Unterschriftsbeglaubigung
KostO § 30 Abs. 2, WEG § 26 Abs. 4
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Unterschriftsbeglaubigung; Verwalterbestellung; Bestellungsbeschluss; Geschäftswert
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Als Geschäftswert von Unterschriftsbeglaubigungen auf der Niederschrift über den Bestellungsbeschluß eines Verwalters (§ 26 Abs. 4 WEG) ist nach § 30 Abs. 2 KostO der Wert regelmäßig mit 5.000,- DM anzunehmen. Eine Schätzung auf der Grundlage des Wertes oder der Größe der Wohnanlage ist nicht möglich.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Gegen die angefochtene Entscheidung bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken (§ 156 Abs. 2 Satz 4 KostO, §§ 550, 551 ZPO). Das Land-gericht durfte nicht den Geschäftswert auf der Grundlage des Vermögenswertes der Wohnanlage schätzen.
Die Gebühr des Notars für die Beglaubigung der Unterschriften unter dem Protokoll der Eigentümerversammlung bemißt sich nach §§ 28, 30 Abs. 2, 45 KostO. Der Ge-schäftswert ist gemäß § 30 Abs. 2 KostO deshalb regelmäßig auf 5.000,- DM an-zunehmen; nach Lage des Falles kann er niedriger oder höher sein, jedoch nicht unter 200,- DM und nicht über 1 Million DM. Bei der Abweichung vom Regelwert handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des Landgerichts, die im Rechtsbeschwerdeverfahren nur auf ihre Gesetzmäßigkeit nachgeprüft werden kann. Der Senat kann deshalb lediglich prüfen, ob das Landgericht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt, den maßgebenden Sachverhalt ausreichend und ohne Gesetzesverletzung fest-gestellt hat, ob seine Würdigung frei ist von Verstößen gegen gesetzliche Auslegungsregeln, Erfahrungssätze und Denkgesetze.
Der Geschäftswert von Unterschriftsbeglaubigungen auf der Niederschrift über den Bestellungsbeschluß eines Verwalters bestimmt sich nach § 28 KostO, der auf § 30 Abs. 2 KostO verweist. Durch diese Verweisung ist vom Gesetzgeber klargestellt wor-den, daß eine Schätzung nach § 30 Abs. 1 KostO ausscheidet. Die Anwendung von Abs. 2 des § 30 KostO setzt voraus, daß genügende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung fehlen. Durch die Verweisung hat der Gesetzgeber somit auch die Anwendungsvoraussetzung dieser Vorschrift gewählt, d.h., daß im Rahmen des § 30 Abs. 2 KostO tatsächliche Anhaltspunkte fehlen oder nicht berücksichtigt werden dür-fen (vgl. BayObLG Rpfleger 1960, 187). Der Wert der Wohnanlage kann deshalb als Beziehungswert wegen der durch die Verweisung auf § 30 Abs. 2 KostO getroffenen Entscheidung des Gesetzgebers nicht herangezogen werden (vgl. grundsätzlich ebenso Lappe KostRsp. Anm. zu KostO § 30 Nr. 68; a.A. AG Freiburg Die Justiz 1985, 397). Es ist vielmehr von dem in § 30 Abs. 2 KostO festgesetzten Regelwert auszu-gehen, der nach Lage des Falles nach oben oder unten im gesetzlich angegebenen Rahmen korrigiert werden kann. Für die Entscheidung, ob hinreichender Anlaß für ei-ne Abweichung vom Regelwert besteht, sind im allgemeinen die wirtschaftliche Be-deutung des Geschäfts für die Beteiligten, ihr Interesse daran, ihre Vermögenslage (vgl. Korinterberg-Lappe-Bengel-Reimann, 11. Auflage, Rdn. 82 zu § 30 KostO), fer-ner die Bedeutung des gebührenpflichtigen Geschäfts für die interessierte Allgemeinheit (vgl. BayObLG JurBüro 1988, 81 f. m. Nachw.) heranzuziehen. Der wirtschaftliche Wert der Wohnanlage, für die der Verwalter bestellt wird, hat hierbei außer Be-tracht zu bleiben, da die Berücksichtigung dieses wirtschaftlichen Anhaltspunktes durch die Verweisung auf Absatz 2 des § 30 KostO ausgeschlossen ist.
Auch aus einer an Art. 3 GG ausgerichteten Auslegung des § 30 Abs. 2 KostO ergibt sich nichts anderes. Die Unterschriftsbeglaubigungen von Verwalterbestellungsbeschlüssen bei großen und kleinen Wohnanlagen müssen nicht entsprechend abgestufte Geschäftswerte haben, zumal die Größe und der Wert einer Wohnanlage nicht immer im gleichen Verhältnis steigen. Es entspricht auch der Praktikabilität, es unab-hängig von der Größe und dem Wert der Wohnanlage bei dem Regelwert zu belas-sen, weil dem beglaubigenden Notar Wert und Größe nicht immer bekannt sind und Nachforschungen im Rahmen des § 30 Abs. 2 KostO nicht anzustellen sind (vgl. Hartmann, 22. Auflage, Anm. 3 DA zu § 30 KostO).