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Unterschied von Streitwert und Beschwer

BGHV ZR 167/1619.01.2017GE 2017, 359

GKG § 49a Abs. 1 Satz 2; EGZPO § 26 Nr. 8

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde kommt es auf die darzulegende Beschwer einer Partei durch die angefochtene Entscheidung an, die nicht identisch mit dem Streitwert sein muss.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Mit der Klage verlangt der Kl. die sofortige Abberufung des Verwalters und die Ermächtigung des Kl., für die WEG eine Eigentümerversammlung mit dem einzigen Tagesordnungspunkt „Wahl eines neuen Verwalters“ einzuberufen. Das Amtsgericht hat die Klage mangels Vorbefassung der Eigentümerversammlung als unzulässig abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen. Gegen die damit verbundene Nichtzulassung der Revision richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl.

2 II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

3 1. Der in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren gemäß § 49a GKG bestimmte Streitwert entspricht in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer. Maßgebend ist das Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung des angefochtenen Urteils, das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZR 86/16, WuM 2017, 62 Rn. 2; Beschluss vom 9. Februar 2012 - V ZB 211/11, ZWE 2012, 224 Rn. 4, jeweils m.w.N.). Um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (vgl. Senat, Beschluss vom 12. November 2014 - V ZR 59/14, juris Rn. 2 m.w.N.).

4 2. Daran gemessen ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.

5 a) Das Interesse des Kl. an der vorzeitigen Abberufung des Verwalters (Antrag 1) ist - regelmäßig und auch hier - nach seinem Anteil an dem restlichen Verwalterhonorar zu bemessen (vgl. Senat, Urteil vom 10. Februar 2012 - V ZR 105/11, NJW 2012, 1884 Rn. 20). Die Höhe dieses Anteils wird in der Beschwerde nicht dargelegt; in der Klageschrift hat der Kl. seinen Kostenanteil nachvollziehbar mit 802,33 € angegeben.

6 b) Auch im Hinblick auf den zweiten Antrag (Ermächtigung des Kl. zur Einberufung einer Eigentümerversammlung mit dem einzigen Tagesordnungspunkt „Wahl eines neuen Verwalters“) ist die Beschwer nicht dargelegt. Eine 20.000 € überschreitende Beschwer ergäbe sich im Übrigen selbst dann nicht, wenn man sie an dem auf den Kl. entfallenden Anteil an dem Gesamthonorar eines zu bestellenden Verwalters ausrichten wollte.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Streitwert eines Rechtsstreits kann höher sein als die Beschwer durch ein abweisendes Urteil.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Kläger hat die sofortige Abberufung des Verwalters und die Ermächtigung verlangt, eine Eigentümerversammlung mit dem Tagesordnungspunkt „Wahl eines neuen Verwalters“ einzuberufen. Das AG hat die Klage mangels Vorbefassung der Eigentümerversammlung als unzulässig abgewiesen. Das LG hat die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ohne Erfolg! Die Beschwer des Klägers durch die LG-Entscheidung übersteigt nicht 20.000 €. Das Interesse des Klägers an der vorzeitigen Abberufung des Verwalters (Antrag 1) ist regelmäßig und auch hier nach seinem Anteil an dem restlichen Verwalterhonorar zu bemessen (BGH, GE 2012, 555). In der Klageschrift hat der Kläger seinen Kostenanteil nachvollziehbar mit 803,33 € angegeben. Auch im Hinblick auf die den zweiten Antrag bildende Ermächtigung des Klägers zur Einberufung einer Eigentümerversammlung übersteigt nicht 20.000 €. Das gilt selbst dann, wenn man sie an dem auf den Kläger entfallenden Anteil an dem Gesamthonorar eines zu bestellenden Verwalters ausrichten wollte.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Dennoch hat der BGH den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens – im Unterschied zur Beschwer (vgl. BGH, GE 2017, 179)! – auf 21.229,77 € festgesetzt. Dort hat er nämlich den Kostenanteil mit 802,33 € wg. § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG verfünffacht. Den Streitwert für die eingeklagte Neuwahl hat er wie die Vorinstanzen auf 17.218,12 € festgesetzt, womit die – aber für die Beschwer nicht geltende – Grenze von 20.000 € mühelos durchstoßen wäre.