Untervermietung
BGB § 540 Abs. 1 Satz 1 ; § 549 Abs. 1 a.F.
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Untervermietung; Gebrauchsüberlassung; Schwägerin
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Schwägerin gehört nicht zu demjenigen Personenkreis, welchem auch ohne Zustimmung ein unselbständiger Mietgebrauch an der Wohnung zuzubilligen ist.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. (Vermieter) hat das Mietverhältnis mit dem Bekl. (Mieter) nach fruchtloser Abmahnung gekündigt, weil der Bekl. ohne Zu-stimmung seine Schwägerin in die Wohnung aufgenommen hatte. Die Kla-ge hatte Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Bekl. hat die Mietsache vertragswidrig genutzt, in-dem er seiner Schwägerin den Gebrauch an der Wohnung trotz Abmahnung belassen hat.
Mangels vertraglicher Vereinbarung gilt für die Untervermietung die Vorschrift des § 549 Abs. 1 BGB. Danach ist der Mieter ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der vermieteten Sache einem Dritten zu überlasen, insbesondere die Sache weiterzuvermieten. Die Schwägerin des Bekl. ist "Dritte" im Sinne dieser Vorschrift. Sie gehört nicht zu demjenigen Personenkreis, welchem auch ohne Zustimmung ein un selbständiger Mitgebrauch an der Wohnung zuzubilligen ist. Zu diesem Personenkreis gehören nach ständiger Rechtsprechung nur der Ehegatte des Mieters und enge Angehörige. Hiervon hat das Bayerische Oberste Landesgericht (in MDR 1984, Seite 316) schon den Bruder eines Mieters ausgenommen, so daß die Schwägerin des Bekl. nicht als Familienmitglied in diesem Sinne anerkannt werden kann.
Es bedarf im vorliegenden Rechtsstreit keiner Entscheidung, ob der vor-malige Eigentümer dem Bekl. die Erlaubnis zur Aufnahme seiner Schwägerin in die Wohnung erteilt hatte. Der Kl. ist nach der Auffassung des Ge-richtes an diese Erklärung nicht gebunden, da die Innehaltung einer So-zialwohnung aus sozialpolitischen Gründen dem Inhaber eines Wohnungsberechtigungsscheines vorbehalten bleiben muß. Einen Wohnungsberechtigungsschein hat die Schwägerin des Bekl. trotz mehrfacher Aufforderung jedenfalls bis zur Kündigung am 26.6.1989 nicht vorgelegt. Dem Kl. ist nicht zumutbar, sich möglichen Sanktionen durch die zuständige Wohnungsbehörde, die vorliegend Kenntnis von der Untervermietung erlangt hatte, auszusetzen.