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Untervermietung

HessStGHP.ST. 139118.08.1999WuM 1999, 565

HV Art. 1, 2, 45; StGHG § 43; BGB § 553

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Untervermietung; Hauptmieter; Lebensmittelpunkt; Willkür

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Anwendung und Auslegung einfachen Rechts durch ein Gericht überschreitet die Schwelle zur Willkür, wenn sie bei verständiger Würdigung der die Verfassung bestimmenden Prinzipien nicht mehr verständlich ist und sich der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht.

2. Bei einem Mietverhältnis, in dem eine Person als Hauptmieter fungiert, der zur Überlassung der Mieträume an einen lediglich numerisch begrenzten Personenkreis befugt ist, ist eine fachgerichtliche Interpretation des Mietvertrages, nach der der Hauptmieter als verantwortlicher Ansprechpartner der Vermieterseite in der Wohnung seinen Lebensmittelpunkt haben muß, nicht willkürlich.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

A I. Der Ast. wendet sich mit der Grundrechtsklage gegen ein Berufungsurteil des LG Frankfurt am Main, durch das er zur Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung verurteilt wurde.

B I. Die Grundrechtsklage ist unzulässig.

Der Ast. hat den Anforderungen des § 43 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - nicht genügt. Nach dieser Vorschrift erfordert die Zulässigkeit einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Grundrechtsklage, daß der Ast. substantiiert einen Lebenssachverhalt schildert, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung der von ihm benannten Grundrechte der Hessischen Verfassung durch die angegriffene Entscheidung ergibt (ständige Rechtsprechung des StGH, zuletzt Beschluß v. 19.7.1999 - P.St. 1409 - [= WM 1999, 508]). An diesem Zulässigkeitserfordernis fehlt es.

Der Ast. hat zunächst eine plausible Möglichkeit der Verletzung des in Art. 1 HV verankerten Willkürverbots bei der Anwendung und Auslegung einfachen Rechts durch das LG Frankfurt am Main im angegriffenen Urteil nicht hinreichend dargelegt. Die Anwendung und Auslegung einfachen Rechts durch ein Gericht überschreitet die Schwelle zur Willkür, wenn sie bei verständiger Würdigung der die Verfassung bestimmenden Prinzipien nicht mehr verständlich ist und sich der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. zuletzt Beschluß v. 19.7.1999 - P.St. 1409 - [= WM 1999, 508]). Die Auslegung des zwischen dem Ast. und seinen Vermietern bestehenden konkreten Mietvertrags durch das LG, nach der eine vertragsgemäße Nutzung der Wohnung durch den Ast. als Hauptmieter voraussetzt, daß dieser dort seinen Lebensmittelpunkt hat, stellt eine nachvollziehbare Interpretation dieser Vereinbarung dar. Sie fußt auf der zutreffenden Erwägung, daß ein Mietverhältnis ein auf besonderem gegenseitigem Vertrauen aufbauendes Dauerschuldverhältnis ist, bei dem regelmäßig der Vermieter der Person des Mieters besondere Bedeutung beimißt. Es ist vertretbar, wenn nicht gar naheliegend, bei einem Mietverhältnis, in dem - wie hier - eine Person als Hauptmieter fungiert, der zur Überlassung der Mieträume an einen lediglich numerisch begrenzten Personenkreis befugt ist, den Mietvertrag dahin zu interpretieren, daß der Hauptmieter als verantwortlicher Ansprechpartner der Vermieterseite in der Wohnung seinen Lebensmittelpunkt haben muß. Die Vertretbarkeit dieser Vertragsauslegung durch das LG wird auch dadurch indiziert, daß in fachgerichtlicher Rechtsprechung und Literatur es prinzipiell als Grundlage einer Erlaubnis zur Untervermietung angesehen wird, daß der Hauptmieter sich neben den Untermietern in der Wohnung aufhält und dort seinen Lebensmittelpunkt hat (vgl. LG Berlin GE 1986, 1067; WM 1995, 38; Staudinger-Emmerich, BGB, 13. Bearbeitung 1995, § 553 Rn. 50). Legt man dieses verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Verständnis der vertragsgemäßen Wohnungsnutzung durch den Ast. zugrunde, so ist es nicht willkürlich, in der Aufgabe der Wohnung als Lebensmittelpunkt durch den Ast. zugleich eine unbefugte Einräumung eines weitergehenden Gebrauchs an die bereits in der Wohnung befindlichen Personen als Dritte zu sehen. Auch die Möglichkeit einer willkürlichen Beweiswürdigung durch das LG scheidet von vornherein aus. Das LG hat den Zeugenaussagen vielmehr ohne Verfassungsverstoß entnommen, daß sich der Ast. in der Wohnung nurmehr gelegentlich aufhält. Ausgehend von dieser Tatsachenfeststellung hat es sodann willkürfrei diese Nutzung der Wohnung als nicht mehr vertragsgemäß und als unbefugte Nutzungsüberlassung an die die Wohnung weiterhin nutzenden Personen rechtlich gewürdigt.