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Untervermietung

LG Braunschweig6 S 184/9812.01.1999WuM 1999, 216

BGB §§ 549, 242

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Untervermietung; Untermiete; Erlaubnis; Sonderkündigungsrecht

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Will der Mieter mit der Bitte um Genehmigung einer Untervermietung lediglich die Kündigungsfrist verkürzen, so entsteht sein Sonderkündigungsrecht wegen verweigerter Untervermietungserlaubnis nicht, wenn er dem Vermieter keinen konkreten Untermietwilligen benennt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Tatsache, daß die Kl. hier die Genehmigung zur Untervermietung verweigert haben, rechtfertigt nicht das Sonderkündigungsrecht nach § 549 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Die Kammer teilt allerdings die Ansicht, daß die Nennung eines konkreten Untermieters dann nicht erforderlich ist, wenn der Vermieter seine Genehmigung zur Untervermietung generell verweigert hat (vgl. auch KG WM 1996, 697; LG Köln WM 1994, 468).

In den Fällen, in denen aber der Mieter um Genehmigung der Untervermietung lediglich bittet, um ersichtlich die Kündigungsfrist abzukürzen, muß das anders gesehen werden. § 549 Abs. 1 BGB hat nicht die Aufgabe, die gesetzlichen Kündigungsfristen zu unterlaufen. Aus diesen Gründen gebieten es die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) in den Fällen, in denen es nur um die Verkürzung der Kündigungsfrist geht, einen konkreten Untermieter zu nennen, der auch tatsächlich die Absicht hat, lediglich bis zum Ablauf der Kündigungsfrist als Untermieter in die Wohnung einzuziehen. Nur in derartigen Fällen hat der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Untermiete.

Nur in diesen Fällen ist es gerechtfertigt, ihm ein Sonderkündigungsrecht nach § 549 Abs. 1 Satz 2 BGB zuzusprechen, wenn der Vermieter - entgegen dem berechtigten Interesse des Mieters - die Untervermietung an einen konkret genannten Untermieter verweigert.