wohnung eingezogen ist. Allein der Einzug in die Wohnung begründet aber keine sittliche Pflicht des Stiefvaters gegenüber seinem volljährigen Stiefsohn auf Untervermietung.

4. Auch aus § 569 a Abs. 2 BGB steht dem Bekl. zu 2 kein Recht zum Besitz zu, da mit der Mutter des Bekl. zu 2 weder vertraglich noch gesetzlich ein Mietverhältnis begründet worden ist.

5. Schließlich kann der Bekl. zu 2 ein Recht zum Besitz auch nicht darauf stützen, daß die Kl. durch ihr Verhalten mit ihm konkludent einen Mietvertrag geschlossen hätte - und zwar durch die Duldung der Mitbenutzung der Wohnung. Abgesehen davon, daß - wie bereits ausgeführt - der tatsächlichen Duldung allein keine rechtsgeschäftliche Bedeutung als Vertragsangebot zukommt, hat der Bekl. zu 2 nicht substantiiert vorgetragen, ab wann und wodurch die Kl. positiv Kenntnis davon erlangt haben soll, daß er die an den Bekl. zu 1 vermietete Wohnung mitbewohnt und wie ihre Dul-dung dieses Umstandes nach außen hin sichtbar geworden sein soll.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ist nur ein Ehegatte Mieter der Wohnung, kann nach Einleitung eines Ehescheidungsverfahrens das Familiengericht die Wohnung nach der Hausratsverordnung dem anderen Ehepartner zusprechen, ohne daß der Vermieter daran etwas ändern könnte. Haben sich die Eheleute über die Zuweisung der Wohnung geeinigt, wird in der Regel das Familiengericht dem folgen.

Das Landgericht Berlin hatte nun zu entscheiden, wie die Rechtslage dann zu beurteilen ist, wenn der ausgezogene Ehegatte, der Alleinmieter, zwar mit der Zuweisung der Ehewohnung an die Ehefrau einverstanden war, diese jedoch vor einer Entscheidung des Familiengerichts starb.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Nach Auffassung des Landgerichts Berlin ist dann allein der ausgezogene Ehemann aus dem Mietvertrag berechtigt. Der Vermieter konnte daher auch Räumung von dem volljährigen Stiefsohn des Mieters verlangen, der mit der verstorbenen Ehefrau zusammen gewohnt hatte.