Untervermietung
BGB § 540, 553 ;§ 549 Abs. 1, 2 a.F.
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Untervermietung; Untermieterlaubnis; Wohngemeinschaft; Lebensgemeinschaft; Lebensgefährte
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Wille des Mieters, in seiner Wohnung mit einem langjährigen Freund zu leben, begründet einen Anspruch auf Erteilung einer Un termieterlaubnis.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Dem Kl. steht gemäß § 549 Abs. 2 BGB ein Anspruch gegen die Bekl. auf Erteilung der Untermieterlaubnis zu. Entgegen ihrer Meinung hat der Kl. ein berechtigtes Interesse, einen Raum der zweizimmrigen Wohnung unterzuvermieten.
Für das berechtigte Interesse im Sinne des § 549 Abs. 1 BGB genügt es, wenn der Mieter unter Würdigung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vernünftige und einleuchtende Gründe für die Untervermietung geltend macht, die seinen Wunsch nach Überlassung eines Teils der Wohnung an Dritte nachvollziehbar erscheinen läßt. Berechtigt ist jedes auch höchst persönliche Interesse des Mieters von nicht ganz unerheblichem Gewicht, das mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung in Ein-klang steht (BGH NJW 1985, 130; NJW 1988, 905). Nachvollziehbar ist es, wenn der Mieter nach Abschluß des Mietvertrages eine Lebens- oder Wohngemeinschaft gründen will und anderer Wohnraum ihm dafür nicht zur Verfügung steht bzw. nicht zu erhalten ist. Der Mieter hat bereits dann ein berechtigtes Interesse an der Aufnahme eines Dritten in die Mietwohnung, wenn er im Rahmen seiner Lebensgestaltung aus persönlichen Gründen mit dem Dritten z.B. eine auf Dauer angelegte Wohngemeinschaft begründen will, gleichviel ob es sich bei dem Dritten um eine Person gleichen oder anderen Geschlechts handelt (OLG Hamm, NJW 1982, 2876).
Zwar ist X. nicht der Lebenspartner des Kl., und der Kl. behauptet selbst nicht, daß er mit ihm eine Wohngemeinschaft bis ans Lebensende führen will; gleichwohl ist sein Wille, statt weiterhin allein in den Räumen zu leben, diese mit einem langjährigen Freund zu teilen, nachvollziehbar und von nicht ganz unerheblichem Gewicht. Seine private Lebensgestaltung ist zu respektieren.
Auf das Interesse des X., als Untermieter in die Wohnung einziehen zu dür-fen, kommt es zwar nicht an, es ist aber aus der Sicht des Kl. ebenfalls nachvollziehbar und einleuchtend, wenn er einem Freund behilflich sein will, aus einer unangenehmen Wohnsituation herauszukommen.
Die Wohnung ist entgegen der Auffassung der Bekl. auch nicht überbelegt. Ausweislich des Mietvertrages besteht sie aus zwei Zimmern und umfaßt 55 qm Wohnfläche. Diese Wohnungsgröße würde sogar für eine Kleinfamilie ausreichen, so daß dort ohne weiteres genügend Raum für zwei er-wachsene Personen vorhanden ist.