veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Untervermietung bei Gebrauchsüberlassung an den Sohn

AG Schöneberg12 C 202/8504.06.1985unveröffentlicht

§ 549 Abs. 1 Satz 1 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Untervermietung bei Gebrauchsüberlassung an den Sohn; Untervermietung; Gebrauchsüberlassung, unerlaubt; Verwandte; Nutzung, tatsächliche; Melderechtliche Verhältnisse

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Frage, wann die Gebrauchsüberlassung an einen Verwandten (hier den Sohn) eine Untervermietung darstellt.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. zu 1) ist Mieterin einer Wohnung auf dem Grundstück der Kl. Um den Jahreswechsel 1984/85 hat die Bekl. ihren Hauptwohnsitz in eine andere Wohnung verlegt, blieb jedoch polizeilich in der streitbefangenen Wohnung mit Nebenwohnsitz gemeldet. Diese Wohnung bezog zur selben Zeit der Sohn der Bekl. zu 1), der Bekl. zu 2), der von einer Ausbildung in Westdeutschland nach Berlin zurückgekehrt war. Die Bekl. zu 1) hält sich nach ihrem Vorbringen häufig in der streitbefangenen Wohnung auf.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. zu 1) hat ihrem Sohn, dem Bekl. zu 2), unbefugterweise den selbständigen Gebrauch der Wohnung in der M-straße überlassen; sie hat damit gegen ihre sich aus § 549 BGB und § 12 l des Mietvertrages ergebenden Vertragspflichten verstoßen. Nach ganz überwiegend vertretener Auffassung erfaßt zwar § 549 BGB nur die Überlassung der Mietsache an einen Dritten zum sogenannten selbständigen Gebrauch. Dazu muß dem Dritten das Recht eingeräumt werden, die tatsächliche Herrschaft wenigstens über einen Teil der Mietsache unter Ausschluß des Mieters auszuüben (vgl. Staudinger Emmerich, BGB, 12. Aufl. 2. Bearb. § 549 Rn 3 f; Palandt-Putzo, BGB 44. Aufl., § 549 2a); Sternel, Mietrecht, 2. Aufl. Rn II 331 ff.). Diese Ansicht ist neuerdings in Zweifel gezogen worden. Nach Meinung des OLG Hamm ist die Unterscheidung von selbständigem und unselbständigem Mitgebrauch weder sinnvoll noch im selbständigem und unselbständigem Mitgebrauch weder sinnvoll noch im Begriff der Gebrauchsüberlassung in § 549 BGB vorausgesetzt (NJW 1982, 2876 ff). Allerdings nimmt das OLG Hamm den Fall, daß ein Familienangehöriger in die Mietwohnung aufgenommen wird, von seinen Erörterungen ausdrücklich aus (a.a.O. S. 2876). Indes bedarf diese Frage der Auslegung des § 549 BGB hier keiner Entscheidung, weil der zu beurteilende Vorgang, eine dem Bekl. zu 2) eingeräumte, überwiegende und vor allem selbständige Überlassung des Gebrauchs der Wohnung zum Ergebnis hat. Dabei kann in der Frage der tatsächlichen Nutzung nicht ausschlaggebend auf die melderechtlichen Verhältnisse abgestellt werden. Jedoch ist die Tatsache, daß die Bekl. zu 1) sich umgemeldet und ihren Hauptwohnsitz verlegt hat, ein gewichtiger Anhaltspunkt dafür, daß sie die tatsächliche Nutzung der Wohnung in der M-straße im Sinne des § 549 BGB aufgegeben hat.

Dem widerspricht auch nicht, daß sich die Bekl. zu 1) nach ihrer eigenen Einlassung häufig in der Wohnung in der M-straße aufhält, was schon die verwandtschaftliche Verbindung mit dem Bekl. zu 2) nahelegt.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung:

Untervermietung bei Gebrauchsüberlassung an den Sohn — AG Schöneberg 12 C 202/85 — vera