Untervermietung der Einzimmerwohnung
BGB § 553 Abs. 1
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
a) Von einer Überlassung eines Teils des Wohnraums an Dritte i.S.d. Vorschrift des § 553 Abs. 1 BGB ist regelmäßig bereits dann auszugehen, wenn der Mieter den Gewahrsam an dem Wohnraum nicht vollständig aufgibt (Bestätigung von Senatsurteil vom 11. Juni 2014 - VIII ZR 349/13, NJW 2014, 2717 Rn. 25, 30).
b) Danach kann ein Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte grundsätzlich auch bei einer Einzimmerwohnung gegeben sein.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Der Kl. ist seit Sommer 2000 Mieter einer in Berlin gelegenen Einzimmerwohnung.
2 Mit Schreiben vom 17. März 2021 bat der Kl. die beklagten Vermieter wegen eines beruflichen Auslandsaufenthalts um die Gestattung der Untervermietung vom 15. Juni 2021 bis zum 30. November 2022 an eine namentlich benannte Person. Die Bekl. lehnten dies ab.
3 Mit der im Mai 2021 erhobenen, auf die Erlaubnis der Untervermietung „eines Teils der Wohnung“ an den bezeichneten Untermieter gerichteten Klage hat der Kl. vorgetragen, er sei freischaffender Künstler und werde im genannten Zeitraum ein von einer Bibliothek in Moskau unterstütztes, von ihm näher beschriebenes Projekt durchführen. Für die Dauer seiner Abwesenheit wolle er einen Teil der Wohnung für monatlich 241 € an die benannte Person untervermieten, jedoch persönliche Gegenstände weiter in der Wohnung lagern.
4 Wie angekündigt, hielt der Kl. sich in dem vorgenannten Zeitraum im Ausland auf. Seine in der (untervermieteten) Wohnung verbliebenen persönlichen Gegenstände lagerte er dort in einem Schrank und einer Kommode sowie in einem am Ende des Flurs gelegenen, durch einen Vorhang abgetrennten, nur von ihm zu nutzenden Bereich von der Größe eines Quadratmeters. Ferner blieb er im Besitz eines Wohnungsschlüssels.
5 Die Klage hat in erster Instanz keinen Erfolg gehabt. Auf die Berufung des Kl. hat das Landgericht die Bekl., die in zweiter Instanz die außerordentliche fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung des Mietverhältnisses aufgrund der ohne ihre Erlaubnis erfolgten Untervermietung erklärt haben, antragsgemäß als Gesamtschuldner verurteilt, die Untervermietung „eines Teils der Wohnung“ an die von dem Kl. benannte Person zu gestatten.
6 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren die Bekl. die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
7 Die Revision hat keinen Erfolg.
I. 8 Das Berufungsgericht (LG Berlin [ZK 67], GE 2022, 582; WuM 2022, 345) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
9 Dem Kl. stehe ein Anspruch auf Gestattung der teilweisen Gebrauchsüberlassung gemäß § 553 Abs. 1 BGB zu.
10 Der Antrag auf Erlaubniserteilung genüge hinsichtlich der Angaben zur Person des in Aussicht genommenen Untermieters den Anforderungen des § 553 Abs. 1 BGB. Der Kl. habe jedenfalls mit der in der Klageschrift ergänzten Mitteilung der letzten Wohnanschrift des namentlich sowie unter Angabe des Geburtsdatums benannten Dritten seinen Informationspflichten genügt. Die Bekl. seien auf dieser Grundlage in der Lage gewesen zu prüfen, ob in der Person des Untermieters die Erlaubniserteilung hindernde Umstände vorgelegen hätten. Zu Angaben über dessen wirtschaftliche Verhältnisse sei der Kl. nicht verpflichtet gewesen.
11 Dem für die Gebrauchsüberlassung nach § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlichen berechtigten Interesse des Mieters stehe nicht von vornherein entgegen, dass es sich bei dem vermieteten Wohnraum um eine Einzimmerwohnung handele. Die genannte Bestimmung stelle keine quantitativen Vorgaben hinsichtlich des beim Mieter verbleibenden Teils der Wohnung auf. Ausgehend hiervon sowie unter Berücksichtigung der Zielsetzung der Vorschrift, welche darin liege, dem Mieter den Wohnraum zu erhalten, sei ein großzügiger Maßstab anzulegen. Ein berechtigtes Interesse sei von vornherein nur dann zu verneinen, wenn der Mieter die Sachherrschaft über die Wohnung endgültig und vollständig zugunsten eines anderen verliere.
12 Auch dem Mieter einer Einzimmerwohnung sei daher bei nachweisbarem berechtigten Interesse die Möglichkeit einzuräumen, einem Dritten einen Teil der Wohnung zu überlassen. Ein eigenes Zimmer könne ein solcher Mieter zwar nicht für sich behalten, die Voraussetzung der „Überlassung eines Teils des Wohnraums“ sei aber erfüllt, wenn er den Gewahrsam nicht vollständig aufgebe. Hierfür genüge es, wenn er in der Wohnung einen Bereich behalte, in dem er persönliche Gegenstände lagere. Dies gelte erst recht, wenn der Mieter - wie hier - sogar noch im Besitz eines Schlüssels bleibe. Nach diesen Maßstäben stelle sich das Überlassungskonzept des Kl., wonach er seine persönlichen Gegenstände in einem konkret bezeichneten, dem Untermieter nicht zugänglichen Bereich gelagert und weiterhin über einen Wohnungsschlüssel verfügt habe, nicht als eine vollständige Überlassung der ganzen Wohnung dar.
13 Der - unstreitig nach Abschluss des Mietvertrags entstandene - Wunsch des Kl., während seines befristeten, berufsbedingten Auslandsaufenthalts einen Teil der Wohnung einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, stelle auch ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, da die teilweise Gebrauchsüberlassung vornehmlich dem von § 553 Abs. 1 BGB geschützten Erhalt der Wohnung des Kl. während seines Auslandsaufenthalts diene.
14 Die zweitinstanzlich erklärte fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung des Mietverhältnisses stehe dem geltend gemachten Anspruch auf Zustimmung zur Untervermietung nicht entgegen. Zwar habe der Kl. seine Vertragspflichten verletzt, indem er die Wohnung ohne vorherige Erlaubnis untervermietet habe. Die Kündigung sei jedoch rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB), weil die Bekl. zur Erteilung der Erlaubnis verpflichtet gewesen seien.
II. 15 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen.
16 1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht angegriffen ist das Berufungsgericht - unausgesprochen - davon ausgegangen, dass der auf Gestattung der Überlassung „eines Teils der Wohnung“ gerichtete Klageantrag - was vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen ist (Senatsurteile vom 5. Dezember 2018 - VIII ZR 194/17, NJW-RR 2019, 398 Rn. 10; vom 6. Februar 2019 - VIII ZR 54/18, NJW-RR 2019, 399 Rn. 9) - jedenfalls unter Berücksichtigung des zur Begründung des Klageantrags erfolgten Vortrags hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist.
17 2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei einen Anspruch des Kl. gemäß § 553 Abs. 1 BGB auf Gestattung der befristeten, teilweisen Gebrauchsüberlassung der Einzimmerwohnung an den von ihm benannten Untermieter bejaht.
18 Nach Satz 1 der vorgenannten Bestimmung kann der Mieter vom Vermieter die Erlaubnis verlangen, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, wenn für ihn nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse hieran entsteht. Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.
19 a) Frei von Rechtsfehlern - und auch insoweit unangegriffen - hat das Berufungsgericht ein nach dem Abschluss des Mietvertrags entstandenes berechtigtes Interesse des Kl. darin gesehen, dass dieser sich berufsbedingt von Juni 2021 bis Ende November 2022 im Ausland aufhalten wollte und die Untervermietung zur Verringerung finanzieller Belastungen erfolgen sollte.
20 Ein berechtigtes Interesse des Mieters i.S.d. § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB ist schon dann anzunehmen, wenn ihm vernünftige Gründe zur Seite stehen, die seinen Wunsch nach Überlassung eines Teils der Wohnung an Dritte nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 2014 - VIII ZR 349/13, GE 2014, 998 = NJW 2014, 2717 Rn. 13; Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom 3. Oktober 1984 - VIII ARZ 2/84, BGHZ 92, 213, 218 [zu § 549 Abs. 2 Satz 1 BGB in der Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts - Mietrechtsreformgesetz - vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1149, am 1. September 2001, im Folgenden a.F.]). Hierbei ist als berechtigt jedes Interesse des Mieters von nicht ganz unerheblichem Gewicht anzusehen, das mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung in Einklang steht (vgl. Senatsurteile vom 23. November 2005 - VIII ZR 4/05, GE 2006, 249 = NJW 2006, 1200 Rn. 8; vom 11. Juni 2014 - VIII ZR 349/13, aaO. Rn. 14; vom 31. Januar 2018 - VIII ZR 105/17, GE 2018, 385 = BGHZ 217, 263 Rn. 53; Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom 3. Oktober 1984 - VIII ARZ 2/84, aaO. S. 219). Das berechtigte Interesse an der Überlassung eines Teils des Wohnraums an Dritte setzt dabei - worüber hier kein Streit besteht - nicht voraus, dass die Wohnung auch nach der Untervermietung Lebensmittelpunkt des Mieters bleibt (so schon Senatsurteil vom 23. November 2005 - VIII ZR 4/05, GE 2006, 249 = NJW 2006, 1200 Rn. 7 f., 13; ebenso Senatsurteil vom 11. Juni 2014 - VIII ZR 349/13, aaO.).
21 Daher ist der Wunsch des Kl., der unter Beibehaltung seiner Wohnung eine (befristete) berufliche Tätigkeit im Ausland aufgenommen hat, nach einer Verringerung der von ihm zu tragenden Mietaufwendungen ohne Weiteres als berechtigtes Interesse an der Untervermietung eines Teils der Wohnung anzuerkennen. Denn der Gesetzgeber hat mit der Schaffung der Norm erkennbar u. a. die Absicht verfolgt, dem Mieter eine Kostenentlastung durch eine Untervermietung zu ermöglichen (vgl. Senatsurteil vom 31. Januar 2018 - VIII ZR 105/17, aaO. Rn. 55; siehe auch Senatsurteile vom 11. Juni 2014 - VIII ZR 349/13, aaO.; vom 23. November 2005 - VIII ZR 4/05, aaO. Rn. 8).
22 b) Dem Anspruch des Kl. auf Gestattung der teilweisen Gebrauchsüberlassung nach § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB steht es - anders als die Revision meint - nicht entgegen, dass der Kl. Mieter einer Einzimmerwohnung ist.
23 aa) Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts beabsichtigte der Kl., für die Dauer seines Auslandsaufenthalts seine Einzimmerwohnung unterzuvermieten. Dabei behielt er einen Wohnungsschlüssel zurück und lagerte seine in der Wohnung verbliebenen persönlichen Gegenstände dort in einem Schrank und in einer Kommode sowie in einem am Ende des Flurs gelegenen, mit einem Vorhang abgetrennten und nur von ihm zu nutzenden Bereich von der Größe eines Quadratmeters. Soweit die Revision die Auffassung vertritt, diese vom Berufungsgericht festgestellten Umstände reichten nicht aus, um eine Überlassung lediglich eines Teils des Wohnraums i.S.d. Vorschrift des § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB anzunehmen, vermag sie damit nicht durchzudringen.
24 bb) Wie der Senat bereits (zu Wohnungen mit mehreren Zimmern) entschieden hat, stellt § 553 Abs. 1 BGB weder quantitative Vorgaben hinsichtlich des beim Mieter verbleibenden Anteils des Wohnraums noch qualitative Anforderungen bezüglich dessen weiterer Nutzung durch den Mieter auf (Senatsurteil vom 11. Juni 2014 - VIII ZR 349/13, NJW 2014, 2717 Rn. 19). Die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Überlassung eines Teils des Wohnraums hat sich letztlich allein daran auszurichten, dass der Gesetzgeber durch die Bestimmung des § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB dem Mieter, der ein nachträglich entstandenes berechtigtes Interesse an einer Untervermietung geltend macht, eine Untervermietungserlaubnis nur dann verwehren will, wenn er den gesamten Wohnraum an einen Dritten weitergeben möchte; denn in einem solchen Fall geht es dem Mieter nicht darum, sich den Wohnraum zu erhalten (Senatsurteil vom 11. Juni 2014 - VIII ZR 349/13, aaO. Rn. 29). Dabei ist in Anbetracht des mieterschützenden Zwecks des § 553 Abs. 1 BGB, dem Mieter den Wohnraum zu erhalten, ein großzügiger Maßstab anzulegen (Senatsurteil vom 11. Juni 2014 - VIII ZR 349/13, aaO. Rn. 30). Von einer Überlassung eines Teils des Wohnraums an einen Dritten i.S.d. § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB ist daher regelmäßig bereits dann auszugehen, wenn der Mieter den Gewahrsam an dem Wohnraum nicht vollständig aufgibt (Senatsurteil vom 11. Juni 2014 - VIII ZR 349/13, aaO.).
25 cc) Davon ausgehend kann ein Anspruch des Mieters auf die Erteilung einer Untervermietungserlaubnis i.S.v. § 553 Abs. 1 BGB grundsätzlich auch bei einer Einzimmerwohnung gegeben sein.
26 (1) Dem steht - anders als die Revision meint - der Gesetzeswortlaut nicht entgegen. Die Vorschrift des § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB macht den Anspruch auf Gestattung der Untervermietung lediglich vom Vorliegen eines berechtigten Interesses des Mieters sowie davon abhängig, dass er einem Dritten nur einen Teil des Wohnraums überlässt. Wie ausgeführt, stellt die Bestimmung weder quantitative Vorgaben hinsichtlich des beim Mieter verbleibenden Anteils des Wohnraums - wie etwa eine bestimmte Zimmeranzahl oder anteilige Wohnfläche - noch qualitative Anforderungen bezüglich seiner weiteren Nutzung durch den Mieter auf (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 2014 - VIII ZR 349/13, aaO. Rn. 19 f.).
27 (2) Auch aus der Entstehungsgeschichte der Norm ergibt sich nicht, dass der Gesetzgeber einen Anspruch auf Erteilung einer Untervermietungserlaubnis allein bei Mehrzimmerwohnungen gewähren wollte.
28 (a) § 553 BGB entspricht - von geringen redaktionellen Änderungen abgesehen - der Bestimmung des § 549 Abs. 2 BGB a.F. (BT-Drs. 14/4553, S. 49). Die Regelung wurde in das Mietrecht eingeführt, um einen billigen Ausgleich zwischen den Interessen des Vermieters und des Mieters zu schaffen. Dem Mieter, der die gemietete Wohnung einem Dritten zum Gebrauch überlassen will, stand bis zur Einführung des § 549 Abs. 2 BGB a.F. nach § 549 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. (heute § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB) lediglich die Möglichkeit einer Kündigung des Mietverhältnisses zu, sofern der Vermieter die erforderliche Erlaubnis zur Gebrauchsüberlassung verweigerte. Dieses Kündigungsrecht sollte bei Vorliegen eines nach dem Mietvertragsabschluss entstandenen berechtigten Interesses des Mieters, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zu überlassen, durch einen gesetzlichen Anspruch auf Gestattung der Untervermietung ergänzt werden (vgl. BT-Drs. IV/806, S. 9 sowie Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drs. IV/2195, S. 3f.; Senatsurteil vom 11. Juni 2014 - VIII ZR 349/13, GE 2014, 998 = NJW 2014, 2717 Rn. 22). Insofern sollte die Neuregelung des § 549 Abs. 2 BGB a.F. nur eingreifen, wenn der Mieter einen Teil des Mietraums, nicht dagegen, wenn er „den ganzen Mietraum“ einem Dritten überlassen will; für letzteren Fall werde den berechtigten Interessen des Mieters schon durch das bereits in § 549 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. (heute § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB) geregelte Sonderkündigungsrecht Genüge getan (BT-Drs. IV/806, aaO.).
29 (b) Dass der Gesetzgeber bei der Ausfüllung des von ihm angenommenen Regelungsbedarfs zwischen Wohnungen mit mehreren Zimmern und solchen mit nur einem Zimmer unterscheiden wollte, lässt sich der Gesetzgebungsgeschichte nicht entnehmen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass eine Überlassung bei Einzimmerwohnungen nach dem Willen des Gesetzgebers stets als eine solche des „ganzen Mietraums“ angesehen und eine teilweise Überlassung einer solchen Wohnung verhindert werden sollte.
30 (3) Maßgeblich gegen den Ausschluss von Einzimmerwohnungen aus dem Anwendungsbereich der Bestimmung des § 553 Abs. 1 BGB spricht ihr mieterschützender Zweck, dem Mieter den Wohnraum möglichst zu erhalten (Senatsurteile vom 11. Juni 2014 - VIII ZR 349/13, GE 2014, 998 = NJW 2014, 2717 Rn. 30; vom 23. November 2005 - VIII ZR 4/05, GE 2006, 249 = NJW 2006, 1200 Rn. 11). Unter dessen Berücksichtigung sind die Voraussetzungen dieser Vorschrift auszulegen (Senatsurteile vom 23. November 2005 - VIII ZR 4/05, aaO.; vom 31. Januar 2018 - VIII ZR 105/17, GE 2018, 385 = BGHZ 217, 263 Rn. 53).
31 (a) Verlangte das Gesetz, dass der Mieter mindestens ein räumlich abgetrenntes Zimmer zurückbehält, liefe der Schutzzweck der Vorschrift für Mieter einer Einzimmerwohnung gänzlich leer. Sachgerechte Gründe dafür, solche Mieter insoweit als weniger schutzwürdig anzusehen als Mieter einer Mehrzimmerwohnung, erschließen sich indes nicht, denn auch dem Mieter einer Einzimmerwohnung kann es, namentlich bei - wie hier - befristeter Abwesenheit, darum gehen, sich den Wohnraum zu erhalten (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 2014 - VIII ZR 349/13, GE 2014, 998 = NJW 2014, 2717 Rn. 25, 29 f.). Wäre der Mieter einer Einzimmerwohnung jedoch auf das Sonderkündigungsrecht des § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB beschränkt, trüge dies seinem berechtigten Interesse am Erhalt des Wohnraums nicht Rechnung.
32 (b) Für die Anwendung des § 553 Abs. 1 BGB auch auf Einzimmerwohnungen spricht des Weiteren der in der heutigen Gesellschaft an Bedeutung zunehmende Aspekt der Mobilität und Flexibilität. Dies haben bereits die Gesetzesmaterialien zum Mietrechtsreformgesetz hervorgehoben (BT-Drs. 14/4553, S. 38 [zu Kündigungsfristen]; vgl. Senatsurteile vom 23. November 2005 - VIII ZR 4/05, GE 2006, 249 = NJW 2006, 1200 Rn. 13; vom 11. Juni 2014 - VIII ZR 349/13, GE 2014, 998 = NJW 2014, 2717 Rn. 24, 29). Diesem Gesichtspunkt ist gerade auch bei Einzimmerwohnungen Bedeutung zuzumessen.
33 (4) Daher ist auch bei Einzimmerwohnungen eine teilweise Überlassung von Wohnraum i.S.d. § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich möglich, sofern der Mieter - ebenso wie bei Mehrzimmerwohnungen - seinen Gewahrsam an dem Wohnraum nicht vollständig aufgibt. Diese Beurteilung entspricht auch der ganz überwiegenden Auffassung im Schrifttum und in der Rechtsprechung der Instanzgerichte (vgl. BeckOGK-BGB/Emmerich, Stand: 1. Juli 2023, §553 Rn. 12; Siegmund in Blank/Börstinghaus/Siegmund, Miete, 7. Aufl., § 553 BGB Rn. 12; NK-BGB/Hinz, 4. Aufl., § 553 Rn. 8; Schmidt-Futterer/Flatow, Mietrecht, 15. Aufl., § 553 BGB Rn. 7; Erman/Lützenkirchen, BGB, 16. Aufl., § 553 Rn. 3; Oberndorfer, AnwZert, MietR 13/2023 Anm. 1; LG Berlin, Beschluss vom 9. September 2019 - 64 T 65/19, GE 2019, 1638, juris Rn. 4; AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 1. September 2011 - 14 C 212/11, GE 2012, 66, juris Rn. 25; AG Mitte, Urteil vom 26. November 2020 - 25 C 16/20, GE 2021, 189, juris Rn. 17 f.; a.A. LG Berlin, Urteil vom 10. November 1994 - 61 S 204/94, juris Rn. 7; MünchKommBGB/Bieber, 9. Aufl., § 553 Rn. 4 i.V.m. Fn. 4 und Rn. 6; Bieber, jurisPR-MietR 16/2022 Anm. 1).
34 dd) Frei von Rechtsfehlern hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der Kl. den vorbezeichneten Anforderungen Rechnung getragen und dem Untermieter nur einen Teil des Wohnraums überlassen hat, ohne seinen Gewahrsam an der Wohnung vollständig aufzugeben.
35 (1) Wie oben (unter II 2 b bb) ausgeführt, ist es für die lediglich teilweise Überlassung des Wohnraums i.S.d. § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB allein maßgeblich, dass der Mieter den Gewahrsam daran nicht vollständig aufgegeben hat (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 2014 - VIII ZR 349/13, GE 2014, 998 = NJW 2014, 2717 Rn. 25, 30). Der Mieter muss Gewahrsam an einem Teil der Wohnung behalten, wobei es zu dessen Ausübung nicht erforderlich ist, dass er weiterhin in der Wohnung lebt; vielmehr kann auch derjenige Mieter Gewahrsam ausüben, der - wie hier - (zeitweise) ortsabwesend ist (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 2014 - VIII ZR 349/13, GE 2014, 998 = NJW 2014, 2717 Rn. 13, 28; vgl. auch Senatsurteil vom 23. November 2005 - VIII ZR 4/05, GE 2006, 249 = NJW 2006, 1200 Rn. 12 f.).
36 Entgegen der Ansicht der Revision ist es nicht erforderlich, dass der zurückbehaltene Teil des Wohnraums (auch) zu Übernachtungszwecken genutzt werden kann. Dies ist, wie der Senat bereits ausgesprochen hat, keine zwingend notwendige Voraussetzung, sondern - neben der Lagerung von Gegenständen - lediglich eine von mehreren Nutzungsmöglichkeiten (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 2014 - VIII ZR 349/13, GE 2014, 998 = NJW 2014, 2717 Rn. 30 [und/oder]).
37 (2) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Kl. dem Untermieter die Einzimmerwohnung nur teilweise überlassen wollte, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Kl. hat persönliche Gegenstände in der Wohnung in Bereichen zurückgelassen, die nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts der alleinigen Nutzung durch ihn vorbehalten waren. Den Zugriff hierauf hat er sich zudem durch Zurückbehaltung eines Wohnungsschlüssels gesichert. Hinzu tritt hier der Wille des Kl., die Wohnung nur für die Zeit seines Auslandsaufenthalts teilweise einem Dritten zu überlassen.
38 c) Ebenfalls ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auch das Vorliegen von Gründen verneint, die gemäß § 553 Abs. 1 Satz 2 BGB einem Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Untervermietung entgegenstehen könnten. Tatsächliche Umstände, aus denen sich im Sinne dieser Vorschrift ergeben könnte, dass in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorläge, der in Rede stehende Wohnraum übermäßig belegt würde oder den Bekl. die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden könnte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Übergangenen Sachvortrag zeigt die Revision nicht auf.
39 d) Das Berufungsgericht hat - anders als die Revision meint - ebenfalls zu Recht angenommen, dass die von den Bekl. zweitinstanzlich erklärte außerordentliche fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung des Mietverhältnisses dem geltend gemachten Anspruch nach § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht entgegensteht. Zwar hat der Kl. durch die ohne Erlaubnis der Bekl. vorgenommene Untervermietung - unabhängig davon, ob er deren Erteilung beanspruchen konnte - seine Vertragspflichten verletzt (vgl. Senatsurteil vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 74/10, GE 2011, 401 = NJW 2011, 1065 Rn. 20 m.w.N.). Hat der Mieter indes eine Erlaubnis zur Untervermietung rechtzeitig - vor Überlassung der Mieträumlichkeit an den Untermieter - erbeten, so ist es dem Vermieter - wie auch die Revision nicht verkennt - wegen des Verbots rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) verwehrt, sich bei einer Kündigung des Mietverhältnisses auf das Fehlen einer Erlaubnis zu berufen, die er dem Mieter hätte erteilen müssen, wenn er sich selbst vertragsgemäß verhalten hätte (vgl. Senatsurteil vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 74/10, aaO. Rn. 22 f.). Demgemäß ist die von den Bekl. erklärte, auf die fehlende Erlaubnis zur Untervermietung gestützte Kündigung rechtsmissbräuchlich, weil die Bekl. - wie ausgeführt - zur Erteilung der Erlaubnis verpflichtet waren.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach § 553 BGB kann bei einem berechtigten Interesse der Mieter die Erlaubnis zur Untervermietung eines Teils des Wohnraums verlangen. Das ist auch bei einer Einzimmerwohnung möglich – so der BGH (siehe Kurzmitteilung GE 2023, 863). Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Mieter den Gewahrsam an dem Wohnraum nicht vollständig aufgibt. Das ist dann der Fall, wenn er einen Wohnungsschlüssel zurückbehält und persönliche Gegenstände in einem Schrank, einer Kommode und in einem mit einem Vorhang abgetrennten Bereich am Ende des Flures von der Größe eines Quadratmeters lagert.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Mieter der Einzimmerwohnung wollte während seines Auslandsaufenthalts von Juni 2021 bis November 2022 einen Untermieter aufnehmen und klagte nach Ablehnung durch die Vermieter auf Erlaubnis der Untervermietung „eines Teils der Wohnung“. Persönliche Gegenstände wolle er weiter in der Wohnung lagern. Das Amtsgericht wies die Klage ab.
Während des Berufungsverfahrens kündigten die beklagten Vermieter das Mietverhältnis wegen der unerlaubten Untervermietung; das Landgericht Berlin verurteilte die Vermieter, die Untervermietung zu gestatten.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Auf die zugelassene Revision bestätigte der BGH das Urteil der 67. Kammer. Ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung liege vor und setze nicht voraus, dass der Mieter seinen Lebensmittelpunkt weiter in der Wohnung habe. Der Wunsch des Klägers, unter Beibehaltung seiner Wohnung während des befristeten Auslandsaufenthalts zur Verringerung seiner Mietaufwendungen einen Teil der Wohnung unterzuvermieten, sei ohne Weiteres als berechtigtes Interesse anzuerkennen.
Hier habe der Kläger einen Wohnungsschlüssel zurückbehalten und persönliche Gegenstände in einem Schrank, einer Kommode und in einem mit einem Vorhang abgetrennten Bereich am Ende des Flures von der Größe eines Quadratmeters gelagert. Damit habe er den Gewahrsam an der Wohnung nicht vollständig aufgegeben.
Sowohl der Gesetzeswortlaut als auch die Entstehungsgeschichte der Norm sprächen für diese Auslegung, denn der mieterschützende Zweck, dem Mieter den Wohnraum möglichst zu erhalten, treffe auch auf Einzimmerwohnungen zu.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Bundesgerichtshof billigt einen Klageantrag auf Erlaubnis der Untervermietung „eines Teils der Wohnung“, wenn sich aus der Begründung ergibt, um welchen Teil es sich dabei handeln soll.
Der Bundesgerichtshof billigt ferner die Auffassung des Landgerichts, dass bei einem Anspruch auf Erlaubnis eine Kündigung treuwidrig sei, wenn die Untervermietung trotz Ablehnung durch den Vermieter erfolgt war. In einer älteren Entscheidung (GE 2011, 401) hat der Bundesgerichtshof allerdings ausgeführt, dass die Untervermietung ohne die Erlaubnis des Vermieters auch dann vertragswidrig ist, wenn der Mieter einen Anspruch auf Erlaubnis hat und es eine Frage des Einzelfalls sei, ob der Vertragsverstoß eine fristgerechte Kündigung rechtfertigen könne. Wenn aber der Mieter die Erlaubnis rechtzeitig erbeten habe, sei eine Kündigung rechtsmissbräuchlich, weil die unberechtigte Ablehnung durch den Vermieter ebenfalls eine Vertragsverletzung sei.