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Untervermietung

LG Köln10 S 367/9703.12.1997WuM 1998, 154

BGB § 549

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Untervermietung; Erlaubnis; Nachmieter; Untermieter; Ablehnung; Kündigung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Mieter ist bei der Bitte um Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung des gesamten Mietgegenstandes nicht verpflichtet, bereits zu diesem Zeitpunkt dem Vermieter einen konkreten Untermieter zu benennen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. stehen Restmietzinsansprüche für den Zeitraum 1.12.1996 bis 15.2.1997 in Höhe von insgesamt 3.150 DM nicht gemäß § 535 Satz 2 BGB zu, denn das Mietverhältnis der Parteien ist aufgrund der der Kl. am 3.9.1996 zugegangenen Kündigung der Bekl. per 30.11.1996 beendet worden.

Das AG ist zu Recht von der Wirksamkeit dieser Kündigung gemäß § 549 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgegangen, da die Kl. zuvor durch das Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten v. 28.8.1996 die Zustimmung zu einer vollständigen Untervermietung der Wohnung durch die Bekl. generell und ausdrücklich verweigert hatte. Im Gegensatz zu den Fällen, in denen der Mieter die Zustimmung zu einer teilweisen Untervermietung des Mietgegenstandes nach § 549 Abs. 2 BGB erbittet (vgl. dazu KG RE WM 1992, 350; Sternel Mietrecht aktuell 3. Aufl. Rn. 218), ist der Mieter bei der Bitte um Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung des gesamten Mietgegenstandes nicht verpflichtet, bereits zu diesem Zeitpunkt dem Vermieter einen konkreten Untermieter zu benennen (vgl. Sternel a. a. O. Rn. 206; Bub/Treier-Grapentin Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete IV Rn. 21 I ff., 215).

Ein Ausschluß des Kündigungsrechts der Bekl. nach § 549 Abs. 1 Satz 2 BGB läßt sich aus § 20 des Mietvertrages nicht ableiten. § 20 des Mietvertrages ist nämlich für die Frage eines Kündigungsrechts der Bekl. gemäß § 549 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht einschlägig. § 20 des Mietvertrages regelt lediglich die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Mieter einen Anspruch auf Entlassung aus dem Mietverhältnis gegen die Gestellung eines Nachmieters hat. Über die Frage, ob dem Mieter aufgrund anderweitiger gesetzlicher Regelungen ein Kündigungsrecht zusteht oder nicht, enthält § 20 des Mietvertrages hingegen keine Regelung.

Die Absprachen der Parteien über eine Nachmietergestellung schließen ebenfalls das Kündigungsrecht der Bekl. aus § 549 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht aus, denn dem Sachvortrag der Parteien über die Absprachen läßt sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, daß die Parteien damit gleichzeitig einen Verzicht auf gesetzliche Kündigungsmöglichkeiten zu Lasten der Bekl. vereinbaren wollten. Dagegen spricht auch bereits, daß beide Parteien davon ausgingen, daß es Schwierigkeiten bei der Suche nach einem Nachmieter geben könnte.