Untervermietung
BGB § 549
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Untervermietung; Erlaubnis; Ablehnung; Sonderkündigungsrecht; Kündigung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter kann ohne weiteres den Wohnungsmietvertrag mit der gesetzlichen Frist des Sonderkündigungsrechts kündigen, wenn der Vermieter es auf seine Anfrage generell ablehnt, einer Untervermietung zuzustimmen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. sind gem. Mietvertrag v. 7.10.1985 Mieter und begehrten mit Schreiben v. 20.3.1997: "Hiermit bitten wir sie um die Zustimmung zur Untervermietung der Mietwohnung. Ihre schriftliche Antwort erwarten wir bis zum 27.3.1997". Durch Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten haben die Kl. am 24.3.1997 erklären lassen, daß kein Anlaß bestehe, auf diese Bitte einzugehen, "schon gar nicht innerhalb der von den Bekl. ultimativ gesetzten sehr knappen Frist". Darauf kündigten die Bekl. zum 30.6.1997.
Die Kl. meinen, da die Bekl. in ihrem Schreiben keinen konkreten Untermieter benannt hätten, könnten sie das Sonderkündigungsrecht des § 549 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht für sich in Anspruch nehmen. Sie beantragen festzustellen, daß das Mietverhältnis durch die Kündigung der Bekl. v. 27.3.1997 nicht mit Ablauf des 30.6.1997 beendet wird.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das Mietverhältnis endete mit Ablauf des 30.6.1997, da die Bekl. gemäß § 549 Abs. 1 Satz 2 BGB berechtigt gekündigt haben.
Die Bekl. hatten das Mietverhältnis mit Schreiben v. 23.12.1996 zwar auf 31.3.1997 gekündigt. Die Kl. wiesen mit Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten v. 11.1.1997 jedoch zu Recht darauf hin, daß die Kündigung erst mit Ablauf des Jahres 1997 wirksam werde, da das Mietverhältnis länger als zehn Jahre bestand, § 565 Abs. 2 Satz 2 BGB. Die Bekl. hatten dann, weil sie vorzeitig ausziehen wollten, mit Schreiben v. 20.3.1997 um Zustimmung zur Untervermietung und um Antwort bis 27.3.1997 gebeten. Der Prozeßbevollmächtigte der Kl. teilte dann mit Schreiben v. 24.3.1997 mit, daß kein Anlaß bestehe, auf die Bitte der Bekl. einzugehen, schon gar nicht innerhalb der ultimativ gesetzten sehr knappen Frist. Daraufhin kündigten die Bekl. mit Schreiben v. 27.3.1997 auf Ende Juni 1997.
Entgegen der Auffassung des AG und der Kl. sieht die Kammer in dem Schreiben v. 24.3.1997 eine endgültige Ablehnung der Kl., einer Untervermietung zuzustimmen. Die Kl. brachten zum Ausdruck, und so konnten es die Bekl. als Erklärungsempfänger auch verstehen, daß sie es ablehnten, sich überhaupt mit der Angelegenheit zu befassen -"es besteht kein Anlaß". Die Kl. gingen damit sachlich überhaupt nicht auf die Bitte der Bekl. ein, sondern lehnten diese generell ab, ohne irgendwelche Einschränkungen zu machen. Dies ist nach Auffassung der Kammer ein eindeutiges Nein. Der Zusatz "schon gar nicht" ist keine Einschränkung, sondern eine Verstärkung, ein weiterer Ablehnungsgrund. Die Kl. haben auch nicht zum Ausdruck gebracht, sie würden deswegen ablehnen, weil kein Nachmieter genannt worden sei. Eine andere Auffassung könnte man dann vertreten, wenn die Kl. beispielsweise mitgeteilt hätten, es bestehe derzeit kein Anlaß zur Erteilung der Zustimmung, wie es das AG in den Entscheidungsgründen ausführt. Das Wort "derzeit" fehlt aber gerade im Schreiben v. 24.3.1997.
Es war auch nicht erforderlich, daß die Bekl. in ihrem Schreiben v. 20.3.1997 bereits einen konkreten Nachmieter benannten. Der Mieter kann durchaus ein Interesse daran haben, zunächst um generelle Zustimmung zu bitten, bevor er in konkrete Verhandlungen mit einem Nachmieter eintritt, dem er dann gegebenenfalls wieder "absagen" müßte, wenn der Vermieter nein sagt. Der Vermieter kann, ohne daß ihm bereits ein konkreter Nachmieter benannt wird, sich generell auf den Standpunkt stellen, eine Untervermietung komme nicht in Betracht. In einem solchen Fall kann der Mieter immer noch entscheiden, ob er in der Wohnung bleibt, sich dennoch um eine Zustimmung des Vermieters durch nunmehrige Benennung eines konkreten Nachmieters bemüht oder kündigt. ...