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Untervermietungserlaubnis

LG Berlin61 S 229/9113.02.1992GE 1992, 985

BGB § 553 Abs. 1 Satz 1 ; § 549 Abs. 2 Satz 1 a.F.

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Aus dem bloßen Wunsch des Mieters, wirtschaftliche Vorteile aus der Untervermietung seiner Wohnung zu ziehen, folgt ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 549 Abs. 2 BGB nicht.

2. Allein der Umstand, daß der Mieter während einer freiwillig angetretenen Weltreise die Wohnung etwa ein Jahr nicht nutzen kann, begründet einen Anspruch auf Erlaubnis der Untervermietung nicht.

3. Der Mieter kann sich zur Begründung seines Interesses an einer Untervermietung nicht mit Erfolg darauf berufen, es liege im öffentlichen Interesse, daß zum Wohnen zur Verfügung stehender Raum durch die Untervermietung zweckgemäß genutzt wird.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. sind Mieter der von den Bekl. vermieteten Wohnung. Die Bekl. sind die Eigentümer des Hauses, in welchem die Wohnung liegt.

Wegen einer von den Kl. behaupteten Weltreise vom 4. Juli 1991 bis zum 29. Juli 1992 begehren die Kl. die Erlaubnis zur Untervermietung der Wohnung. Die Kl. überließen zwei Zimmer ihrer 3 1/2-Zimmer-Wohnung an zwei Studenten. Als Mietzins hatten sie dafür jeweils 300 DM incl. Nebenkosten zu vereinbaren beabsichtigt.

Das AG hat der Klage durch Urteil vom 12. Juni 1991 stattgegeben. Es hat ein berechtigtes Interesse der Kl. im Sinne von § 549 Abs. 2 BGB bejaht und demgegenüber keine Umstände als gegeben erachtet, die die Untervermietung für die Bekl. unzumutbar machen würde.

Die Berufung der Vermieter hatte Erfolg und führte zur Klageabweisung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. haben gegen die Bekl. einen Anspruch auf Erlaubnis der Untervermietung nicht.

Ob dies schon deshalb zu gelten hat, weil die Kl. nach ihrem Antrag die Erlaubnis zu einer Weitervermietung der Wohnung beanspruchen, sie auf eine solche Gestattung aber kein Recht haben (§ 549 Abs. 1 BGB), mag dahingestellt bleiben. Selbst wenn zugunsten der Kl. gemäß ihrem Vortrag von einer erstrebten Erlaubnis zur Teilüberlassung ausgegangen würde, wäre die Klage unbegründet. Denn ein Anspruch auf eine solche Erlaubnis setzt nach § 549 Abs. 2 BGB ein "berechtigtes Interesse" des Mieters an der Überlassung eines Teils des Wohnraums an einen Dritten voraus. Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß ein berechtigtes Interesse in diesem Sinne schon dann gegeben ist, wenn einem Mieter vernünftige Gründe für die Untervermietung zur Seite stehen (BGH, NJW 1985, 130, 131), wobei diese Gründe grundsätzlich auch wirtschaftlicher Art sein können (BGH, a. a. O.). Jedoch müssen diese Gründe auch für Dritte nachvollziehbar sein. Ein solches bestimmtes berechtigtes Interesse liegt bei den Kl. gleichwohl nach ihrem Vortrag nicht vor.

Die Kammer muß in diesem Zusammenhang nicht entscheiden, ob bereits der Umstand, daß die Mieter sich freiwillig - also ohne äußeren Anlaß - in eine mehrmonatige Abwesenheit von der von ihnen gemieteten Wohnung begeben haben, der Annahme eines berechtigtes Interesses nach § 549 Abs. 2 BGB entgegensteht.

Dann jedenfalls haben die Kl. nicht ein solches wirtschaftliches Interesse an der Untervermietung vorgetragen, welches rechtfertigen könnte, ihnen ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 549 Abs. 2 BGB zuzubilligen.

Sie sehen die Berechtigung ihres Interesses im wesentlichen darin, für die Zeit ihrer Abwesenheit die finanzielle Belastung durch die von ihnen nicht genutzte Wohnung zu vermindern.

Als nachvollziehbar und damit durch ein berechtigtes Interesse gerechtfertigt ist eine Untervermietung aus wirtschaftlichen Gründen aber nur dann anzusehen, wenn sie für den Mieter erforderlich ist, um ihm entweder die Nutzungsmöglichkeit der Wohnung aufgrund des Mietvertrages überhaupt zu erhalten oder jedenfalls beachtenswerte wirtschaftliche Nachteile zu ersparen. Denn der Zweck eines Anspruchs auf Gestattung der Untervermietung aufgrund wirtschaftlicher Umstände besteht nicht darin, unabhängig von seinen wirtschaftlichen Verhältnissen dem Mieter im Falle einer freiwilligen längeren Abwesenheit eine wirtschaftliche Verwertung der Wohnung oder eines Teils davon zu ermöglichen. Der bloße Wunsch, wirt schaftliche Vorteile aus der Untervermietung zu ziehen, reicht infolgedessen als nachvollziehbarer Grund allein nicht aus. Es hängt vielmehr im Einzelfall von der Darlegung der tatsächlichen Umstände ab, ob diesem Wunsch ein berechtigtes Interesse des Mieters an einer Untervermietung zugrunde liegt (BGH, a. a. O.). Daß die Untervermietung für die Kl. in dem dargelegten Sinne geboten ist, haben sie nicht vorgetragen; denn sie haben keinerlei Angaben über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse, ihre laufenden Verpflichtungen und die Kosten der Reise gemacht, weshalb Feststellungen zu der Frage, inwieweit die Verpflichtung zur Fortzahlung des Mietzinses gerade für sie rechtfertigt, die begehrte Erlaubnis zu erteilen, nicht getroffen werden können.

Dieses Ergebnis ist auch nicht wegen der Fortzahlungspflicht unbillig, wie die Kl. vielleicht meinen mögen. Denn ein Mieter zahlt den Mietzins nicht für die Nutzung der Mietsache, sondern dafür, daß ihm diese vom Vermieter zur Nutzung zur Verfügung gestellt wird (vgl. § 552 Satz 1 BGB).

Die übrigen von den Kl. angeführten Erwägungen rechtfertigen ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung ebenfalls nicht. Weder erfordert die Obhutspflicht der Kl. eine Untervermietung der Wohnung oder eines Teils davon, noch können die Kl. sich mit Erfolg zur Begründung ihres berechtigten Interesses auf das wohnungspolitisch nachvollziehbare öffentliche Interesse der Allgemeinheit berufen, daß vorhandener Wohnraum zweckgemäß genutzt wird. In bezug auf die letztgenannte Erwägung gilt für die Begründung des "berechtigten Interesses" im Sinne von § 549 Abs. 2 BGB nichts anderes als im Rahmen der Ausfüllung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs im Falle einer Kündigung gemäß § 564 b BGB (vgl. Emmerich/Sonnenschein, Miete, 4. Aufl., § 564 Rdnr. 73 und 77 m. w. N.).

Verhält es sich nach alledem mithin so, daß das Vorbringen der Kl. ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 549 Abs. 2 BGB nicht begründet, dann kommt es auf die Frage der Zumutbarkeit der Personen der Untermieter für die Bekl. ebensowenig an, wie auf den streitigen Vortrag, ob die Kl. die Reise tatsächlich angetreten haben.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Allein der Umstand, daß ein Mieter während einer freiwillig angetretenen Weltreise die Wohnung etwa ein Jahr nicht nutzen kann, begründet keinen Anspruch auf Erteilung der Untervermietungserlaubnis. Auch der bloße Wunsch des Mieters, wirtschaftliche Vorteile aus der Untervermietung zu ziehen, stellt kein berechtigtes Interesse im Sinne von § 549 Abs. 2 BGB dar und eröffnet damit auch keinen Anspruch auf Untervermietungserlaubnis.

Der Mieter kann sich zur Begründung seines Interesses an einer Untervermietung auch nicht mit Erfolg darauf berufen, es liege im öffentlichen Interesse, daß zum Wohnen zur Verfügung stehender Raum durch die Untervermietung zweckgemäß genutzt werde. So das Landgericht Berlin in einer Entscheidung vom 13. Februar 1992.