Unterschiedliche Wirtschaftseinheit bei einzelnen Betriebskostenarten
BGB § 556
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Unterschiedliche Wirtschaftseinheit bei einzelnen Betriebskostenarten; Gartenpflegekosten
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Betriebskostenabrechnung ist nicht zu beanstanden, in der aus nachvollziehbaren Gründen unterschiedliche Wirtschaftseinheiten für einzelne Betriebskostenarten gebildet worden sind (z. B. Verteilung der Kosten der Gartenpflege auf mehrere Häuser).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Berufung der Bekl. wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Kammer hält die Bildung verschiedener Wirtschaftseinheiten in den Abrechnungen für zulässig, weil die Kl. nachvollziehbar erläutert hat, daß die betroffenen Kostenarten nicht allein auf das eine Gebäude umgelegt werden können. Die Bildung der kleinstmöglichen Abrechnungseinheit für die einzelnen Kostenarten ist nicht zu beanstanden.
Der Einwand der Bekl. bezüglich der Schätzung der Verbrauchswerte für die Heizkostenabrechnung bleibt nach § 528 Abs. 3 ZPO außer Betracht.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei einer Betriebskostenabrechnung kann der Vermieter mehrere Gebäude zu einer Verwaltungseinheit zusammenfassen, wenn sie miteinander vergleichbar sind. Das ist sogar nur für einzelne Betriebskostenarten möglich.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Wohnungsbaugesellschaft hatte die Betriebskosten nach unterschiedlichen Maßstäben abgerechnet. Während z. B. die Mülltonnen nur einem Haus zugerechnet wurden, wurden die Kosten der Gartenpflege und der Straßenreinigung auch für andere dem Unternehmen gehörende Häuser erfaßt, die von einer Straße umgeben waren, so daß die Abrechnung unterschiedliche Flächenangaben enthielt. Die Mieterin hielt das für unverständlich.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 20. März 2001 meinte das Amtsgericht Berlin-Hohenschönhausen, die Abrechnung entspreche billigem Ermessen, da der Vermieter nicht gezwungen sei, stets nach der kleinstmöglichen Verwaltungseinheit abzurechnen. Mit Urteil vom 16. November 2001 wurde die Berufung dagegen vom Landgericht Berlin zurückgewiesen.
Tip
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Vermieter sollten es sich nicht unnötig schwer machen. Wenn in der Betriebskostenabrechnung ohne Erläuterung unterschiedliche Flächenangaben auftauchen für die einzelnen Betriebskostenarten, ist der Einwand des Mieters, die Abrechnung sei unverständlich, durchaus naheliegend. Auch wenn in diesem Fall der Prozeß für den Vermieter gut ausging, sollte man Streitigkeiten tunlichst vermeiden. Wenn also unterschiedliche Abrechnungseinheiten gebildet werden sollen, ist dies zumindest allen Mietern gegenüber ausführlich zu erläutern.