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Untervermietungserlaubnis

LG Berlin67 S 96/9209.07.1992GE 1992, 1043

BGB § 553 ; § 549 Abs. 2 a.F.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Untervermietungserlaubnis; Ein-Zimmer-Wohnung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei einer Ein-Zimmer-Wohnung hat der Mieter grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Untervermietungserlaubnis.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. steht ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung nicht zu. Wie bereits im erstinstanzlichen Vortrag stützt die Kl. auch ihre Berufungsbegründung im wesentlichen darauf, daß § 549 Abs. 2 BGB nach Art. 3 GG so ausgelegt werden müsse, daß ihr ein Anspruch gegen den Bekl. auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung ihrer Ein-Zimmer-Wohnung zustehe.

Wegen seines eindeutigen Wortlautes ist aber § 549 Abs. 2 BGB nicht in dem Sinne auslegungsfähig, daß hiernach die Erlaubnis zur Untervermietung der ganzen Wohnung verlangt werden kann (LG Berlin, GE 1989, 1111, 1229; Palandt-Putzo, BGB, 51. Aufl., § 549 Anm. 3 a). Bereits das erstinstanzliche Gericht hat in nicht zu beanstandender Weise die Auffassung vertreten, der Vermieter sei nicht verpflichtet, eine Wohnung gänzlich einer dritten Person überlassen zu müssen. Insofern müsse seine Entscheidung für einen bestimmten Mieter respektiert werden. Diesem Interesse könne auch nicht ausreichend dadurch Rechnung getragen werden, daß er den potentiellen Untermieter wegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 549 Abs. 2 BGB ablehnen könne.

Wollte man in dieser gesetzgeberischen Wertung einen Verstoß gegen Art. 3 GG sehen, so würde das zur Verfassungswidrigkeit des § 549 Abs. 2 BGB führen.

Daß und warum aber ein hinreichender Grund besteht, die Mieter von Ein-Zimmer Wohnungen faktisch anders zu behandeln als die Mieter von Mehr-Zimmer-Wohnungen, hat das Amtsgericht bereits hinreichend dargelegt. Die Kammer schließt sich dieser Auffassung an, so daß im übrigen von der Darstellung der Entscheidungsgründe gem. § 543 ZPO abgesehen wird.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Es entspricht herrschender Rechtsprechung, daß der Mieter nicht die Erlaubnis zur Untervermietung einer ganzen Wohnung verlangen kann (z. B. LG Berlin, GE 1989, 1111, 1229). Daraus folgt, daß eine Ein-Zimmer-Wohnung nicht untervermietet werden kann.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein hinreichender Grund, Mieter von Ein-Zimmer-Wohnungen faktisch anders zu behandeln als Mieter von Mehr-Zimmer-Wohnungen, bestehe nicht, erklärte das Landgericht Berlin in einer Entscheidung vom 9. Juli 1992.