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Untervermietung/Anspruch des Mieters auf

LG Berlin65 S 457/8702.01.1989MM 1989, 155

§ 549 Abs. 2 BGB

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Untervermietung/Anspruch des Mieters auf; Untervermietung/Anspruch auf Gebrauchsüberlassung an Dritte/Anspruch des Mieters auf Betreuung des Kleinkindes/als Grund für Untervermietungserlaubnis; Kleinkind/Betreuung als Untervermietungsgrund

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Es besteht ein Anspruch auf Erteilung der Untermieterlaubnis, wenn die aufgenommene Person u. a. auch bei der Betreuung des Kleinkindes des Mieters behilflich sein soll.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

... Die Bekl. sind zur Rückgabe der Mietsache gemäß § 556 BGB nicht verpflichtet, weil das Mietverhältnis durch die Kündigung vom 27. April 1987 nicht beendet worden ist. Denn die Bekl. haben keinen vertragswidrigen Gebrauch von der Mietsache im Sinne des § 553 BGB gemacht, so daß die Kündigung des Kl. nichtig ist.

Die Tatsache, daß die Bekl. zu 1) die Wohnung mit der Zeugin D. bewohnte, rechtfertigt die Kündigung nicht. Zwar ist gemäß § 549 Abs. 1 BGB nicht nur die Überlassung zum selbständigen Gebrauch erlaubnispflichtig, die dem Dritten das Recht gibt, den Mieter ganz oder zum Teil vom Mietgebrauch auszuschließen, sondern auch diejenige, - wie hier - bei der der Mieter die ganze Wohnung gemeinsam mit einem Dritten nutzt.

Danach war die Bekl. zu 1) grundsätzlich nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache ohne Erlaubnis des Kl. Dritten zu überlassen; gleichwohl liegt darin kein Grund zur fristlosen Kündigung im Sinne des § 553 BGB.

Denn die Bekl. zu 1) hatte gemäß § 549 Abs. 2 BGB einen Rechtsanspruch gegen den Kl. auf Erteilung der Erlaubnis, die Wohnung zusammen mit der Zeugin D. zu bewohnen. Nach den Grundsätzen des Rechtsentscheids des BGH vom 3.10.1984 (NJW 1985, Seite 130) ist als berechtigtes Interesse des Mieters im Sinne der genannten Vorschrift "... jedes auch höchstpersönliche Interesse des Mieters von nicht ganz unerheblichem Gewicht anzusehen, das mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung in Einklang steht." Dazu gehört der Wunsch des Mieters, im Rahmen seiner Lebensgestaltung aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen mit dem Dritten - gleichen oder verschiedenen Geschlechts - eine auf Dauer angelegte Wohngemeinschaft zu begründen, aber auch sein Wunsch, eine Hilfe zur Betreuung seines Kleinkindes zu erhalten (Landgericht Berlin, GE 1985, Seite 479 f.).

Danach ist ein berechtigtes Interesse der Bekl. zu 1) an der Gebrauchsüberlassung im Sinne des § 549 Abs. 2 BGB anzuerkennen. Denn aufgrund der Vernehmung der Zeugin D. steht zur Überzeugung der Kammer fest, daß die Bekl. zu 1) die Zeugin in die Streitwohnung sowohl aus dem Grunde aufgenommen hat, mit ihr eine "Lebenspartnerschaft" zu begründen, als auch, damit diese ihr nach dem - wie inzwischen deutlich geworden ist - dauerhaften Auszug des Bekl. zu 2) bei der Betreuung ihres Kleinkindes behilflich sei. Denn die Zeugin hat glaubhaft kundgetan, daß sie mit der Bekl. zu 1) den Haushalt gemeinsam führte, die Räumlichkeiten gemeinsam nutzte sowie häufig und regelmäßig das Kind selbständig betreute.

Schließlich genügt den Voraussetzungen des § 549 Abs. 2 BGB das Vorliegen eines berechtigten Interesses in der Person der Bekl. zu 1). Nicht erforderlich ist, daß auch der Bekl. zu 2) ein gleiches Interesse an der Gebrauchsüberlassung hat (LG Berlin GE 1987, 783).

Der Anspruch des Bekl. zu 1) auf Erteilung der Erlaubnis ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil dem Kl. die Überlassung an einen Dritten nicht zugemutet werden könnte (§ 549 Abs. 3, Satz 1, 2. Halbsatz BGB). Weder liegt eine Verschlechterung der Haftungsgrundlage vor, weil Mieter weiterhin die Bekl. zu 1) und 2) sind, noch erhöht sich die Zahl der die Wohnung nutzenden Personen. Denn tatsächliche Anhaltspunkte für die Vermutung des Kl., es solle eine Wohngemeinschaft mit ständiger Fluktuation aufgebaut werden, bestehen angesichts des bisherigen Geschehensablaufs nicht. Gegen eine solche Absicht sprechen aber auch die von der Bekl. zu 1) vorgetragenen Gründe für die erstrebte Erlaubnis. Gerade die Betreuung eines Kleinkindes bedarf der Ruhe und Kontinuität.

Eine Gebrauchsüberlassung an Dritte ohne Erlaubnis des Vermieters, aber mit einem Rechtsanspruch darauf - wie hier - stellt aber keine so schwerwiegende Vertragsverletzung dar, daß eine fristlose Kündigung alleine aus diesem Grunde gerechtfertigt sein könnte. ...

Leitsatz

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Anmerkung: Vgl. auch AG Hamburg, WM 85, 87

Untervermietung/Anspruch des Mieters auf — LG Berlin 65 S 457/87 — vera