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Untervermietungserlaubnis

AG Neukölln14 C 237/8928.09.1989GE 1990, 259

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Untervermietungserlaubnis; Auslandaufenthalt; berechtigtes Interesse; Gebrauchsüberlassung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Während eines Auslandaufenthalts in den USA für vier Monate ist ein Mieter aufgrund der großen Entfernung nicht ausreichend erreichbar, so daß dem Vermieter die Erteilung einer Erlaubnis zur Untervermietung nicht zugemutet werden kann.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. hatte gegen die Bekl. keinen Anspruch auf Zustimmung zur Untervermietung des Balkonzimmers der vorgenannten Wohnung.

Gemäß § 549 Abs. 2 Satz 1 BGB wäre hierfür erforderlich, daß die Kl. ein berechtigtes Interesse darlegt, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen. Hierfür hat die Kl. nichts dargelegt. Im übri gen ergibt sich aus dem Vortrag der Kl. selbst, daß die Gebrauchsüberlassung der Bekl. nicht zugemutet werden kann. Durch die große Entfernung der Kl. bei ihrem Auslandsaufenthalt ist sie für die Bekl. nicht ausreichend erreichbar, um Fragen des Mietverhältnisses hinreichend klären zu können. Sie vermag aufgrund des erheblichen Zeitraumes ihrer Abwesenheit von etwa vier Monaten nicht in für die Bekl. zumutbarer Weise Sorge zu tra-gen, daß im Hinblick auf die Untervermietung die Interessen der Bekl. als Vermieterin ausreichend gewahrt werden. Insbesondere ist die Kl. nicht in der Lage, auf die Untermieterin tatsächlich und wirkungsvoll einzuwirken.