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Untervermietungserlaubnis

LG Hamburg334 S 99/9720.11.1997WuM 1998, 555

BGB § 549

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Untervermietungserlaubnis; Untervermietung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Erfordert die berufliche Entwicklung eines Mitmieters ca. 1 1/2 Jahre nach Vertragsabschluß und Einzug die Aufgabe der Wohnung, so hat der verbleibende Mitmieter ein berechtigtes Interesse an der Erlaubnis zur Untervermietung eines Teils der Wohnung, um diese für sich zu erhalten.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehren von den Bekl. die Erteilung einer Untermieterlaubnis.

Die Kl. sind seit dem 1.11.1992 Mieter, die Bekl. sind Vermieter einer 114 qm großen 4 1/2-Zimmer-Wohnung. Der vereinbarte Bruttokalt-Mietzins beträgt 2.005 DM.

Die Kl. zogen zunächst als Paar in diese Wohnung ein und bewohnten diese gemeinsam bis zum Jahre 1994. Im Rahmen seiner medizinischen Aus- und Fortbildung ging der Kl. zu 2.) im Jahre 1994 in die USA, um dort an einem einjährigen Forschungsprojekt der Universität von San Diego, Kalifornien, teilzunehmen. Nach seiner Rückkehr aus den USA setzte der Kl. zu 2.) seine Facharztausbildung außerhalb Hamburgs fort. Ob der Kl. zu 2.) nach Beendigung seiner Facharztausbildung Ende 1997 nach Hamburg zurückkehren und in die streitbefangene Wohnung zurückziehen wird, ist ungewiß und wird in erster Linie von seinen beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten abhängen.

Seit dem Auszug des Kl. zu 2.) im Jahre 1994 wird die vereinbarte Wohnungsmiete ausschließlich von der Kl. zu 1.) gezahlt; diese stellt gemäß einer Vereinbarung im Innenverhältnis den Kl. zu 2.) von Ansprüchen aus dem Mietverhältnis frei.

Die Kl. zu 1.) beabsichtigt, einen Teil der Wohnung an Frau F. unterzuvermieten, um einerseits nicht länger alleine wohnen zu müssen und andererseits auch die für sie sehr hohen Mietkosten zu reduzieren.

Erstmals im März 1994 und auch in der Folgezeit baten die Kl. die Bekl. um die Erlaubnis zur Aufnahme eines Untermieters. Die Hausverwaltung der Bekl. lehnte die Erlaubniserteilung jedoch ab. Im August 1996 fand ein weiteres Gespräch bei der Hausverwaltung der Bekl. statt, anläßlich dessen auch Frau F., für die die Kl. eine Untermieterlaubnis begehrten, vorgestellt wurde. Da die Hausverwaltung auch weiterhin die Erlaubnis zur Untervermietung verweigerte, haben die Kl. unter dem 10.2.1997 die hier vorliegende Klage erhoben.

Die Bekl. sind der Auffassung, der hier geltend gemachte Anspruch scheitere bereits daran, daß die Kl. offensichtlich eine nicht nur vorübergehende Untervermietung beabsichtigten. Auch hätte den Kl. bereits bei Mietbeginn die berufliche Entwicklung des Kl. zu 2.) bekannt sein müssen. Zudem seien die Bekl. grundsätzlich nicht bereit, der hier begehrten Gründung einer "Wohngemeinschaft" zuzustimmen. Hierauf seien die Kl. bereits anläßlich der Mietvertragsverhandlungen hingewiesen worden, so daß sich die Bekl. nicht des Gefühls erwehren könnten, sie seien von Anfang an getäuscht worden.

Das AG Hamburg hat unter Hinweis auf BGH RE WM 1987, 7, 8 die Bekl. zur Erteilung der Untervermietungserlaubnis verurteilt. Es stelle im Sinne des RE des BGH ein berechtigtes Interesse dar, wenn die Kl. zu 1.) die von ihr im Innenverhältnis vollständig übernommenen Mietkosten für die Wohnung reduzieren möchte (vgl. LG Hamburg WM 1989, 510). Gleiches gelte auch für den Wunsch der Kl. zu 1.), nach dem Auszug des Kl. zu 2.) die Wohnung wieder - und unter Umständen auch dauerhaft - mit einem anderen Menschen zu teilen (vgl. LG Hamburg a. a. O.).

Das Interesse der Kl. an einer Untervermietung sei erst nach Mietvertragsabschluß entstanden. Die Zustimmung zur Gründung einer bei Vertragsschluß abgelehnten "Wohngemeinschaft" werde nicht begehrt; eine "Wohngemeinschaft" setze grundsätzlich voraus, daß ihr mindestens drei Personen, die in lockerer Verbindung zueinander stehen, angehörten; im vorliegenden Fall aber strebten die Kl. die Bildung einer auch weiterhin lediglich aus zwei Personen bestehenden Mietergemeinschaft an (vgl. hierzu LG Köln WM 1991, 483). Der Anspruch der Kl. auf Erteilung einer Untermieterlaubnis sei nicht nach § 549 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 BGB ausgeschlossen: Die Bekl. hätten keine nachvollziehbaren Gründe dargetan, die ihnen persönlich die Aufnahme Dritter in die streitbefangene Wohnung als unzumutbar erscheinen ließen. Ihr Standpunkt, die Wohnung nur an Paare oder Familien vermieten zu wollen, reiche nicht aus. Da die Bekl. auch gegen die als Untermieterin benannte Frau F. keine Einwände erhoben hätten, sei der Klage vollen Umfanges stattzugeben.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung ist nicht begründet. Das AG hat die Bekl. zu Recht zur Erteilung der Erlaubnis verurteilt, einen Teil der von den Kl. angemieteten Wohnung an Frau F. unterzuvermieten. Die Kammer nimmt gemäß § 543 ZPO Bezug auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, mit denen das AG das Vorliegen eines berechtigten Interesses an der Untervermietung bejaht hat.

Vorliegendenfalls sind die Gründe für den Wunsch, einen Teil der Wohnung unterzuvermieten, auch nicht im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Vertragsschluß entstanden. Bei dem ca. 1 1/2 Jahre nach dem Einzug in die Wohnung erfolgenden Auszug des Kl. zu 2) aus der Wohnung ist nach Auffassung der Kammer ein enger zeitlicher Zusammenhang mit dem Vertragsschluß nicht gegeben. Dementsprechend bedarf es keiner Beweisaufnahme dazu, wann genau der Kl. zu 2) den Entschluß gefaßt hat, eine Berufstätigkeit in den USA aufzunehmen. Selbst wenn der Kl. zu 2) schon bei Abschluß des Mietvertrages den Wunsch nach einer auswärtigen Berufstätigkeit gehabt haben sollte, wie die Bekl. meinen, so stellte gleichwohl doch erst die tatsächliche Realisierung des Wunsches eine entsprechende Änderung der äußeren Lebensumstände dar. Die mit dem Auszug eintretende Veränderung der äußeren Lebensumstände berechtigt die Kl., gemäß § 549 Abs. 2 BGB die Zustimmung zur Untervermietung eines Teils der Wohnung zu verlangen.