Untervermietung
§ 549 BGB
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Schlagwörter zur Erschließung
Untervermietung; Untervermietung - Anspruch auf; Arbeitslosigkeit - als Begründung für Anspruch auf Untervermietung; berechtigtes Interesse - an der Untervermietung; Anspruch auf Untervermietung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter hat einen Anspruch auf teilweise Untervermietung der Wohnung, wenn er aufgrund eintretender Arbeitslosigkeit mehr als 18 % seines Nettoeinkommens für die Kosten der Unterkunft einsetzen muß.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Anspruch auf Erteilung einer Untermietserlaubnis ist gemäß § 549 Abs. 2 Satz 1 BGB begründet. Für die Kl. ist nach Abschluß des Mietvertrages ein berechtigtes Interesse entstanden, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zu überlassen.
Der im Gesetz nicht definierte Begriff des berechtigten Interesses ist weit zu fassen. Darunter fällt jeder einleuchtende vernünftige Grund, selbstredend unbeschadet der etwa vorliegenden Ausschließungsgründe in § 549 Abs. 2 Satz 2 BGB, die der Vermieter entgegenhalten kann (so auch OLG Hamm NJW 1982, 2876). Die Bildung einer auf Dauer angelegten Wohngemeinschaft aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen begründet ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 549 BGB (so auch OLG Hamm a.a.O.; BGH, 3.10.1984, GE 1985, 85).
Nach ständiger Rechtsprechung ist ein berechtigtes Interesse des Mieters an der Untervermietung grundsätzlich dann zu bejahen, wenn der Mieter aus finanziellen Gründen zur Untervermietung gezwungen ist, weil er sonst die Miete nicht mehr bezahlen und somit die Wohnung nicht mehr halten könnte (vgl. auch AG Charlottenburg 9.9.81, MM 4/82, 18; LG Berlin 7.9.83, GE 1983, 1111; LG Berlin 2.7.81, GE 1981, 909). Bei Abschluß des Mietvertrages befand sich die Kl. in einem festen Arbeitsverhältnis. Unstreitig ist die Kl. mittlerweile arbeitslos und bezieht Arbeitslosengeld in Höhe von 233,40 DM wöchentlich. Sie verfügt damit nicht mehr über die finanziellen Mittel wie bei Abschluß des Mietvertrages im Jahre 1982. Es war von Beginn des Mietverhältnisses an nicht mit einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu rechnen. Die Kl. müßte nunmehr ca. 30 % ihres Einkommens für die Kaltmiete der Wohnung aufbringen.
Aber auch der Wunsch der Kl., im Rahmen ihrer Lebensgestaltung aus persönlichen Gründen mit der Zeugin ... eine auf Dauer angelegte Wohngemeinschaft zu bilden, stellt ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 549 Abs. 2 Satz 1 BGB dar.
Leitsatz
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Anmerkung: Vgl. zum LS: LG Berlin - 65 S 383/85 - Urt. v. 4.2.1986