Untervermieter haftet für Mängel des Treppenhauses
§ 536 BGB, § 279 BGB
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Schlagwörter zur Erschließung
Untervermieter haftet für Mängel des Treppenhauses; Untermiete; Instandhaltungspflicht; Mitvermietete Gebäudeteile; Treppenhaus, Schönheitsreparaturen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Werden laufende Bauarbeiten im Treppenhaus nicht in angemessener Frist abgeschlossen, kann sich der Vermieter nicht darauf berufen, er sei nicht Eigentümer und die staatlichen Zuschüsse würden verzögert.
2. Zum Anspruch des Mieters auf Renovierung bei Mängeln im Treppenhaus.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. ist auf die Widerklage zur Durchführung von verschiedenen Arbeiten zu verurteilen, damit der vertragsgemäße Zustand der Mietsache nach § 536 BGB wieder hergestellt oder erreicht wird. Dabei kann sich die Kl. grundsätzlich nicht darauf berufen, sie sei nicht Eigentümerin und der Bekl. lediglich ihr Untermieter. Das Gesetz macht keinen Unterschied dahin, ob der Vermieter Eigentümer der Sache ist oder nicht; auch im letzteren Fall trifft den Vermieter die uneingeschränkte Garantiepflicht der §§ 535 ff. BGB. Daß möglicherweise Zuschüsse für die Instandsetzungsmaßnahmen verspätet oder gar nicht gewährt werden, ist ohnehin nach § 279 BGB unbeachtlich.
Der Bekl. ist nicht berechtigt, Schönheitsreparaturen für das Treppenhaus einzuklagen. Grundsätzlich hat der Mieter in einem solchen Falle keinen Anspruch auf Durchführung von Schönheitsreparaturen, wenn nicht darüber hinaus eine Gefahrenlage besteht (LG Hamburg in WM 1977, 119). Jedenfalls ist das Treppenhaus zum jetzigen Zeitpunkt nicht in einem offenbar schlechteren Zustand als bei Mietvertragsbeginn (vgl. Kammergericht Grundeigentum 1984, 81).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: Vgl. LG Berlin - 65 S 113/86 - Urt. v. 20.1.1987