Unterschutzstellung
VermG § 1 Abs. 6 ; Kulturgutschutzgesetz - KuSchG § 1 ; TreuhG § 11
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Unterschutzstellung; Musikaliensammlung; Kulturgut; NS-Verfolgtensituation; Washingtoner Abkommen
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Unterschutzstellung von Teilen einer historischen Musika-lien-sammlung nach dem Kulturgutschutzgesetz (KuSchG) kann auch für Ver-mögenswerte erfolgen, die zuvor nach dem VermG rückübertragen wurden.
2. Die Rechtswirksamkeit der Unterschutzstellung setzt die konstitutive Eintragung in ein "Verzeichnis national wertvoller Kulturgüter" voraus.
3. Werden nur einzelne Teile (206) einer gesamten Sammlung (23.965) unter Schutz gestellt, bedarf es zur Identifizierung der unter Schutz gestellten Teile einer besonderen individualisierenden Beschreibung. Die einzelnen Teile müssen jeweils die Schutzvoraussetzungen eines "national wertvollen Kulturgutes" i.S.d. § 1 KuSchG erfüllen.
4. Die Einleitung des Unterschutzstellungsverfahrens ist materiell bereits gerechtfertigt, wenn gewichtige Anhaltspunkte dafür sprechen, daß die Eintragungsvoraussetzungen vorliegen bzw. die Auffassung besteht, daß die einzutragenden Gegenstände unter den Schutz des Gesetzes fallen könnten und diese Einschätzung nicht abwegig ist.
5. Gegen die Einleitung des Unterschutzstellungsverfahrens kann der betroffene Privateigentümer mit der Leistungsklage vorgehen; ab Ein-tragung der Unterschutzstellung kann er dagegen mit der Anfechtungsklage vorgehen.
6. Die Unterschutzstellung ist ein gebundener Verwaltungsakt, deshalb können die besondere NS-Verfolgungssituation des Privateigentümers bzw. seiner Rechtsvorgänger, die Besonderheiten des VermG oder die Washingtoner Prinzipien i. V. m. der Gemeinsamen Erklärung erst im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung Berücksichtigung finden.
7. Die Washingtoner Erklärung vom 3. Dezember 1998 ist kein völkerrechtlicher Vertrag, sondern eine rechtlich nicht bindende Erklärung der Teil-neh-merstaaten. Auch die Gemeinsame Erklärung vom Dezember 1999 der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände stellt keine Rechtsnorm dar, die eine rechtliche Bindung unmittelbar begründet.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. - Verlag C.F.P. und mehrere Einzelpersonen - wenden sich gegen die Anwendung des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung (Kulturgutschutzgesetz - KuSchG -) auf Werke und Dokumente, die aus der Musikbibliothek P. in Leipzig nach Berlin verbracht wurden. Die Musikbibliothek P. ist eine wissenschaftliche Spezialbibliothek. Sie bestand vor der Verbringung der streitgegenständlichen 206 Materialien nach Berlin aus 23.965 Einheiten. Neben musikwissenschaftlichen Standardwerken, Fachzeitschriften aus mehreren Jahrhunderten, wissenschaftlich-kritischen Editionen älterer Musik, Gesamtausgaben und Sondersammlungen gehören zu ihrem Bestand seltene Handschriften und Erstausgaben bedeutender Komponisten und Musiker, Briefe bedeutender musikalischer Persönlichkeiten und Notenausgaben mit handschriftlichen Eintragungen großer Meister. Der in Leipzig verbliebene überwiegende Bestand befindet sich dort in der Stadtbücherei.
Grundstock der Bibliothek war die 1861 gegründete und 1891 in Konkurs geratene Musik-Leihanstalt von Alfred D., die Max A., alleiniger Inhaber des Verlages C. F. P., 1891 kaufte und in enger Kooperation mit der Stadt Leipzig als Musikbibliothek P. weiterführte. Max A. verfügte testamentarisch - allerdings nicht formwirksam - die Errichtung einer unselbständigen Stiftung zum Erhalt der Musikbibliothek, die von der Stadt treuhänderisch verwaltet werden sollte. Im Falle der Auflösung oder des Wegzuges des Verlages sollten das Grundstück mit der Bibliothek sowie das Recht zum Behalt der Zinserträge aus der Stiftung auf die Stadt übergehen. Alleinerbe des im Jahr 1900 verstorbenen Max A. war sein Neffe, der in Anerkennung des Willens des Erblassers mit der Stadt Leipzig eine an der testamentarischen Verfügung orientierte notarielle Vereinbarung traf.
Seit den 30er Jahren war H.-J. H., ein Sohn H. H., Mitinhaber des nun als OHG organisierten Musikverlages. Die Nationalsozialisten verhängten gegen H. H. und seinen Sohn 1938 ein Berufsverbot und stellten den Musikverlag unter nationalsozialistische Treuhänderschaft, unter welcher der Verlag 1939 verkauft wurde. Zu den übertragenen Vermögenswerten gehörte laut Kaufvertrag auch die Musikbibliothek P. samt Grundstück und Gebäude. H.-J. H. verstarb 1940 unverheiratet und ohne Nachkommen im Internierungslager Perpignan. Sein Vater H. H. wurde 1942 in Auschwitz ermordet.
Die überlebenden Kinder H. H. verzichteten 1947/1948 zugunsten des in die USA emigrierten Sohnes W. H. auf ihr Erbe nach H. H. 1950 wurde die Edition P. nach nur kurzzeitiger Rückgabe an W. H. unter Treuhänderschaft der Bezirksleitung der SED gestellt und später als VEB Edition P. fortgeführt.
Der Bestand der Musikbibliothek P. wurde 1954 vom Verlag der Stadt Leipzig übergeben und aus dem angestammten Sitz in der Königstraße Nr. 26 in die Musikbibliothek der Stadt Leipzig verbracht.
Im Juli 1990 entstand nach § 11 des Gesetzes zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens (TreuhG) durch Umwandlung des VEB Edition P. die Edition P. GmbH mit der Treuhandanstalt als Alleingesellschafterin. Mit Restitutionsbescheid des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 1. September 1993 wurden sämtliche Geschäftsanteile dieser Edition P. GmbH (i.L.) auf E. H. als Alleinerbin nach W. H. übertragen. Diese brachte ihre Anteile in den Frankfurter C. F. P. Verlag, die Kl. zu 1., ein. Die Stadt Leipzig zog in der Folgezeit in Zweifel, daß die Musikbibliothek P., zu den mit Bescheid vom 1. September 1993 restituierten Vermögenswerten zählte, schloß aber dessen ungeachtet 1998 mit dem Ziel, die Musikbibliothek ohne zeitliche Begrenzung in Leipzig zu halten, mit der Kl. zu 1. einen Dauerleihvertrag. Einen weiteren Leihvertrag schloß die Kl. zu 1. im Jahr 2003 mit dem Bach-Archiv Leipzig, in dem sich einzelne Materialien aus dem Bestand der Musikbibliothek P. befanden. Mit Schreiben vom 28. April 2004 bestätigte das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen den Kl.
vertretern, daß mit dem Restitutionsbescheid vom 1. September 1993 auch die Musikbibliothek an Frau E. H. rückübertragen worden sei und schloß sich damit der gleichlautenden Auffassung des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen in einem an die Stadt Leipzig gerichteten Schreiben vom 28. Dezember 2000 an.
Im Sommer 2004 kündigte die Kl. zu 1. (teilweise) den 1998 geschlossenen Dauerleihvertrag und ließ 199 Materialien von Mitarbeitern von Christies Deutschland nach Berlin bringen. Ebenso kündigte sie den mit dem Bach-Archiv geschlossenen Leihvertrag. Die dort befindlichen Werke Bachs wurden an die Kl.
vertreter herausgegeben und ebenfalls nach Berlin verbracht. Jedenfalls seit August/September 2005 befinden sich die streitgegenständlichen Dokumente bei der H. Internationale Transporte GmbH in Berlin.
Mit Schreiben vom 26. August 2004 teilte die damalige Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur, von den zuständigen sächsischen Behörden über die Einleitung des Verfahrens zur Eintragung der Musikbibliothek P. in das sächsische Landesverzeichnis in Kenntnis gesetzt, den Kl.
vertretern mit, daß das Verfahren zur Eintragung der nach Berlin verbrachten Stücke der Musikbibliothek P. in das "Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes" nach dem Kulturgutschutzgesetz eingeleitet werde und gab Gelegenheit zur Stellungnahme. Dem Schreiben, das die sieben aus dem Bach-Archiv Leipzig ausgehändigten Werke namentlich benannte, war als Anlage 1 eine Auflistung der aus der Stadtbibliothek Leipzig übergebenen 199 Exemplare beigefügt. Zur Begründung wird in dem Schreiben u.a. ausgeführt, die in der Anlage 1 aufgeführten Objekte bildeten gemeinsam mit den Bach-Materialien das Herzstück der ehemaligen Musikbibliothek P. Die aus zahlreichen Autographen, Erstdrucken und frühen Abschriften bestehende Sammlung biete einen repräsentativen Zimelien-Querschnitt durch die europäische und speziell deutsche Musikgeschichte, dessen Bedeutung weit über die Stadt Leipzig hinausreiche. Die Musikbibliothek P. habe in den 20er und 30er Jahren ihren internationalen Ruf durch diese Handschriften begründet und vielfach auf ihre einen Zeitraum von 500 Jahren umspannende Sammlung hingewiesen.
Die Kl.
vertreter erhoben unter Hinweis auf die Geschichte der Familie H. Bedenken gegen die Vorgehensweise der Senatsverwaltung. Die überlebenden Mitglieder der Familie H. stünden mittlerweile in hohem Alter und seien dringend auf den verkehrswertgerechten Erlös der Gegenstände angewiesen.
Die Senatsverwaltung machte die Einleitung des Eintragungsverfahrens im Amtsblatt für Berlin vom 19. August 2005 (S. 3014) und im Bundesanzeiger vom 30. August 2005 (Nr. 163, S. 13149) öffentlich bekannt.
Die Kl. zu 1. hat am 24. August 2005 Anfechtungsklage gegen die Einleitung des Eintragungsverfahrens erhoben.
Im August/September 2005 schloß die Edition P. GmbH Leipzig mit Frau C. H., Frau M., Herrn H., Frau E. (Kl. zu 2.), Herrn H. (Kl. zu 3.) und Frau E. (Kl. zu 4.) ("H.-Erben") eine Vereinbarung, wonach die Musikbibliothek P. mit all ihren Be-standteilen, wie sie sich zur Zeit (der Vereinbarung) im wesentlichen in der Stadtbibliothek Leipzig und zu einem geringeren Teil im Lager der Kunst-spe-dition H. in Berlin befänden, auf die H.-Erben übertragen wurde. Die H. Inter-nationale Transporte GmbH erklärte mit an die Prozeßbevollmächtigten der Kl. gerichtetem Schreiben vom 24. November 2005, daß die im Lager der Spedition vorhandenen Teile der Musikbibliothek ausschließlich mit Zustim-mung aller im Vertrag genannten Erben zur Verfügung gestellt würden.
Der Sachverständigen-Ausschuß für Kulturgut des Landes Berlin schloß sich in der Sitzung vom 18. Januar 2006 der Auffassung des im März 2005 mit der Eintragung der Musikbibliothek P. in das Landesverzeichnis Sachsens befaßten sächsischen Ausschusses an, daß es sich bei der Musikbibliothek P. um national wertvolles Kulturgut handle, und erteilte die Zustimmung zur endgültigen Eintragung in das Berliner Landesverzeichnis. Mit an die Kl.
vertreter gerichtetem Schreiben vom 14. Februar 2006 teilte die Senatsverwaltung mit, daß die im Bescheid vom 25. (gemeint 26.) August 2004 aufgeführten Teile der Sammlung nunmehr endgültig in das "Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes" eingetragen würden. Die Bekanntmachung der Eintragung erfolgte im Amtsblatt für Berlin vom 24. Februar 2006 (ABI. S. 719) und im Bundesanzeiger vom 9. März 2006 (S. 1539) mit folgenden Angaben:
"Bibliotheksgut, 16.-20. Jahrhundert, Musikbibliothek P. (Handschriften, Auto-graphe, Erst- und Frühdrucke, Manuskripte von Komponisten); Papier, ca. 204 Medieneinheiten".
Gegen die endgültige Eintragung haben die Kl. zu 2. bis 4. am 6. April 2006 Klage erhoben (VG 1 A 83.06). Die Kammer hat beide Verfahren mit Beschluß vom 29. Mai 2005 zum Aktenzeichen VG 1 A 162.05 verbunden.
Die Kl. tragen zur Begründung der Klagen vor: Das Kulturgutschutzgesetz sei bei einer Restitution aufgrund des Vermögensgesetzes nicht anwendbar. Insbesondere bei jüdischen Anspruchsinhabern liefe die Anwendung des Gesetzes auf eine dritte Enteignung nach den nationalsozialistischen und den kommunistischen Enteignungen hinaus. Vor dem Hintergrund des Schicksals der Familie H. könne das Ausfuhrverbot nach dem Kulturgutschutzgesetz nur als Fortsetzung der seit 1938 laufenden Maßnahmen auf scheinbar "neuer gesetzlicher Grundlage" verstanden werden. Zweck der Vorschrift des § 1 Abs. 6 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG), die auf völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik beruhe, sei eine dauerhafte nachhaltige und von keinen Beschränkungen beeinflußte Wiedergutmachung der während der NS-Zeit erlittenen Vermögensverluste. Durch das Ausfuhrverbot werde den Berechtigten die gerade erst zurückerlangte Verfügungsmacht, die auch den maßgebenden wertbildenden Faktor der restituierten Gegenstände am Weltmarkt bilde, wieder entzogen. Der Wert der restituierten Stücke werde um wenigstens 50 % gegenüber den Weltmarktpreisen reduziert. Da keiner der Berechtigten mehr in Deutschland lebe, sei auch keiner in der Lage, die restituierten Stücke persönlich an sich zu nehmen. Diese Eigentumsbeschränkung durch das Kulturgutschutzgesetz stehe in diametralem Widerspruch zu den Grundsätzen der Washingtoner Konferenz über Holocaust-Vermögen vom 3. Dezember 1998 und der in Umsetzung der Washingtoner Grundsätze ergangenen gemeinsamen Erklärung der Bundesregierung, der Bundesländer und der kommunalen Spitzenverbände vom Dezember 1999. Den Interessen der Holocaust-Geschädigten sei eindeutig der Vorrang einzuräumen vor den Interessen der Öffentlichkeit an einer Aufbewahrung in Deutschland. So sei offenkundig auch im Fall der Restitution des Kirchner-Bildes "Berliner Straßenszene" verfahren worden. Dagegen werde das Gesetz im konkreten Fall als Vorwand mißbraucht, nachdem es der Stadt Leipzig nicht gelungen sei, die Restitution zu vereiteln. Ferner könne die Sozialbindung des Eigentums nicht die Enteignung von Holocaust-Opfern tragen. Der vermögensrechtliche Grundsatz der "Rückgabe vor Entschädigung" stehe einer Abfederung des Eingriffs durch eine Ausgleichs- oder Entschädigungsleistung entgegen. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Verfahren VG 1 A 162.05 sei die Kl. zu 1. auch als Adressatin der belastenden Verfügungen des Bekl. aktivlegitimiert gewesen. Diese Aktivlegitimation bestehe nach §§ 172 VwGO, 265 ZPO fort. Aufgrund des Restitutionsbescheides vom 1. September 1993 sei allein die Edition P. Leipzig GmbH Eigentümerin der Musikbibliothek P. gewesen. Frau E. H. habe lediglich die Geschäftsanteile im Wege der Rückübertragung erhalten. Die Edition P. Leipzig GmbH habe daher im Jahre 2005 durch ihre Geschäftsführer handelnd zugunsten der H. Erben über die Bibliothek verfügen können.
Der Bekl. erwidert u. a.: Die Eintragung der Musikbibliothek P. in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes sei rechtmäßig. Sie sei unter Berücksichtigung der Empfehlung der Kultusministerkonferenz vom 22. April 2004 auf der Grundlage der fachlichen Stellungnahmen des Bach-Archivs Leipzig und des Sachverständigenausschusses vom 18. Januar 2006 erfolgt. Die Kl. hätten zu keinem Zeitpunkt bestritten, daß es sich im vorliegenden Fall um national wertvolles Kulturgut handle. Bei Abschluß der 1998 geschlossenen (Dauer-) Leihverträge hätte der Verlag selbst die Bedeutung der Bestände der Bibliothek für den deutschen Kulturbesitz anerkannt. Lägen die Eintragungsvoraussetzungen vor, sei die oberste Landesbehörde ohne Ermessensspielraum zur Eintragung verpflichtet. Das Kulturgutschutzgesetz finde auch im vorliegenden Fall Anwendung. Weder die Washingtoner Grundsätze vom 3. Dezember 1998 noch die "Gemeinsame Erklärung" enthielten Empfehlungen zu der Frage, wie nach erfolgter Restitution mit national wertvollem Kulturgut umzugehen sei. Die Rückgabe der Musikbibliothek P. sei nicht auf der Grundlage der Washingtoner Erklärung, sondern bereits 1993 auf der Grundlage des Vermögensgesetzes erfolgt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die von der Kl. zu 1. gegen die Einleitung des Eintragungsverfahrens erhobene Klage ist mangels Klagebefugnis unzulässig (A. I.). Soweit sich auch die Kl. zu 2. und 4. nach gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässiger Klageerweiterung in der mündlichen Verhandlung gegen die Einleitung des Verfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz (i.d.F. der Bekanntmachung vom 8. Juli 1999, BGBI. I S.1754) wenden, ist die mit dem Hauptantrag als Anfechtungsklage erhobene Klage unzulässig (A.ll.). Die hilfsweise von den Kl. zu 2. bis 4. erhobene Leistungsklage ist zulässig aber nicht begründet (A.lll.). Die gegen die Eintragung der in Berlin befindlichen Teile der Musikbibliothek P. gerichtete Anfechtungsklage der Kl. zu 2. bis 4. hat Erfolg (B.).
A. I. Die Kl. zu 1. ist nicht im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO, der auch auf die hilfsweise erhobene Leistungsklage analoge Anwendung findet, klagebefugt. Die Kl. zu 1. war schon im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht aus eigenem Recht befugt, über die Musikbibliothek P. zu verfügen. Aus der Anwendung des Kulturgutschutzgesetzes folgende Verfügungsbeschränkungen konnten und können sie daher nicht in eigenen Rechten verletzen. Wurde die Musikbibliothek P. mit Restitutionsbescheid vom 1. September 1993 als zum Betriebsvermögen der Edition P. GmbH i. L. Leipzig gehörend rückübertragen, stand sie im Eigentum dieser als eigene juristische Person fortbestehenden Gesellschaft. Der Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile an der Edition P. GmbH Leipzig durch die Kl. zu 1. führte nicht zum Übergang des Eigentums an der Musikbibliothek P. aus dem Betriebsvermögen der Edition P. GmbH Leipzig auf die Kl. zu 1. Entsprechend wurde auch die Vereinbarung über die Übertragung der Musikbibliothek P. auf die sog. "H.-Erben" vom August/September 2005 von der Edition P. Leipzig GmbH abgeschlossen. Unerheblich ist, auf welcher Grundlage die Kl. zu 1. im Jahr 1998 unter anderem den Leihvertrag mit der Stadtverwaltung Leipzig im eigenen Namen abschließen konnte. Eine im vorliegenden Verfahren relevante Rechtsposition erwächst ihr, zumal nach der Kündigung des Vertrages in bezug auf die in Berlin befindlichen Materialien, hieraus nicht.
Die Kl. zu 1. ist auch nicht als Adressatin eines die Einleitung des Eintragungsverfahrens verfügenden belastenden Verwaltungsaktes klagebefugt. Die Mitteilung der Senatsverwaltung vom 26. August 2004 über die Einleitung des Verfahrens zur Eintragung der in Berlin befindlichen Dokumente in das "Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes" ist kein Verwaltungsakt. Mit der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens hat die Senatsverwaltung keine Regelung mit Außenwirkung im Sinne des § 35 VwVfG getroffen. Gegenstand der Entscheidung war allein die Einleitung eines Verfahrens mit dem Ziel der Regelung (Eintragung bzw. Nichteintragung). Zwar besteht mit der Einleitungsentscheidung nach § 4 Abs. 1 KuSchG bis zur bestandskräftigen Entscheidung über die Eintragung ein absolutes Ausfuhrverbot. Diese Wirkung tritt aber kraft Gesetzes ein und ist gerade nicht Gegenstand der behördlichen Entscheidung (vgl. VGH München, Beschluß vom 5. Februar 1988, NVwZ 1988, 743).
A.ll. Da die Entscheidung über die Einleitung des Eintragungsverfahrens kein Verwaltungsakt ist, ist die mit dem Hauptantrag hiergegen gerichtete Anfechtungsklage der Kl. zu 2. bis 4. nicht statthaft.
A.lll. Zulässig ist die auf die Einstellung des Verfahrens gerichtete allgemeine Leistungsklage der Kl. zu 2. bis 4. Diese sind im Sinne des analoge Anwendung findenden § 42 Abs. 2 VwGO jeder für sich als (Mit-) Eigentümer der streitgegenständlichen, in Berlin befindlichen Materialien der Musikbibliothek P. klagebefugt, ohne daß es der Mitwirkung der übrigen Miteigentümer bedarf. Die Klagebefugnis folgt aus der (mittelbaren) Beeinträchtigung des eigenen Miteigentumsanteils durch die Einschränkung der Verfügungsfreiheit der Eigentümer infolge von Maßnahmen nach dem Kulturgutschutzgesetz. Offenbleiben kann, ob § 1011 BGB auf öffentlich-rechtliche Abwehrprozesse Anwendung findet (so OVG Berlin, Urteil vom 3. Oktober 1975, BauR 1976, 191; OVG Münster, Urteil vom 12. Dezember 1991, WuM 1992, 551; zweifelnd Münchner-Kommentar zum BGB, § 1001 Rn. 2, Fn. 22), da dessen Heranziehung zu keinem anderen Ergebnis führen würde.
Entgegen der insoweit zum Teil mißverständlichen Darstellung der Beteiligten hat nicht eine aus den Kl. sowie Frau C. H., Frau M. H. und Herrn H. H. bestehende Erbengemeinschaft nach Dr. H. H. das Eigentum an der Musikbibliothek P. inne. Eine solche Erbengemeinschaft kann nicht bestehen, nachdem unter anderem auch die Mutter der Kl., Frau Ch. H. zugunsten des Bruders W. H. in den 1940er Jahren das Erbe nach ihrem Vater ausgeschlagen hatte. Alleinerbe nach Dr. H. H. war infolge der Erbausschlagungen Herr W. H. Nach dessen Tod im Jahre 1969 war seine Ehefrau hinsichtlich der Hälfte seines Nachlasses Vollerbin und hinsichtlich der weiteren Hälfte Vorerbin vor den gemeinsamen Kindern H. und M. Entsprechend wurden mit Restitutionsbescheid des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 1. September 1993 die Geschäftsanteile an der als Rechtsnachfolgerin der im Jahr 1939 von den Nationalsozialisten aufgelösten C.F.P. OHG bestehenden Edition P. GmbH i. L. auf der Grundlage von § 1 Abs. 6 VermG allein auf Frau E. H. (rück-) übertragen.
Die Kl. sind im Wege des rechtsgeschäftlichen Erwerbes der Musikbibliothek P. von der Edition P. GmbH Leipzig mit Frau C. H., Frau M. H. und Herrn H. H. Eigentümer der einzelnen Materialien der Bibliothek geworden. Es kann im Ergebnis offenbleiben, ob die Musikbibliothek P. als Bestandteil des Betriebsvermögens der Edition P. GmbH im Jahr 1993 mit rückübertragen worden war. Zweifel bestehen insoweit, als laut eines seitens der VEB Edition P. Leipzig und dem Rat der Stadt Leipzig am 1. August 1963 unterzeichneten Übergabeprotokolls der Bestand der Musikbibliothek P. dem Rat der Stadt Leipzig im Jahre 1954 "als Eigentum übergeben" worden sein soll. Da die Unternehmensrestitution sich grundsätzlich nur auf die Vermögensgegenstände erstreckt, die im Zeitpunkt der Rückgabe zum Unternehmensvermögen gehören, liegt es bei dieser Sachlage nicht auf der Hand, daß auch die Rückübertragung der Musikbibliothek bereits mit dem allein auf § 1 Abs. 6 VermG beruhenden und nicht auch auf § 3 Abs.1 Satz 4 VermG, der die Einzelrestitution "weggeschwommener" Vermögensgegenstände ermöglicht, Bezug nehmenden Restitutionsbescheid erfolgte. Erst die vom Sächsischen Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen nach Erlaß des Restitutionsbescheides abgegebene Stellungnahme bringt unmißverständlich die Auffassung der Restitutionsbehörde zum Ausdruck, daß die Musikbibliothek P. von der Unternehmensrestitution nach § 1 Abs. 6 VermG erfaßt war. Aber selbst wenn die Musikbibliothek nicht im Zuge der Restitution Bestandteil des Betriebsvermögens der Edition P. Leipzig GmbH geworden sein sollte, haben die Kl. mit den oben genannten weiteren Nachkommen Dr. H. H. jedenfalls im Wege des gutgläubigen Erwerbs nach §§ 931, 934 BGB das Eigentum an den bei der Spedition H. in Berlin aufbewahrten Teilen der Musikbibliothek erlangt. Mit § 2 des Vertrages vom August/September 2005 haben sich die genannten Erwerber mit der Edition P. GmbH Leipzig über den Eigentumsübergang an der Musikbibliothek P. geeinigt. Aufgrund der Erklärungen des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen und der Bestätigung seitens des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 28. April 2004 konnte auch der die hiesigen Kl. bei Abschluß des Übertragungsvertrages vertretende Prozeßbevollmächtigte, Rechtsanwalt Dr. H., auf dessen Kenntnis nach § 166 Abs. 1 BGB für die Begründung guten Glaubens abzustellen ist, ohne grobe Fahrlässigkeit davon ausgehen, daß die Edition P. GmbH Leipzig Eigentümerin der Musikbibliothek war. Die insoweit Zweifel weckenden Formulierungen in der Präambel des Übertragungsvertrages hat der Prozeßbevollmächtigte der Kl. mit dem Hinweis auf steuerrechtliche Zweifelsfragen für die Kammer plausibel entkräftet. Mit der durch das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Schreiben der Spedition H. vom 24. November 2005 nachgewiesenen wirksamen Abtretung der Herausgabeansprüche gegen die Spedition H. auf die Erwerber sind diese daher Eigentümer jedenfalls der in Berlin befindlichen Materialien geworden.
§ 44 a Satz 1 VwGO, wonach Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrens-hand-lungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können, steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Zwar ist die Einleitung des Eintragungsverfahrens wie oben dargelegt kein Verwaltungsakt, sondern behördliche Verfahrenshandlung mit dem Ziel einer Sachentscheidung, die auch nicht im Sinne des § 44 a Satz 2 VwGO vollstreckt werden kann, so daß die dort normierte Ausnahme von § 44 a Satz 1 VwGO nicht unmittelbar einschlägig ist. Da mit der Einleitungsentscheidung kraft Gesetzes ein absolutes Ausfuhrverbot besteht, das den über das einzutragende Kulturgut Verfügungsberechtigten während der Dauer des Verfahrens stärker belastet als die Wirkung der Eintragung selbst (Ausfuhrverbot mit Genehmigungsvorbehalt, § 1 Abs. 4 Satz 1 Kulturgutschutzgesetz), gebietet die verfassungsrechtliche Garantie eines effektiven Rechtsschutzes durch Art. 19 Abs. 4 GG im vorliegenden Fall jedoch die analoge Anwendung des § 44 a Satz 2 VwGO (vgl. Kopp, VwGO, 13. Auflage, § 44 a, Rdn. 8 m.w.N).
Die gegen die Einleitung des Eintragungsverfahrens gerichtete Klage hat sich nicht durch die Entscheidung der Senatsverwaltung über die Eintragung erledigt, da das an die Einleitung des Verfahrens anknüpfende Ausfuhrverbot nach § 4 Abs. 1 Kulturgutschutzgesetz bestehen bleibt, bis die Entscheidung über die Eintragung unanfechtbar geworden ist.
Die Klage ist aber nicht begründet.
Das Kulturgutschutzgesetz, das Kulturgüter losgelöst von der Person des jeweiligen Eigentümers und ungeachtet der konkreten Eigentumsverhältnisse, die von der Unterschutzstellung unberührt bleiben, allein wegen ihrer besonderen Bedeutung für den deutschen Kulturbesitz vor Abwanderung schützen will, findet auch dann Anwendung, wenn das Kulturgut zur Wiedergutmachung seiner Entziehung durch die Nationalsozialisten nach § 1 Abs. 6 VermG an die berechtigten Nachfahren der verfolgten jüdischen Eigentümer restituiert wurde. Dem stehen weder höherrangiges Recht noch das Vermögensgesetz selbst entgegen.
Völkerrechtliche Verträge, die die Anwendung des Kulturgutschutzgesetzes in Fällen der vorliegenden Art ausschließen, bestehen nicht.
Die von den Kl.
vertretern in Bezug genommene "Washingtoner Erklärung vom 3. Dezember 1998" ist kein völkerrechtlicher Vertrag, sondern eine rechtlich nicht bindende Erklärung der Teilnehmer der am 3. Dezember 1998 in Washington stattgefundenen Konferenz über Holocaust-Vermögen. Die Bundesregierung hat in dieser Erklärung die Bereitschaft erklärt, auf der Basis der ausdrücklich nicht bindenden, auf der Konferenz verabschiedeten Grundsätze nach Maßgabe ihrer rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten nach weiterem NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kulturgut zu suchen und die notwendigen Schritte zu unternehmen, gerechte und faire Lösungen beim Wiederauftauchen entsprechender Kulturgüter zu finden. Entsprechend entfaltet auch die im Nachgang zur Washingtoner Erklärung abgegebene "Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände" vom Dezember 1999, die keine Rechtsnorm darstellt, keine rechtliche Bindung. Die Erklärungen können daher nur dort Wirkung entfalten, wo die gesetzlichen Regelungen den handelnden Behörden einen Entscheidungsspielraum lassen. Während Kulturgut, das die Schutzvoraussetzungen erfüllt, nach dem Wortlaut des Gesetzes einzutragen ist, ohne daß der zuständigen Behörde hierüber ein Ermessen eingeräumt wäre, besteht im Anwendungsbereich des Kulturgutschutzgesetzes ein solcher Entscheidungsspielraum bei der Entscheidung des Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien über die Genehmigung der Ausfuhr nach § 1 Abs. 4, 5 Kulturgutschutzgesetz. Bei der Abwägung der Umstände des Einzelfalls ist zu berücksichtigen, daß schützenswertes Kulturgut den ursprünglichen Eigentümern von den Nationalsozialisten in menschenrechtswidriger Weise entzogen wurde. Besonders vor diesem Hintergrund dürfte auch wirtschaftlichen Interessen der Nachkommen, an die das entzogene Kulturgut restituiert wurde, gegenüber den Belangen des deutschen Kulturbesitzes Gewicht zukommen.
Die Ausfuhrbeschränkungen vorsehenden Regelungen des Kulturgutschutzgesetzes stehen im Einklang mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Ge-meinschaft (EGV) vom 7. Februar 1992 (ABI. Nr. C 340/1, ber. BGBI. 1999 II S.416). Zwar verbieten die Art. 28 und 29 EGV mengenmäßige Ein- und Ausfuhrbestimmungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten. Gemäß Art. 30 EGV stehen die Bestimmungen der Artikel 28 und 29 aber unter anderem Ausfuhrbeschränkungen nicht entgegen, die zum Schutze des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert gerechtfertigt sind, sofern das Verbot oder die Beschränkung weder ein Mittel willkürlicher Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellt. Dies ist beim Kulturgutschutzgesetz, das sich nur auf national wertvolles Kulturgut bzw. auf das für den deutschen Kulturbesitz wesentliche Kulturgut beschränkt, ersichtlich nicht der Fall (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1993, DVBI. 1993, 1099, 1100).
Das Kulturgutschutzgesetz verstößt auch nicht gegen das Grundgesetz. Das Ziel, den deutschen Kulturbesitz gegen Abwanderung zu schützen, wird in Artikel 75 Nr. 6 GG (Art. 74 Nr. 5 GG a.F.) verfassungsrechtlich legitimiert. Die mit der Unterschutzstellung verbundenen Einschränkungen der Verfügungsbefugnis des Eigentümers des Kulturgutes stellen Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar und sind als solche nicht zu beanstanden (BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1993, a.a.O.; Urteil der Kammer vom 9. Februar 1994 - VG 1 A 29.92 -). Der mit der Eintragung in Kraft tretende Genehmigungsvorbehalt für die Ausfuhr des Kulturgutes in das Ausland führt nicht zu einer übermäßigen Belastung des Eigentümers. Seine Möglichkeit, die eingetragenen Gegenstände wirtschaftlich zu nutzen, bleibt grundsätzlich erhalten. Soweit diese Möglichkeit im Falle der Verweigerung der Genehmigung, die nach Auffassung der Kammer in bezug auf restituiertes, ursprünglich von den Nationalsozialisten entzogenes Kulturgut gewichtiger Gründe bedarf, geschmälert wird, trägt das Kulturgutschutzgesetz dem Rechnung, indem die Behörde dann, wenn der Eigentümer infolge einer wirtschaftlichen Notlage zum Verkauf gezwungen ist, nach § 8 KuSchG auf einen "billigen Ausgleich" hinzuwirken hat. Das Interesse des Eigentümers, durch die Veräußerung im Ausland einen höheren Preis zu erzielen, unterfällt nicht dem Schutzbereich des Art. 14 GG; Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Hoheitlich bewirkte Minderungen des Tausch- oder Marktwertes eines Eigentumsgutes berühren daher in der Regel nicht das Eigentumsgrundrecht (BVerfG, Beschluß vom 5. Februar 2002 - 2 BvR 305, 348/93 - BVerfGE 105, 17, 30).
Das Vermögensgesetz enthält keine Einschränkung des Anwendungsbereichs des Kulturgutschutzgesetzes. Die Unterschutzstellung nach § 1 Abs. 6 VermG restituierter Kulturgüter steht - wie bereits ausgeführt - nicht in unvereinbarem Widerspruch zu dem gesetzgeberischen Ziel einer möglichst umfassenden Restitution; insbesondere läßt die Eintragung restituierten Kulturgutes die Wiedergutmachung nicht ins Leere gehen. Im übrigen beinhaltet das Vermögensgesetz selbst auch die Restitution nach § 1 Abs. 6 VermG ausschließende Tatbestände, ohne hierdurch gegen höherrangiges Recht zu verstoßen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1995 - 7 C 19/94 -, BVerwGE 98, 261 = ZOV 1995, 311). So ist nach § 5 VermG eine Restitution an Grundstücken und Gebäuden dann ausgeschlossen, wenn die Aufrechterhaltung bestimmter tatsächlicher oder rechtlicher Veränderungen in der Nutzung von entzogenen Gebäuden, die nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten rückgängig gemacht werden könnten, im öffentlichen Interesse geboten ist.
Die Senatsverwaltung durfte das Verfahren nach dem Kulturgutschutzgesetz für die in Berlin befindlichen Dokumente der Musikbibliothek P. einleiten. Die damalige Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Berlin war als oberste Landesbehörde nach § 2 Abs. 1 KuSchG, Nr. 17 ZustKatAZG Berlin funktionell und gemäß § 1 Abs. 1 KuSchG auch örtlich und sachlich für die Durchführung des Verfahrens zuständig. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 KuSchG werden Kunstwerke und anderes Kulturgut - einschließlich Bibliotheksgut -, deren Abwanderung aus dem Geltungsbereich des Gesetzes einen wesentlichen Verlust für den deutschen Kulturbesitz bedeuten würde, in dem Land in ein "Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes" eingetragen, in dem sie sich bei Inkrafttreten des Gesetzes befinden. Die letztgenannte Formulierung bringt die Erwartung des Gesetzgebers zum Ausdruck, daß eine Eintragung den Behörden bekanntgewordenen wertvollen Kulturgutes zeitnah und nicht erst dann erfolgt, wenn die Abwanderung droht, sie ist aber nicht in dem Sinne zu verstehen, daß die Kulturgüter, die sich 1955 in einem Bundesland befanden, ungeachtet späterer Ortswechsel dort einzutragen wären (vgl. Urteil der Kammer vom 10. Januar 1990 - VG 1 A 1645.87). Für die Eintragung der nach Berlin verbrachten Bestände war nicht mehr das Land Sachsen zuständig, da auch die Eintragung der Musikbibliothek P. als zu schützende Gesamtheit nicht mehr die nach Berlin verbrachten Werke erfassen würde. Diese gehören nach der Herausnahme aus dem Leipziger Bestand zu nicht nur vorübergehenden Zwecken nach dem Willen der Eigentümer nicht mehr zur Gesamtheit "Musikbibliothek P.", weil der Erwerb der Musikbibliothek einschließlich des in Berlin befindlichen Bestandes durch die Stadt Leipzig eine, aber nicht die einzige Option für das weitere Schicksal der Bibliothek ist.
Die Einleitung des Eintragungsverfahrens ist formell und materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Eine gemessen an den Vorgaben des Verwaltungsver-fahrensgesetzes ordnungsgemäße Bekanntgabe der Einleitungsentscheidung (§ 41 VwVfG) ist - da es sich bei der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens nicht um einen Verwaltungsakt handelt - nicht Wirksamkeitsvor-aussetzung. Es genügt, daß die Kl. über ihre von der Senatsverwaltung angeschriebenen Bevollmächtigten von der Einleitung des Verfahrens und der von dieser erfaßten Gegenstände Kenntnis erlangt haben. Die Einleitung des Verfahrens ist materiell gerechtfertigt, wenn gewichtige Anhaltspunkte dafür sprechen, daß die Eintragungsvoraussetzungen vorliegen bzw. die Auffassung, daß die einzutragenden Gegenstände unter den Schutz des Gesetzes fallen könnten, nicht abwegig ist (vgl. Bernstorff/Kleine-Tebbe, Kulturgutschutz in Deutschland, § 3 Rdnr. 6). Bei den streitgegenständlichen zum Teil mehrere Jahrhunderte alten Handschriften bzw. Autographen bedeutender Komponisten und Erstausgaben, Briefen bedeutender Persönlichkeiten und Werken der darstellenden Kunst sprechen - dem sind auch die Kl. nicht ansatzweise entgegengetreten - gewichtige Anhaltspunkte dafür, daß es sich um Kulturgut im Sinne des § 1 Abs. 1 KuSchG handelt, dessen Abwanderung aus dem Geltungsbereich des Gesetzes einen wesentlichen Verlust für den deutschen Kulturbesitz bedeuten würde.
B. Die gegen die Entscheidung über die Eintragung der in Berlin befindlichen Teile der Musikbibliothek P. als national wertvolles Kulturgut gerichtete Anfechtungsklage der Kl. zu 2. bis 4. ist zulässig und begründet.
Die Anfechtungsklage ist statthaft. Die Entscheidung über die Eintragung ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG (vgl. Pieroth/Kampmann, Außen-handelsbeschränkungen für Kunstgegenstände, NJW 1990, 1385, 1388). Sie ist insoweit ein belastender Verwaltungsakt, als die Eintragung des Kulturguts in das "Verzeichnis national wertvollen Kulturguts" dieses mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen einem Ausfuhrverbot mit Genehmigungsbehalt unterwirft (BayVGH, Urteil vom 4. Dezember 1991, NJW 1992, 2584). Die Kl. zu 2. bis 4. sind als von der an die Eintragung anknüpfenden Ausfuhrbeschränkung betroffene Miteigentümer klagebefugt.
Die Klage ist begründet. Der Bescheid vom 14. Februar 2006 ist rechtswidrig und verletzt die Kl. in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Offenbleiben kann, ob der Bescheid vom 14. Februar 2006 bereits deswegen rechtswidrig ist, weil er - lediglich an die Verfahrensbevollmächtigten gerichtet, den Adressaten offenläßt und damit nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 1 Abs. 1 VwVfG Bln i.V.m. § 37 VwVfG ist. Da die Eintragung konstitutive Wirkung hat und unabhängig von der Bekanntgabe der Entscheidung über die Eintragung an den bzw. die aktuell Ausfuhrberechtigten gegen jedermann wirkt, verletzt die Eintragungsentscheidung die Kl. auch dann in ihren Rechten, wenn sie nicht Adressaten des Bescheides vom 14. Februar 2006 waren (vgl. VG Hannover, Urt. vom 9. Juni 1989, NVwZ-RR 1991, 643). Jedenfalls geht die Entscheidung der Senatsverwaltung vom 14. Februar 2006 über die Eintragung ins Leere, da eine Eintragung nicht erfolgt ist und nach der bislang vom Bekl. vertretenen Rechtsauffassung auch nicht mehr erfolgen soll. Der Bescheid ist daher zur Beseitigung des mit ihm gesetzten Rechtsscheins aufzuheben.
Nicht die Entscheidung über die Eintragung, sondern die Eintragung in das Verzeichnis ist Ziel des Eintragungsverfahrens. Denn die im Gesetz bestimmten Wirkungen setzen nicht bereits mit der Entscheidung über die Eintragung, sondern erst mit der Eintragung in ein Landesverzeichnis ein (BT-Drs. 2/76, Anlage 1, Seite 7). Eine Eintragung in das Landesverzeichnis ist im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des Bekl. nicht erfolgt. Nach dem unmißverständlich in den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 6 Abs. 2 KuSchG zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers haben die Länder ein Verzeichnis der unter Schutz gestellten Kulturgüter zu erstellen und zu führen. Wie dieses Verzeichnis im einzelnen auszusehen hat, schreibt das Gesetz nicht vor. Es muß aber als gesondertes, auch von Dritten einsehbares (sei es als elektronische Datei) verkörpertes, in sich geschlossenes Verzeichnis geführt werden. Dies folgt bereits aus dem Wortsinn "Verzeichnis" und findet seinen Grund in der konstitutiven Wirkung der Eintragung, die sich gegen jeden potentiellen Ausfuhrberechtigten richtet (vgl. Urteil der Kammer vom 9. Februar 1994 - VG 1 A 29.92 -; VG Hannover, Urteil vom 9. Juni 1989, NVwZ-RR 1991, 643). Ein gegen jedermann gerichtetes, nach § 16 KuSchG strafbewehrtes Ausfuhrverbot setzt für seine Wirksamkeit die Publizität der Eintragung voraus. So wie der Erwerb dinglicher Rechte an einem Grundstück die Eintragung im Grundbuch voraussetzt, kann sich der Staat nur dann auf die Wirkung der Unterschutzstellung nach dem Kulturgutschutzgesetz berufen, wenn diese durch Eintragung in ein entsprechendes Verzeichnis publik gemacht worden ist. Wie die Bekl.
vertreterin in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, existiert ein gesondert geführtes "Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes" in Berlin nicht, in das "im Vollzug" der Eintragungsentscheidung die betreffenden Kulturgüter eingetragen werden. Die bei der Senatsverwaltung vorhandenen Verwaltungsvorgänge zu den einzelnen Eintragungsentscheidun-gen stellen offenkundig kein "Verzeichnis" im geforderten Sinne dar. Die Erstellung des Gesamtverzeichnisses der Länder nach § 6 Abs. 2 KuSchG durch den Bundesbeauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien bzw. die Erstellung der Länderverzeichnisse für dieses Gesamtverzeichnis im Abstand mehrerer Jahre - die letzte Aktualisierung des Gesamtverzeichnisses fand 1999 statt - wird den gesetzlichen Anforderungen an gesondert und aktuell geführte Länderverzeichnisse nicht gerecht. Eine als gesonderte Unterlage geführte Sammlung der öffentlichen Bekanntmachungen der Eintragung von Kulturgütern kann zwar diesen Anforderungen entsprechen, existiert in Berlin aber ebenfalls nicht. Eine "virtuelle Sammlung der Bekanntmachungen" - so die Verwaltungspraxis des Bekl. - erfüllt die gesetzlichen Anforderungen an ein einsehbares Verzeichnis mit Publizitätsfunktion jedenfalls nicht. Selbst wenn die öffentliche Bekanntmachung bei großzügiger Auslegung des Kulturgutschutzgesetzes als der Eintragung in ein Verzeichnis gleichwertig anzusehen wäre, entspräche die öffentliche Bekanntmachung der Eintragung im vorliegenden Fall nicht den Anforderungen des § 1 VwVfG Bln i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG an eine hinreichend bestimmte Bezeichnung des eingetragenen Kulturguts. Aus den Angaben "Bibliotheksgut, 16.-20. Jahrhundert, Musikbibliothek P." (Handschriften, Autographe, Erst- und Frühdrucke, Manuskripte von Komponisten); Papier, ca. 204 Medieneinheiten" ist - abgesehen davon, daß die Zahl 204 unzutreffend ist (richtig: 206 ) - nicht ersichtlich und auch nicht ohne weiteres bestimmbar, welche Dokumente der Musikbibliothek durch die Eintragung in Berlin unter Schutz gestellt sein sollen. Während in Sachsen die Eintragung der Musikbibliothek P. als insgesamt zu schützende Sammlung möglich sein dürfte, stellen die nach Berlin verbrachten Materialien keine als solche zu schützende Sammlung dar. Vielmehr handelt es sich um ein Konvolut aus einer Sammlung herausgelöster Einzeldokumente. Diese müssen jedes für sich so präzise bezeichnet werden, daß ihre Identifizierung möglich ist.
Die Kammer weist darauf hin, daß das Ausfuhrverbot gemäß § 4 Abs. 1 KuSchG fortbesteht. Der Bekl. kann eine erneute Eintragungsentscheidung unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben treffen. Dies sollte wegen der Einschränkung der Verfügungsberechtigten durch das absolute Ausfuhrverbot zeitnah geschehen. Bei der Begründung der Eintragungsentscheidung wird der Bekl. zu beachten haben, daß nicht eine in sich geschlossene Sammlung, sondern Einzeldokumente zur Eintragung stehen, die jedes für sich auf die Eigenschaft als Kulturgut, dessen Abwanderung einen wesentlichen Verlust für den deutschen Kulturbesitz im Sinne des § 1 Abs. 1 KuSchG bedeuten würde, zu überprüfen sind.
Die Kammer hat die Berufung nach § 124 Abs. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, zumal die zur Entscheidung stehenden Fragen der Auslegung des Kulturgutschutzgesetzes die langjährige Verwaltungspraxis des Bekl. betreffen und in Frage stellen.