Untervermietungserlaubnis
BGB § 553 Abs. 1 Satz 1 ; § 549 Abs. 2 a.F.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Untervermietungserlaubnis; Mietergemeinschaft
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 549 Abs. 2 BGB setzt bei einer Mietergemeinschaft nicht voraus, daß alle Gemein- schafter ein gleichgerichtetes und gleichartiges Interesse an der Untervermietung vorweisen müssen; es reicht vielmehr aus, daß das Interesse eines Gemeinschafters durch gemeinschaftliche Willensbildung zum Interesse der Gemeinschaft gemacht wird.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. zu 1) hat nach dem Auszug ihres früheren Lebensgefährten, des Bekl. zu 2), ein im Sinne von § 549 Abs. 2 Satz 1 BGB berechtigtes In teresse daran, nunmehr den Zeugen A als neuen Lebensgefährten in die 3 Zimmer-Wohnung aufzunehmen. Diese Verhaltensweise rechtfertigt nicht den Vorwurf eines vertragswidrigen Gebrauchs der Mietwohnung.
Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß ein besonderes In teresse an der Aufnahme des Zeugen in die streitgegenständliche Wohnung nur auf seiten der Bekl. zu 1) festzustellen ist, denn der Bekl. zu 2) ist aus der Wohnung ausgezogen und hat zwischenzeitlich geheiratet. Ein be rechtigtes Interesse im Sinne des § 549 Abs. 2 BGB setzt nämlich bei einer Mietergemeinschaft nicht voraus, daß alle Gemeinschafter ein gleichge richtetes und gleichartiges Interesse an der Untervermietung vorweisen müssen. Es reicht vielmehr aus, daß das Interesse eines Gemeinschafters durch gemeinschaftliche Willensbildung zum Interesse der Gemeinschaft gemacht wird. So liegt der Sachverhalt aber auch im vorliegenden Rechts streit, denn das Einverständnis des Bekl. zu 2) mit der Aufnahme des Zeu gen A ist auch der Kl. nicht in Zweifel gezogen worden. Im übrigen dürfte auch der Bekl. zu 2) jedenfalls ein Interesse daran haben, die finanzielle Si tuation der Bekl. zu 1) durch Aufnahme des Lebensgefährten und die da durch bedingte Aufteilung der Mietkosten zu verbessern. Hier ist zu be rücksichtigen, daß der Bekl. zu 2) - nach dem vorgetragenen Sach- und Streitstand - nicht aus dem Mietverhältnis entlassen ist, weshalb er im Au ßenverhältnis zur Kl. etwa auf die Mietzahlung weiterhaften muß.
Das Interesse der Bekl. an der Gebrauchsüberlassung auch an den Zeugen A ist nach Auffassung der Kammer berechtigt.
Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 549 Abs. 2 BGB ist nämlich schon dann anzunehmen, wenn es nicht offensichtlich unvernünftig ist und mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung in Einklang steht (vergleiche auch BGH in DAS GRUNDEIGENTUM 1985 Seite 85 ff. und OLG Hamm in DAS GRUNDEIGENTUM 1982 Seite 985 ff.).
Dabei steht es den Bekl. auch auf der Grundlage der vorzitierten oberge richtlichen Rechtsprechung frei, der Bekl. zu 1) durch Aufnahme ihres neuen Lebensgefährten in die Streitwohnung eine ihren Wünschen entsprechende Gestaltung ihres Privatlebens zu ermöglichen. Diese auf grundrechtliche Überlegungen gestützte Erwägung erfährt auch durch das Sittengesetz ke ine Einschränkung, da die Bildung nichtehelicher Lebens- und Wohngeme inschaften nicht mehr als anstößig betrachtet wird.
Daran ändert auch die von der Kl. bemühte Heranziehung des Schutzes von Ehe und Familie nichts. Artikel 6 Abs. 1 GG verbietet zwar eine Be nachteiligung der Ehe, enthält aber weder ein absolutes Privilegierungsge bot zu ihren Gunsten noch ein Diskriminierungsgebot zu Lasten nichtehe licher Lebensgemeinschaften, so daß diese Verfassungsnorm für die hier relevante Frage nach der Auslegung des berechtigten Interesses im Sinne des § 549 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht mit Erfolg herangezogen werden kann.
Sachliche Gründe, die gegen die Aufnahme des Lebensgefährten in die streitgegenständliche Wohnung sprechen, sind weder dargetan noch er sichtlich. Dies gilt für Gründe in der Person des Zeugen A. ebenso wie für die räumlichen Voraussetzungen des Zusammenlebens in der 3-Zimmer Wohnung.