Unterschreitung der Balkonbrüstungshöhe kein Mietmangel
BGB § 536
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Unterschreitung der Balkonbrüstungshöhe kein Mietmangel; Brüstung; Balkonbrüstung; Altbau; Denkmalschutz; Bestandsschutz; Minderung; Mietminderung; Brüstungshöhe; Geländer; Balkon; Altbaustandard; Verkehrssicherung; Bauordnungsrecht; Mindeststandard; Nutzungsbeeinträchtigung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Unterschreitung der Balkonbrüstungshöhe um 16,5 cm in einem denkmalgeschützten Haus stellt keinen Mietmangel dar.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
(...) Eine Minderung für den Balkon hat das Amtsgericht mit zutreffenden Erwägungen abgelehnt. Eine Vereinbarung über eine bestimmte Brüstungshöhe haben die Parteien nicht getroffen. Es kann dahinstehen, ob die derzeitige Brüstungshöhe den aktuellen Bauordnungsvorschriften entspricht. In einem Altbau kann ein Mieter nicht einen Standard entsprechend den aktuellen Anforderungen der Bauordnung als vertragsgemäß erwarten. Vielmehr genießen Altbauten - hier auch unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes - bei einer Änderung der bauordnungsrechtlichen Vorschriften regelmäßig Bestandsschutz. Dass die tatsächlich vorhandene Brüstungshöhe den bei der Errichtung des Hauses geltenden Vorschriften nicht entsprach, legt die Bekl. nicht dar. Eine Brüstungshöhe von 73,5 cm statt 90 cm wie bei Neubauten lässt auch unter Berücksichtigung heutiger Wohngewohnheiten eine Nutzung des Balkons zu und unterschreitet den sog. Mindeststandard nicht (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 281/03 -, GE 2004, 1090). Im Übrigen berechtigte ein bloßer Verstoß gegen Bauordnungsvorschriften die Bekl. auch deshalb nicht zur Minderung, weil die Nutzbarkeit der Wohnung mangels eines Einschreitens der zuständigen Behörde nicht eingeschränkt ist (BGH, Urteil vom 16. September 2009 ‑ VIII ZR 275/08, GE 2009, 1425). Entgegen der Auffassung der Bekl. ist die Nutzungsmöglichkeit des Balkons durch die nur 73,5 cm hohe Brüstung tatsächlich nicht erheblich vermindert. Auch die von der Bekl. beabsichtigte Nutzung durch Kinder ändert an der Beurteilung nichts. Denn das Amtsgericht hat völlig zutreffend darauf hingewiesen, dass ein zweijähriges Kind weder bei einer Brüstungshöhe von 90 cm noch bei einer von 73,5 cm auf einem Balkon unbeaufsichtigt gelassen werden kann.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Unterschreitung der vorgeschriebenen Brüstungshöhe um 16,5 cm stellt keinen Mangel dar.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Beklagte minderte die Miete u. a. mit der Begründung, dass die Brüstungshöhe des Balkons nicht wie bei Neubauten verlangt 90 cm, sondern nur 73,5 cm betrage, so dass die Nutzung insbesondere durch Kinder nicht möglich sei.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das AG gab der Mietzinsklage statt, die Berufung blieb erfolglos. Es könne dahinstehen, ob die Brüstungshöhe den heutigen Bauvorschriften entspreche. Für Altbauten gelte bei Änderung der Bestimmungen auch unter Berücksichtigung denkmalpflegerischer Belange Bestandsschutz. Eine Nutzung des Balkons sei auch bei 73,5 cm Brüstungshöhe möglich; Kinder dürften sich sowieso nicht unbeaufsichtigt auf Balkonen aufhalten.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit den Auswirkungen des Denkmalschutzes auf Wohnraummietverhältnisse im Zusammenhang mit Modernisierungsmaßnahmen befasst sich der Beitrag von Ingendoh in Basty/Beck/Haaß, Denkmalschutz und Sanierung, 2. Aufl., S. 325 ff.