Untervermietungserlaubnis
BGB § 553 Abs. 1 Satz 1 ; § 549 Abs. 2 Satz 1 a.F.
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Schlagwörter zur Erschließung
Untervermietungserlaubnis; berechtigtes Interesse; Umzug
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Verlagerung des Lebensmittelpunktes in eine andere Stadt stellt kein berechtigtes Interesse für die Erteilung einer Untermieterlaubnis für einen Teil der Wohnung i.S.d. § 549 II BGB dar.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. kann aber auch nicht die Zustimmung zu der begehrten Teiluntervermnietung verlangen, da ihm insoweit kein berechtigtes Interesse im Sinne von § 549 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Seite steht. Dafür würde es zwar reichen, daß unter Würdigung der persönlichen und wirt-schaftlichen Verhältnisse des Mieters sein Interesse vernünftig und einleuchtend ist (vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Auflage, II, Rdnr. 253, BGHZ 92, Seite 1213).
Ein berechtiges Interesse an der Untervermietung eines Teils des Wohnraums ist insbesondere grundsätzlich dann gegeben, wenn die Untervermietung dazu dienen soll, dem Mieter dadurch den Rest der Wohnung als seinen Lebensmittelpunkt zu erhalten (vgl. LG Berlin, MDR 1982, Seite 234 f.). Dagegen kann das Interesse des Mieters, der - wie hier - seinen Le-bensmittelpunkt in eine andere Stadt verlegt und der die Wohnung, für die er die Untervermietungserlaubnis für einen Teil des Wohnraums begehrt, nur für vorübergehende Aufenthalte nutzen will, nicht als berechtigt im Sin-ne von § 549 Abs. 2 Satz 1 BGB angesehen werden. Seine Gründe sind zwar insoweit verständlich, nicht aber vom Recht anerkannt, um den An-spruch aus § 549 Abs. 2 Satz 1 BGB auszulösen (vgl. LG Berlin, a.a.O.).
Dasselbe gilt für das Interesse des Kl., die Wohnung für die Zeit nach seiner Rückkehr aus Düsseldorf zu halten, um eine erneute Wohnungssuche zu erübrigen. Dieses Interesse könnte nur bei einem absehbaren Zeitraum seiner Abwesenheit rechtlich schutzwürdig sein. Daran fehlt es aber vor-liegend, da der Kl. nach seinem eigenen Vortrag noch nicht weiß, wann er nach Berlin zurückkehren wird.
Er trägt selbst vor, daß er mindestens vier Jahre in Düsseldorf bleiben wer-de.