Untervermietung
§ 549 BGB
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Untervermietung; Berechtigtes Interesse bei Scheitern der Verlobung; berechtigtes Interesse bei Scheitern von Wohngemeinschaft
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein berechtigtes Interesse zur Untervermietung ist für einen Mieter auch dann nicht gegeben, wenn die zwischen Verlobten bestehende Mietergemeinschaft infolge Auflösung des Verlöbnisses scheitert und der zurückgebliebene Mieter nicht willens oder wirtschaftlich nicht in der Lage ist, allein für die ganze Miete aufzukommen (Ergänzung zu dem Kammerurteil in GE 1982, 617 - ZMR 1982, 280 - MDR 1982, 850).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Berufung ist der Erfolg nicht zu versagen, denn der Kl. steht der Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung von zwei Zimmern ihrer Wohnung nicht zu. Ein berechtigtes Interesse, einen Teil der Wohnung einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen (§ 549 Abs. 2 BGB), liegt nicht vor. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer (GE 1982, 617 - ZMR 1982, 280) ist ein berechtigtes Interesse zur Untervermietung für den Mieter nicht gegeben, wenn infolge Scheiterns einer Wohngemeinschaft der in der Wohnung zurückgebliebene Mieter nicht mehr willens ist, allein für die ganze Miete aufzukommen. Auch im vorliegenden Fall rührt das Interesse der Kl. zur Untervermietung daraus, daß ihr (ehemaliger Verlobter und) Mitmieter sich aus der Wohngemeinschaft gelöst hat, ausgezogen und nicht mehr bereit ist, für die Miete für die Wohnung anteilig aufzukommen. Aus dem Scheitern einer Wohngemeinschaft, auch wenn die Partner - wie hier - miteinander verlobt waren, kann der in der Wohnung verbleibende Partner keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Erteilung einer Untermieterlaubnis herleiten, denn ein so begründetes Interesse ist von der Rechtsordnung nicht geschützt und damit nicht als berechtigt anzusehen. Ein berechtigtes Interesse zur Untervermietung wird vielmehr nur in den Fällen anerkannt, in denen nach Abschluß des Mietvertrages eine Veränderung der wirtschaftlichen oder familiären Verhältnisse des Mieters, wie z. B. Tod des Ehepartners, Auszug herangewachsener Kinder oder gesunkenes Einkommen infolge Arbeitslosigkeit, eingetreten ist (Palandt 40. Aufl. § 549 BGB Anm. 3 b). Ein solcher Fall liegt aber nicht vor, wenn Verlobte, die gemeinsam eine Wohnung gemietet haben, sich trennen und deshalb einer der Partner (Mitmieter) auszieht.
Mieten sich Verlobte gemeinsam eine Wohnung, gehen beide bei Vertragsabschluß bis zu ihrer Verheiratung das Risiko ein, daß im Falle des Scheiterns des Verlöbnisses der in der Wohnung allein Zurückbleibende im Innenverhältnis für die Miete allein aufkommen muß. Andernfalls wäre der Vermieter gezwungen, nur deshalb die Untervermietung zu gestatten, weil einer der lose miteinander verbundenen Mitmieter die Wohnung nicht mehr benutzen will und auszieht, während bei Fortsetzung der Wohngemeinschaft der eingeklagte Anspruch ohnehin nicht entstanden wäre. Der Vermieter wäre damit der Willkür eines der Mitmieter ausgeliefert, da er keine Möglichkeit hat, den aus der Wohngemeinschaft ausgeschiedenen Mitmieter zur Weiterbenutzung der Wohnung zu zwingen.
Sollte die Kl. nicht willens oder wirtschaftlich nicht in der Lage sein, ihre Wohnung allein zu bewohnen, muß sie sich, da sie ein von der Rechtsordnung anerkanntes berechtigtes Interesse für eine Untervermietung nicht hat, um eine kleinere und preisgünstigere Wohnung bemühen, die ihr die Kl. im übrigen bereits wiederholt angeboten hat.